Lizenzrecht

Lizenzrecht – Software­lizenzen, Marken­lizenzen, Urheber­rechtlizenzen–wir beraten Sie umgehend und umfassend. Die Gestaltung von Lizenzen bietet vielseitige Möglichkeiten, wir unterstützen Sie bei der wirt­schaft­lichen Verwertung Ihrer gewerblichen Schutzrechte.

Unsere Leistungen für Sie:

Die Lizenzierung im gewerblichen Rechtsschutz ist eine wesentliche Form der Verwertung von Schutzrechten. Auf Grund der Pri­vat­auto­nomie ist es dem Inhaber von Schutz­rechten gestattet, die Benutzung dieser einem Anderen nach vertraglicher Verein­barung zu überlassen.

Lizenzen“ bedeutet, die Überlassung von Nutzungs­rechten wie z.B. Marken, Patenten, Designs oder Ur­heber­rechten an Dritte gegen Entrichtung einer Gebühr. Nicht nur die Nutzungs­rechte sondern auch die Schutzrechte können über­tragen werden. Aber auch nicht übertragbare Rechte wie Na­mens­rechte, Per­sön­lich­keits­­rechte oder Ti­tel­schutz­rechte müssen bei Ver­ein­bar­ungen von Lizenzen be­rück­sich­tigt werden. Die Rechte und Pflichten eines Li­zenz­gebers und Lizenznehmers beurteilen sich nach dem Inhalt des Li­zenz­ver­trages. Es wird zwischen einfachen und aus­schließ­lichen bzw. ex­klu­siven Lizenzen unter­schieden. Der Li­zenz­nehmer eines ein­fachen Nutzungs­rechts ist be­rech­tigt, z.B. die Marke neben dem Lizenzgeber selbst oder mög­lich­en Dritten diese zu verwenden. Der Um­fang der Nutzung der Lizenz richtet sich danach, welche räum­liche, zeitliche oder inhaltliche Be­fug­nis dem Lizenznehmer eingeräumt wurde, z.B. kann der Vertrieb von nur einem be­stim­mten Produkt unter einer Marke gestattet sein, welches auf ein Land innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren beschränkt ist.

Aus­schließ­liche Nutzungs­rechte be­rechtigen dagegen den Li­zenz­nehmer dazu, Dritten die Nutzung der über­tragen­en Rechte zu untersagen. Er kann Unter­lassungs­ansprüche geltend machen sowie im Fall eines erlittenen Schaden auch Schadensersatz vom Verletzer ver­lang­en. Der Lizenzgeber muss dem Lizenznehmer die Ver­wer­tung des ein­ge­räum­ten Rechts er­mög­lichen, mithin muss er sicherstellen, dass bei Ver­trags­schluss die von ihm li­zen­zierten Rechte auch tat­sächlich ex­is­tieren und er die Befugnis besitzt, diese an einen Dritten zu über­tra­gen. Der Lizenznehmer ver­pflich­tet sich zur Zahlung einer ver­ein­bar­ten Li­zenz­gebühr. Auch im Falle eines Rechts­über­gangs bleibt der Li­zenz­ver­trag zwischen dem Lizenzgeber als bisherigen Rechte­in­haber und dem Lizenzgeber bestehen.

Was Sie ausserdem wissen sollten

Die Erteilung einer Unterlizenz des Lizenznehmers an einen Dritten ist zulässig, wenn der Lizenzvertrag zwischen dem ursprünglichen Lizenzgeber und Lizenznehmer die Be­rech­ti­gung zum Abschluss eines Unterlizenzvertrages umfasst.

Demnach kann eine Unterlizenz nur mit Zustimmung des Rechte­in­habers erteilt werden. Vor allem im Marken­recht kommt der Lizenz auch eine Bedeutung in Bezug auf die rechts­er­halten­de Benutzung einer Marke zu. Wenn der Mar­ken­in­haber seine Marke nicht nach Ablauf der Be­nutzungs­schon­frist gebraucht, ist die Marke lösch­ungs­reif. Zur rechts­er­halten­den Benutzung einer Marke reicht es aus, wenn ein Dritter nach Erhalt einer Markenlizenz diese in rechts­er­hal­ten­der Weise ver­wen­det. Nach Ablauf einer Lizenz ist dem Lizenznehmer untersagt, das Schutz­recht weiterhin zu nutzen. Wenn der Lizenznehmer dies nicht be­rück­sich­tigt, macht er sich gegenüber dem Lizenzgeber scha­den­er­satz­pflichtig.

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