Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht – bei Abmahnungen, einst­wei­liger Ver­fü­gung oder Klagen beraten wir Sie um­ge­hend und um­fassend. Wir ver­tei­di­gen Ihre In­teres­sen ge­gen­über Mit­be­wer­bern und Wett­be­werbs­zen­trale. Das Wett­be­werbs­recht gehört zu unseren Kern­kom­pe­ten­zen.

Unsere Leistungen für Sie:

Das Wettbewerbsrecht soll sicherstellen, dass Un­ter­neh­men die auf dem glei­chen Markt tätig sind und um Ge­schäfts­ab­schlüs­se mit einem Kunden kon­kur­rie­ren, die Grenzen des rechtlich zulässigen ein­halten. Das Wett­be­werbs­recht un­ter­liegt einem stetigen Wandel. Die Ent­wick­lung neuer Wer­be­form­en und -medien bedingt durch kre­ative und innovative Ideen, stellen den Wer­ben­den immer wieder vor neue Heraus­forderungen.

Wichtig ist, dass trotz Kreativität und Innovation von Wer­be­maß­­nahmen, diese keine un­lautere ge­schäft­liche Hand­lung dar­stel­len. Eine un­lau­tere Wett­be­werbs­hand­lung liegt vor, wenn sie nicht den unter­nehmer­ischen In­teres­sen ent­spricht und ge­eig­net ist, das wirt­schaft­liche Ver­halten von Kunden be­deu­tend zu be­ein­flus­sen. Eine un­lautere ge­schäft­liche Hand­lung liegt z.B. vor, wenn ein Kunde durch falsche oder feh­len­de In­for­ma­tion­en zu einem Kauf einer Ware ver­an­lasst wird, den er bei richtiger oder voll­stän­diger An­gabe der In­for­ma­ti­on­en nicht ge­tä­tigt hätte. We­sent­liche In­for­ma­tion­en einer Ware sind unter anderem Ver­füg­bar­keit, Art, Menge, Be­schaf­fen­heit oder be­trieb­liche Her­kunft. Zur Be­ur­tei­lung einer un­lauteren ge­schäft­lichen Hand­lung  wird auf das uni­ons­recht­liche Ver­braucher­leit­bild – den durch­schnitt­lich in­formier­ten, auf­merksamen und ver­stän­di­gen Durch­schnitts­­ver­braucher – abgestellt.

Dieses Kriterium ist allerdings ohne genaue Spe­zi­fi­zierung für Unter­nehmer über­haupt nicht greif­bar. Dem Ver­brau­cher sol­len alle ent­schei­dungs­re­le­van­ten In­for­ma­tion­en ohne Um­wege zur Ver­fügung stehen. Wei­tere un­lautere Hand­lung­en sind ins­be­son­dere un­zu­mut­bare Be­läs­ti­gung, aggressive Ver­kaufs­metho­den, Herab­setzung oder Ver­ung­limpf­ung von Mit­be­wer­bern.

Durch die fort­währende Aus­ein­ander­setzung mit der Recht­spre­chung und der täg­lichen Be­fas­sung dieser Materie, kön­nen wir Ihre Wer­be­maß­nahmen dahin­gehend be­ur­tei­len, ob es sich um eine lau­tere bzw. un­lautere Wer­be­maß­nahme handelt. Wenn mög­lich, streben wir immer erst eine außer­ge­richt­liche Aus­ein­an­der­setzung an, damit es nicht zu lang­wierigen Ge­richts­pro­zes­sen kommt.

Preisangabenverordnung (PAngV) – richtig werben mit Preisen

Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine Rechts­ver­ord­nung und regelt die Art und Weise der Preis­angaben im ge­schäft­lichen Verkehr. Die kom­plex­en Preis­re­gel­ung­en und die richtige Wer­bung mit Preisen stellen jeden Wer­ben­den vor große Heraus­forderungen.

Die Preis­an­gabe muss so gestaltet sein, dass der zu zahl­ende Ge­samt­preis deut­lich er­kenn­bar an­ge­geben wird. Der Ge­samt­preis setzt sich aus der Um­satz­steuer und sons­tiger Preis­be­stand­teile zu­sam­men. Wenn der Ge­samt­preis Ein­schrän­kung­en unte­liegt, müs­sen diese für den Kunden auf den ers­ten Blick er­kenn­bar sein. Da­durch soll ge­währ­leis­tet sein, dass der Kun­de die An­ge­bo­te ver­gleichen kann. Z.B. stellt der Eu­ro­pä­ische Ge­richts­hof (EuGH) darauf ab, dass die fa­kul­ta­ti­ven Zu­satz­kos­ten am Be­ginn des ei­gent­lich­en Bu­chungs­­vor­gangs an­zu­zei­gen sind, damit der Kun­de ent­schei­den kann, ob er die be­tref­fen­de Zu­satz­leistung tat­säch­lich in Anspruch nehmen möchte.

Ein Ver­stoß gegen die PAngV ist z.B. ge­ge­ben, wenn im Ver­sand­han­del der Preis­an­gabe nicht ent­nommen werden kann, ob die Ver­sand­kos­ten im Ge­samt­preis ent­halten sind oder diese zu­züg­lich zum Ge­samt­preis ge­zahlt werden müs­sen. Lässt sich ein Ge­samt­preis je­doch im Vo­raus auf­grund der Be­schaf­fen­heit der Ware bzw. Dienst­leis­tung nicht be­rech­nen, weil die Preis­gestal­tung ver­brauchs­ab­hän­gig ist, wird eine Aus­nahme von der Gesamt­preis­angabe ge­macht.

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