
Lizenzrecht
Lizenzrecht – Softwarelizenzen, Markenlizenzen, Urheberrechtlizenzen–wir beraten Sie umgehend und umfassend. Die Gestaltung von Lizenzen bietet vielseitige Möglichkeiten, wir unterstützen Sie bei der wirtschaftlichen Verwertung Ihrer gewerblichen Schutzrechte.
Unsere Leistungen für Sie:
- Prüfung und Erstellung von Lizenzverträgen
- -Markenlizenzvertrag
- -Urheberrechtslizenzvertrag (Bilder, Musik, Texte)
- -Softwarelizenzvertrag
- -Franchiselizenzvertrag
- -Merchandisinglizenzvertrag
- Führen von Verhandlungen über Lizenzen
- Übertragung und Erteilung von Unterlizenzen
- Rückabwicklung weiterübertragender lizenzierter Rechte
- Rücktritt und Kündigung vom Lizenzvertrag
- Pfändung von Lizenzen
- Verwertung von Lizenzrechten
Lizenz- Nutzungsrechte
Die Lizenzierung im gewerblichen Rechtsschutz ist eine wesentliche Form der Verwertung von Schutzrechten. Auf Grund der Privatautonomie ist es dem Inhaber von Schutzrechten gestattet, die Benutzung dieser einem Anderen nach vertraglicher Vereinbarung zu überlassen.
„Lizenzen“ bedeutet, die Überlassung von Nutzungsrechten wie z.B. Marken, Patenten, Designs oder Urheberrechten an Dritte gegen Entrichtung einer Gebühr. Nicht nur die Nutzungsrechte sondern auch die Schutzrechte können übertragen werden. Aber auch nicht übertragbare Rechte wie Namensrechte, Persönlichkeitsrechte oder Titelschutzrechte müssen bei Vereinbarungen von Lizenzen berücksichtigt werden. Die Rechte und Pflichten eines Lizenzgebers und Lizenznehmers beurteilen sich nach dem Inhalt des Lizenzvertrages. Es wird zwischen einfachen und ausschließlichen bzw. exklusiven Lizenzen unterschieden. Der Lizenznehmer eines einfachen Nutzungsrechts ist berechtigt, z.B. die Marke neben dem Lizenzgeber selbst oder möglichen Dritten diese zu verwenden. Der Umfang der Nutzung der Lizenz richtet sich danach, welche räumliche, zeitliche oder inhaltliche Befugnis dem Lizenznehmer eingeräumt wurde, z.B. kann der Vertrieb von nur einem bestimmten Produkt unter einer Marke gestattet sein, welches auf ein Land innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren beschränkt ist.
Ausschließliche Nutzungsrechte berechtigen dagegen den Lizenznehmer dazu, Dritten die Nutzung der übertragenen Rechte zu untersagen. Er kann Unterlassungsansprüche geltend machen sowie im Fall eines erlittenen Schaden auch Schadensersatz vom Verletzer verlangen. Der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer die Verwertung des eingeräumten Rechts ermöglichen, mithin muss er sicherstellen, dass bei Vertragsschluss die von ihm lizenzierten Rechte auch tatsächlich existieren und er die Befugnis besitzt, diese an einen Dritten zu übertragen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer vereinbarten Lizenzgebühr. Auch im Falle eines Rechtsübergangs bleibt der Lizenzvertrag zwischen dem Lizenzgeber als bisherigen Rechteinhaber und dem Lizenzgeber bestehen.
Was Sie ausserdem wissen sollten
Die Erteilung einer Unterlizenz des Lizenznehmers an einen Dritten ist zulässig, wenn der Lizenzvertrag zwischen dem ursprünglichen Lizenzgeber und Lizenznehmer die Berechtigung zum Abschluss eines Unterlizenzvertrages umfasst.
Demnach kann eine Unterlizenz nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erteilt werden. Vor allem im Markenrecht kommt der Lizenz auch eine Bedeutung in Bezug auf die rechtserhaltende Benutzung einer Marke zu. Wenn der Markeninhaber seine Marke nicht nach Ablauf der Benutzungsschonfrist gebraucht, ist die Marke löschungsreif. Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke reicht es aus, wenn ein Dritter nach Erhalt einer Markenlizenz diese in rechtserhaltender Weise verwendet. Nach Ablauf einer Lizenz ist dem Lizenznehmer untersagt, das Schutzrecht weiterhin zu nutzen. Wenn der Lizenznehmer dies nicht berücksichtigt, macht er sich gegenüber dem Lizenzgeber schadenersatzpflichtig.

Wir stehen Ihnen in all diesen Angelegenheiten umgehend beratend zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter 0800 66 49 0541 oder senden uns eine E-Mail an kontakt@gruenlaw.de
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