AUTORENRECHT

Sie sind Autor? Sie haben ein Sachbuch, Roman oder Lyrik verfasst und möchten dies ver­öffent­lichen? Zu diesem Zeitpunkt stellen sich bereits erste Fragen:

Ist der Inhalt rechtlich zulässig oder könnte er gegen Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte verstoßen?

Es macht Sinn, Ihr Werk vor Veröffentlichung lektorieren zu lassen. Das klassische Lektorat befasst sich mit der Ver­­bes­ser­ung des Textes, in Bezug auf Recht­schreibung, Gram­ma­tik, Stil oder sogar inhaltlicher Art. Dies um­fasst jedoch nicht mögliche rechtliche Pro­blem­punkte. Die Lösung ist ein juristisches Lek­torat, das entweder vollständig oder auch nur teilweise Ihr Werk auf mögliche Rechts­ver­stöße überprüft bzw. aufzeigen kann, welche Passagen überarbeitet werden sollten.

Hat man einen geeigneten Verlag gefunden oder die Selbst­veröffent­lichung gewählt, gehen die Fragen weiter:

Entspricht der geschlossene oder zu schließende Ver­lags­vertrag den eigenen Vorstellungen? Benötigt man Hil­fe­stel­lungen, welche Punkte gesondert beachtet werden sollten? Bspw. wie sieht es mit Ver­wertungs­rechten, Auf­lagen­zahl, Gestaltung des Covers oder Ver­öffent­lichungs­­fristen aus?

Um herauszufinden, ob der zu schlie­ßen­de Ver­trag geeignet ist, sollte zunächst überlegt und definiert werden, welche Ziele ver­folgt werden. Grundsätzlich beinhaltet der Verlags­vertrag Re­gel­ung­en über die Über­lassung eines Manuskripts durch den Autor an einen Verlag, der dieses dann verviel­fältigt und ver­brei­tet, das so­genannte Haupt­recht. Hierbei sollte nicht nur die erste Auflage, sondern auch mögliche weitere Auf­lagen in Betracht gezogen werden. Wie sieht es mit den so­genan­nten Ne­ben­rech­ten aus? Als solche werden die dem Ver­leger außer den Rech­ten zu der in erster Linie ins Auge gefassten Ver­wertungs­form ein­zu­räumende Nut­zungs­for­men genannt.

Hierzu gehören u.a. das Über­setzungs­recht, Recht zum Vor­ab­druck oder Nachdruck (ins­be­son­dere in Zeit­ungen und Zeit­schrif­ten), andere Ausgaben, wie Taschenbuch, Schul­buch, Reprint, Sonder­ausgabe oder das Recht zur Ein­­spei­che­rung, Verbreitung oder Wie­der­gabe in elek­tro­nischer Form (offline und online). Auch sollten wei­tere Ver­wertungs­­mög­lich­­keiten, wie z.B. E-Book, Hör­buch, The­ater­­adap­tion, Ver­filmung, etc. in die Vor­über­le­gungen einbezogen werden.

Kann der geschlossene Ver­lags­vertrag ausreichend denkbare Konflikte regeln?

Eine rechtliche Beratung kann auch hier im Vorfeld die meis­ten Probleme aus­räu­men und/oder dafür sorgen, dass zu­mindest für den Fall der Fälle geeignete Re­gel­ungen bereits vorher ge­troffen und in den Vertrag auf­ge­nom­men wurden, die in Verbindung mit dem Verlags­gesetz und anderen ein­schlä­gigen Normen an­zu­wen­den sind.

Nach Veröffentlichung des Buches sind folgende Fragestellungen denkbar:

Es wird ohne Genehmigung Ihr Werk oder Teile hieraus durch Dritte veröffentlicht.

Nach einer Prüfung, ob eine Ur­heber­rechts­ver­letzung vor­liegt oder ob die Ver­öffentlichung nicht doch ord­nungs­ge­mäß erfolgte (denkbar wäre hier u.a. das Zitatrecht), gibt es ver­schie­dene Mög­lich­keiten der rechtlichen Durch­setzung der Unter­lassungs- und Scha­den­er­satz­an­sprüche. Dies kann zunächst in einer außer­gerichtlichen Ab­mahnung bestehen. Nach Ver­streichen einer darin gesetzten Frist, ohne eine (aus­reichen­de) Reaktion der Gegenseite, kann die Be­schreitung des gerichtlichen Weges unausweichlich sein.

Dritte machen eine Verletzung Ihres Per­sön­lich­keits­rechts geltend.

Ob Ansprüche, die aufgrund einer möglichen Persönlich­keits­rechts­verletzung bestehen, bedarf einer sorgfältigen Über­prü­fung der jeweiligen Passagen. Ist die Person überhaupt er­kenn­bar? Handelt es sich um (unwahre) Tat­sachen­­be­haup­tungen oder (nicht hin­zu­nehmen­de) Meinungs­äußerungen?

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