BGH, Urteil vom 23.07.2015 – I ZR 143/14

Die Preisangaben für eine kostenpflichtige Rufnummer sog. Telekommunikationsdienstleistung, dürfen im Rahmen eines Sternchenhinweises erfolgen, wenn das für die Nutzung zu zahlende Entgelt gut lesbar, deutlich sichtbar und in einem unmittelbaren Zusammenhang i.S.d. § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV mit der Rufnummer angeben wird.

Hierbei stellt sich die Frage, was versteht man unter „deutlich lesbar“?

Die Frage ist – wie immer – unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten. Demnach muss für die Preisangabe nicht dieselbe Schriftgröße verwendet werden wie für den Haupttext. Allerdings ist die deutliche Sichtbarkeit der Preisangabe nicht gegeben, wenn diese der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird. Das bedeutet, dass alle Umstände herangezogen werden müssen, weshalb neben dem Abstand, aus dem der Verbraucher die Angabe liest, und der Schriftgröße das Druckbild und daher auch die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013 – I ZR 30/12, MIR 2013, Dok. 037 – Grundpreisangabe im Supermarkt).

Der BGH hat festgestellt, dass es sich bei § 66a Satz 2 TKG um eine Verbraucherschutznorm i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) handelt. Ferner ist er der Auffassung, dass die vom Kläger beanstandete Bewerbung der Servicetelefonnummer den bei Angabe des Preises für Service-Dienste nach dem Telekommunikationsgesetz bestehenden Anforderungen der guten Lesbarkeit, der deutlichen Sichtbarkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs der Angaben mit dem Preis genüge.

Der BGH ist der Auffassung, dass das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt hat, dass der Verkehr an den Einsatz von Sternchenhinweisen gewöhnt ist, die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite durchaus üblich ist, der Verbraucher daher erwartet, nähere Angaben zu dem Sternchenhinweis im Fußnotentext zu finden, und er deshalb bereit ist, sich mit den dort gemachten Angaben zu befassen, wenn sie für ihn von Interesse sind. Der Umstand, dass die Schrift des Fußnotentextes kleiner ist als die sonst in der Anzeige verwendete Schrift, rechtfertigt nicht die Annahme, die Fußnote werde vom sonstigen Inhalt des Schreibens überlagert. Die Revisionserwiderung weist hierzu mit Recht darauf hin, dass einer solchen Gefahr zum einen der Abstand zwischen dem Text des Schreibens und den Fußnoten, zum anderen die durchaus klare Struktur des gesamten Schreibens sowie das verhältnismäßig homogene Schriftbild entgegenwirken.