Musikrecht
Kompetente Beratung im Bereich Musikrecht für Urheber, Verlage, Verwertungsgesellschaften und sonstige Berechtigte
Musikrecht, ein großes rechtliches Themengebiet. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählen zu den geschützten Werken auch die Werke der Musik, wenn diese persönliche geistige Schöpfungen sind. Hierbei spielt es keine Rolle, ob hierbei musiktheoretische Aspekte umgesetzt wurden oder ob das Werk dem gängigen Geschmack entspricht oder nicht.
Wir betreuen Sie:
- Musiker
- Komponisten
- Texter
- Musikproduzent
- Musikverlag
- Labels
- Musikvertriebsgesellschaften
Das Musikrecht umfasst viele verschiedene Rechtsfragen und Rechtsbeziehungen.
Hierunter fallen u.a. das Urheberrecht, Verwertungsrecht, Nutzungsrecht, Leistungsschutzrecht, Urheberpersönlichkeitsrecht, Markenrecht, Titelschutzrecht, Persönlichkeitsrecht, Veranstaltungsrecht, (Musik-)Verlagsrecht, und das (Musik-)Vertragsrecht.
Einen großen Bereich innerhalb des Musikrechts nehmen die Urheber- und Leistungsschutzrechte ein. Urheber sind nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) der Schöpfer des Werkes. Urheber sind im vorliegenden Bereich in erster Linie die Komponisten und Texter, welche nach dem Urheberrechtsgesetz Schutz genießen.
Dem Urheber stehen Rechte zu, so kann er über die (Erst-)Veröffentlichung seines Werkes bestimmen, eine angemessene Vergütung für die Übertragung von Nutzungsrechten an seinem Werk verlangen, über Vervielfältigungen oder das Recht auf öffentliche Wiedergabe bestimmen. In Form von Nutzungsrechten kann der Urheber sein Werk auch dritten Personen – entweder entgeltlich oder unentgeltlich – zur Nutzung überlassen. Dies kann in dem Vertrieb und Verkauf von Musikwerken auf Tonträgern sein, der Abdruck von Noten oder die öffentliche Aufführung der Musikwerke.
Gesamthandsgemeinschaft
Wenn mehrere Urheber gemeinsam ein Werk erschaffen, so sind sie gemäß § 8 UrhG Miturheber und bilden eine Gesamthandsgemeinschaft.
Dies hat zur Folge, dass die einzelnen Urheber das Werk nicht allein frei nutzen können, sondern die Zustimmung des/der übrigen Miturheber/s benötigt: sogenannte gesamthänderische Bindung. Lediglich bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des Urheberrechtes kann der einzelne (mit-)Urheber selbständig handeln, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Leistung an alle Miturheber verlangt wird.
Da gerade die Miturheberschaft im Bereich der Musik häufig vorkommt, bspw. mehrere Texter und mehrere Komponisten arbeiten zusammen – dies ist jedoch nicht mit dem Fall des verbundenen Werkes i.S.d. § 9 UrhG zu verwechseln – können viele Probleme entstehen. Denkbar ist in erster Linie der Streit um die Verteilung der einzelnen Urheberrechtsanteile oder gar das Problem um den „nicht anerkannten“ Urheber, dem jedoch gemäß § 13 UrhG ein Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft sowie einem seinem schöpferischen Anteil entsprechenden Anspruch auf die aus jeglicher Verwertung des Werkes erzielten Erlöse hat.
Urheberrecht oder Nutzungsrecht?
Es gilt zwischen Urheberrechten und Nutzungsrechten zu unterscheiden. Urheberrechte stehen ausschließlich dem Schöpfer des Werkes zu.
Will er Dritten gestatten, sein Werk zu verbreiten, zu vermarkten oder sonst zugänglich zu machen, so sollte er dies im Rahmen einer Übertragung von Nutzungsrechten – bspw. in einem Lizenzvertrag – regeln. Bei der Überlegung, welche Vertragsart die beste ist sowie bei der Erstellung und/oder der Prüfung des Vertrages stehen wir mit unserem juristischen Rat zu Stelle.
Die Zahl und Tätigkeiten der verschiedenen Akteure bedingen nicht nur die möglichen Vertragsbeziehungen zweier Personen untereinander, sondern vieler verschiedener Interessengruppen. Dazu gehören unter anderem der Komponist, der Texter, der Musiker, der Musikproduzent, der Musikverlag oder der Vertrieb.
Zu den denkbaren Vertragsformen zählen u.a.:
Wir stehen Ihnen in all diesen Angelegenheiten umgehend beratend zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter 0800 66 49 0541 oder senden uns eine E-Mail an kontakt@gruenlaw.de
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