Musikrecht

Kompetente Beratung im Bereich Musikrecht für Ur­heber, Verlage, Verwertungs­gesellschaften und sonstige Berechtigte

Musik­recht, ein großes rechtliches Themengebiet. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Ur­heber­rechts­gesetz (UrhG) zählen zu den ge­schütz­ten Werken auch die Werke der Musik, wenn diese persönliche geistige Schöpfungen sind. Hierbei spielt es keine Rolle, ob hierbei mu­sik­theo­re­tische Aspekte umgesetzt wurden oder ob das Werk dem gängigen Geschmack entspricht oder nicht.

Wir betreuen Sie:

Das Musikrecht umfasst viele verschiedene Rechtsfragen und Rechtsbeziehungen.

Hierunter fallen u.a. das Ur­heber­recht, Verwertungs­recht, Nut­zungs­­recht, Leistungs­­schutzrecht, Ur­heber­­per­sön­lich­­keits­recht, Marken­recht, Titel­schutz­recht, Per­sönlich­keits­recht, Ver­an­stal­tungs­recht, (Musik-)­Verlagsrecht, und das (Musik-)Vertragsrecht.

Einen großen Bereich innerhalb des Musik­rechts nehmen die Ur­heber- und Leis­tungs­schutz­rech­te ein. Urheber sind nach dem Ur­heber­rechts­gesetz (UrhG) der Schöpfer des Werkes. Urheber sind im vor­liegen­den Bereich in erster Linie die Kom­po­nis­ten und Texter, welche nach dem Ur­heber­rechts­gesetz Schutz genießen.

Dem Urheber stehen Rechte zu, so kann er über die (Erst-)Ver­öffentlichung seines Werkes be­stim­men, eine an­gemes­sene Vergütung für die Über­tra­gung von Nutz­ungs­rech­ten an seinem Werk ver­langen, über Ver­viel­fäl­tigungen oder das Recht auf öffent­liche Wie­der­ga­be be­stim­men. In Form von Nut­zungs­rechten kann der Ur­heber sein Werk auch dritten Per­so­nen – entweder entgeltlich oder un­ent­gelt­lich – zur Nut­zung über­las­sen. Dies kann in dem Ver­trieb und Ver­kauf von Musikwerken auf Ton­trä­gern sein, der Abdruck von Noten oder die öffentliche Auf­füh­rung der Musikwerke.

Gesamthandsgemeinschaft

Wenn mehrere Urheber ge­mein­sam ein Werk er­schaffen, so sind sie gemäß § 8 UrhG Miturheber und bilden eine Gesamt­hands­gemein­schaft.

Dies hat zur Folge, dass die ein­zel­nen Ur­heber das Werk nicht allein frei nutzen können, son­dern die Zu­stim­mung des/der übrigen Mit­ur­heber/s benötigt: so­ge­nan­nte ge­samt­händer­ische Bindung. Lediglich bei der Gelt­end­machung von An­sprüchen wegen Ver­letz­ung des Ur­heber­rechtes kann der ein­zelne (mit-)Urheber selb­stän­dig handeln, jedoch unter der Voraus­setz­ung, dass die Leistung an alle Miturheber verlangt wird.

Da gerade die Mit­ur­heber­schaft im Bereich der Musik häufig vor­kommt, bspw. mehrere Texter und mehrere Kom­ponis­ten arbeiten zu­sam­men – dies ist jedoch nicht mit dem Fall des ver­bun­den­en Werkes i.S.d. § 9 UrhG zu ver­wechs­eln – können viele Pro­bleme ent­stehen. Denkbar ist in erster Linie der Streit um die Ver­teilung der ein­zel­nen Urheber­rechts­anteile oder gar das Pro­blem um den „nicht an­erkan­nten“ Urheber, dem jedoch gemäß § 13 UrhG ein Anspruch auf An­er­ken­nung seiner Ur­heber­schaft sowie einem seinem schöp­fer­ischen Anteil ent­spre­chen­den Anspruch auf die aus jeg­licher Verwertung des Werkes erzielten Erlöse hat.

Urheberrecht oder Nutzungsrecht?

Es gilt zwischen Urheberrechten und Nutzungs­rechten zu unterscheiden. Urheberrechte stehen ausschließlich dem Schöpfer des Werkes zu.

Will er Dritten gestatten, sein Werk zu verbreiten, zu ver­mark­ten oder sonst zugänglich zu machen, so sollte er dies im Rahmen einer Über­tragung von Nutzungs­rechten – bspw. in einem Lizenzvertrag – regeln. Bei der Über­legung, welche Vertragsart die beste ist sowie bei der Er­stel­lung und/oder der Prüfung des Vertrages stehen wir mit unserem juristischen Rat zu Stelle.
Die Zahl und Tätigkeiten der verschiedenen Akteure bedingen nicht nur die möglichen Ver­trags­be­zie­hung­en zweier Per­so­nen unter­ein­ander, sondern vieler verschiedener In­ter­es­sen­grup­pen. Dazu ge­hören unter anderem der Komponist, der Texter, der Musiker, der Musik­pro­du­zent, der Musik­ver­lag oder der Vertrieb.

Zu den denkbaren Vertragsformen zählen u.a.:

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