Medien- und Presserecht

Wort- und Bild­­bericht­­er­stat­tung - Sie sind Freiberufler, Künstler, Selbst­ständiger, eine Agentur oder sonstiges Unternehmen?

Wir beraten Sie umfassend in rechtlichen Fragen zu Erstellung von Internetpräsenzen, Recht der Wort- und Bild­bericht­er­stat­tung, Ver­öf­fent­lichung von Äußerungen (Tat­sachen­be­haup­tung­enMei­nungs­äußerungen) oder Bildern (Recht am eigenen Bild), sei es aus Sicht des­jenigen, der die Äußerungen, Bilder veröffentlicht oder des hiervon Betroffenen.

Meinungsäußerungen können durch Artikel 5 des Grund­ge­setzes geschützt sein. Zu den Mei­nungs­äußerungen zählen sämtliche Äußerungs­formen, wie Wort, Schrift oder Bild. Diese Auf­zählung ist natürlich nicht ab­schlie­ßend. Für die Be­ur­tei­lung, ob es sich um eine geschützte Mei­nungs­äußerung han­delt, kommt es nicht darauf an, ob sie wertvoll, richtig oder rational be­grün­det oder ob sie von anderen für nützlich oder schädlich gehalten wird. Gerade im Hinblick auf den nicht unbedingt zwingend richtigen Inhalt unter­scheidet sich die Mei­nungs­äußerung von der Tat­sachen­be­haup­tung­.

Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?

Da gerade die Unterscheidung, ob eine Tat­sachen­be­haup­tung oder eine Mei­nungs­äußerung vorliegt und auch die weitere Be­ant­wortung der Frage nach der Zulässigkeit der Äußerung mit Schwierigkeiten ver­bun­den sein kann, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise und Erfahrung gerne zur Seite.

Das Medien- und Presserecht

Es umfasst auch Regelungen privater und öffentlicher In­for­ma­tion­en und Kom­muni­kat­ion, also Presse, Rundf­unk, Fern­sehen, Film, Multi­media und Internet. Traditionell schützt die Presse­frei­heit die gesamte Tätig­keit der Presse. Hierzu gehört die Be­schaf­fung der In­for­ma­tion­en oder Re­cher­che sowie die freie Ver­öffent­lich­ung und Ver­breitung von In­for­ma­tion­en – also der Wort- und Bild­be­richt­er­stat­tung – sowie die Mit­wirkung der Presse bei der Bildung der öffent­lichen Meinung.

Die Schnittmenge der relevanten Rechts­gebiete ist sehr groß. Hierbei dürfen natürlich neben diesen altbekannten Me­dien­form­en nicht die neueren Ent­wick­lung­en der Kom­mu­ni­ka­tions­formen im Be­reich des Social Media, wie Instagram, Snapchat außer Acht ge­lassen werden. Neben den klas­sisch­en Ge­gen­stän­den des Medien­rechts – den Me­dien­frei­hei­ten von Presse, Rundfunk und Film – gehören zu diesem Rechts­gebiet auch die Frage nach Per­sön­lich­keits­­rechten, un­er­laub­te Ver­wen­dung von Bild-, Film- oder Musik­material sowie Rufschädigung.

Es bestehen Bezüge in das Zivil­recht, das öf­fent­liche und das Straf­recht. Aufgrund der Vielzahl der Schnitt­stellen zu den ver­schie­denen Teil­rechts­­gebieten und der rasanten Ent­wick­lung im Be­reich der Medien ist diese Materie sehr weit­reichend. Dies wird immer wieder durch pro­minen­te Bei­spiele in der Ta­ges­presse deutlich, so dass auch Laien die im­mense Reich­weite der mög­lichen straf­recht­lich­en, inner- und außen­po­li­tischer Konsequenzen bewusst wird.

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