DFB Adler darf weiterhin vom DFB als Marke verwendet werden

DPMA, Beschluss vom 30.10.2015 – 30 2012 058 725-S 208/14 Lösch

Der Antrag des SB-Warenhauses real auf Löschung der Wort-/Bildmarke „Deutscher Fussball-Bund“ die eine heraldische Nachahmung des Bundesadlers beinhaltet, wurde vom DPMA zurückgewiesen. Das DPMA begründetet diese Auffassung damit, dass der Bundesadler nicht hoheitlich verwendet wird. Die Verwendung des Bundesadlers im Sportbereich zu einem rein dekorativen Zweck, erweckt nicht den missbilligenden Eindruck eines hoheitlichen Bezugs. Des Weiteren hat der Bundesinnenminister sein Einverständnis zur Verwendung erteilt, da er ebenso keinen Eingriff in Hoheitszeichen des Bundes sieht.
Der Eintragung der Wort-Bildmarke steht kein Schutzhindernis entgegen.

Der gesetzgeberische Zweck der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG besteht darin zu verhindern, dass öffentliche Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke ausgenutzt oder gar missbraucht werden, zumal sie auch nicht Gegenstand von Monopolrechten einzelner Privater werden dürfen. Ein Markenschutz für Hoheitszeichen würde das Recht des Hoheitsträgers verletzen, die Verwendung der Symbole seiner Hoheitsgewalt zu kontrollieren und könnte außerdem den Verkehr über den Ursprung der mit solchen Marken gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen irreführen (Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rdn. 789; BGH GRUR 2003, 705, 706 – Euro-Billy).

Der Bundesadler als solcher ist somit ein „anderes staatliches Hoheitszeichen“ gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG.

Die angegriffene Marke enthält eine heraldische Nachahmung des Bundesadlers, d.h. dass die charakteristischen Merkmale des Hoheitszeichens übernommen wurden, die das Hoheitszeichen von anderen Zeichen unterscheiden.

Nach der Rechtsprechung reicht es zwar aus, dass ein Hoheitszeichen als Bestandteil in einer Marke enthalten ist. Allerdings darf dieser Bestandteil nicht isoliert, sondern nur im Gesamteindruck der Marke bewertet werden. Das Hoheitszeichen muss demnach innerhalb der Marke als solches – d. h. in seiner hoheitlichen Bedeutung – in Erscheinung treten, um als Grundlage einer Schutzversagung zu dienen.

Ausgenommen vom Schutzbereich der Norm sind daher Abbildungen, bei denen z. B. wegen abweichender Größenverhältnisse und/oder der Art der Darstellung bzw. der Einbindung in das Gesamtzeichen nicht der Eindruck eines hoheitlichen Symbols entsteht, weil es sich auf eine rein dekorative Verwendung ohne Hinweis auf offizielle Legitimationen beschränkt (vgl. BPatG GRUR-RR 2014, 17 – G8 Strandkorb; BPatGE 51,187 -Flaggenball; BPatGE 30, 233, 235 – Verkleinertes Wappen; vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 791; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rdn. 287).
Dies bedeutet, dass die Darstellung eines Bundesadlers (bzw. dessen heraldische Nachahmung) nicht in jedem Fall immer auch als Hoheitszeichen anzusehen ist. Es muss vielmehr hinzukommen, dass der Bundesadler hoheitlich verwendet wird, nämlich den vom Sinn und Zweck der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG allein missbilligten Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt.

Im Ergebnis kann die Frage, ob der Bundesadler innerhalb der angegriffenen Marke einen hoheitlichen Eindruck erweckt, jedoch dahingestellt bleiben.

Denn der Markeninhaber ist zur Führung des Hoheitszeichens in der Marke befugt, § 8 Abs. 4 Satz 2 MarkenG.

Der für die Führung von Hoheitszeichen des Bundes zuständige Bundesinnenminister hat mit Schreiben vom 10.12.2014 eine solche Genehmigung erteilt. Darin bestätigt der Bundesinnenminister, dass er unbeschadet der Tatsache, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht vorliegt, mit der Eintragung und Benutzung des Nationalmannschafts-Logos als Marke durch den Deutschen Fußball-Bund (DFB) e.V., wie mit der deutschen Marke 30 2012 058 725 geschehen, einverstanden ist und hierin keinen Eingriff in Hoheitszeichen des Bundes sieht.