Heilmittelwerberecht

Heilmittelwerberecht (HWG) – Werbung für Arz­nei­mit­tel, Medi­zin­produkte, kosmetische Mittel oder Gegen­stände zur Körperpflege – wir beraten Sie gern.

Wollen Sie Produkte bewerben, die unter das Heil­mittel­werbegesetz (HWG) fallen, dann müssen Sie eine Reihe von Vorschriften beachten, damit Sie nicht abgemahnt werden. Auf diesem Gebiet erfolgen vor allem durch Wett­bewerbs­zentralen (HWG) zahl­reiche Ab­mahn­ungen, da es sich um heikle Werbe­aus­sagen im Gesundheit­swesen handelt. Wir können Ihnen sagen, wann ein Produkt unter das HWG fällt und welche Grenzen Sie bei der Bewerbung von Produkten einhalten müssen, damit Sie nicht gegen das HWG verstoßen.

Unsere Leistungen für Sie:

Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetz

Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Arz­nei­mittel, Medi­zin­pro­dukten, anderer Mittel, Verfahren, Be­hand­lungen und Ge­gen­ständen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Be­schwer­den bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des mensch­lichen Körpers ohne medi­zinische Notwendigkeit bezieht. Sobald Waren oder Dienst­leis­tungen im Gesund­heits­wesen beworben werden, findet das Heil­mittel­werbegesetz (HWG) Anwendung. Das Gesetz soll das Marktverhalten von Mitbewerbern regeln. Zweck ist der Schutz des potentiellen Kunden vor unwahren oder unvollständigen Angaben.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Medi­zin­produkten, Verfahren, Behandlungen, Ge­gen­ständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Des Weiteren wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.

Hiervon sind sowohl direkte Erfolgsaussagen erfasst als auch solche, die den Erfolg durch Aussagen über andere Umstände suggerieren, wie z.B. die Werbung mit einer „Geld zurück Garantie“, da diese bei dem Kunden die Vorstellung hervorruft, dass es sich um ein besonders gutes und im Hinblick auf den zu erreichenden Erfolg sicheres Angebot handele, weil andernfalls kein wirt­schaft­lich denkender Kaufmann das Risiko einer Kosten­erstat­tung gegenüber der Allgemeinheit einginge. Der Hin­weis, dass die Rück­erstat­tung im Rahmen einer „Kulanzregelung, da Arzneimittel nicht in jedem Fall wirken können“, erfolgt erst nach dem Erwerb des Produktes. Mithin unterliegt der Kun­de beim Kauf des Produktes der Fehl­vor­stel­lung, dass ein 100 % Erfolg gewährleistet ist. Es dürfen auch keine unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über die Zusam­men­setzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Ge­gen­ständen oder anderen

Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen getätigt werden. Unzulässig ist eine Werbung auch dann, wenn Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder er­wähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstellt worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeug­nis­ses enthalten. Aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Dar­stel­lungen müssen wortgetreu über­nom­men werden. Entscheidend für den Charakter des Zitats ist aber immer, dass die Angabe auch als Zitat, also als Über­nahme kenntlich gemacht wird. Dadurch soll die Gefahr abgewehrt werden, dass die wis­sen­schaft­liche Autorität einer Fach­publi­kation durch verfälschende Scheinzitate zu Unrecht – also irreführend – in Anspruch genommen wird.

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