Die Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) einer Privatperson liegt vor, wenn die laufenden Verbindlichkeiten durch die laufenden Einnahmen nicht mehr gedeckt sind. Die Ursachen hierfür können vielfältig sein, sind aber für den Ablauf des Insolvenzverfahrens völlig unerheblich.
Die Insolvenzordnung bietet grundsätzlich jedem Verbraucher die Möglichkeit seine Schulden in Form der sog. Restschuldbefreiung loszuwerden, sofern er selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Es ist daher immens wichtig, dass Sie selbst tätig werden und den Weg zum Insolvenzantrag beschreiten.
Sie müssen zu allererst versuchen über einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle eine Einigung mit Ihren Gläubigern zu erzielen. Nur wenn ein solcher Versuch scheitert, kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Für diesen Einigungsversuch durch einen Rechtsanwalt kann beim örtlichen Amtsgericht ein Beratungshilfeschein beantragt werden, so dass bis auf eine Selbstbeteiligung von 10 Euro keine zusätzlichen Kosten zum Schuldenberg hinzukommen.
Ist der Einigungsversuch gescheitert, kann innerhalb von sechs Monaten der Eröffnungsantrag bei Gericht gestellt werden. Nach dem Antrag entscheidet das Gericht, ob es einen weiteren gerichtlichen Einigungsversuch unternimmt oder Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Eröffnung ist insbesondere davon abhängig, ob die Verfahrenskosten gedeckt werden können. Diese richten sich nach der Gebühr für das Gericht und der Summe, die dem Treuhänder (Insolvenzverwalter für Verbraucherinsolvenzverfahren) zusteht. Kann dieser Betrag nicht aufgebracht werden, so ist der Antrag mangels Masse abzulehnen.
Wichtig ist jedoch, dass es unter Umständen die Möglichkeit einer Verfahrenskostenstundung gibt, wir beraten Sie im Hinblick auf den notwendigen Antrag gerne.
Kommt das Gericht über die Deckung der Verfahrenskosten bzw. die Verfahrenskostenstundung zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wird diese im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht und ein Treuhänder bestellt. Dieser Treuhänder benachrichtigt alsbald die Gläubiger von der Eröffnung und fordert sie auf ihre Forderungen anzumelden und sich diesbezüglich nur noch an ihn zu richten. Nur Gläubiger von angemeldeten, geprüften und festgestellten Forderungen nehmen an der Verteilung teil. Als Gläubiger ist daher immens wichtig in dieser Phase des Verfahrens tätig zu werden. Auch diesbezüglich beraten wir sie gerne.
Danach beginnt nun die sechsjährige Wohlverhaltensphase. In dieser Phase werden alle pfändbaren Beträge des Sach- und Geldvermögens durch den Treuhänder verwertet bzw. pfändbares Einkommen wird über den Arbeitgeber oder den Rententräger an den Treuhänder gegeben. Auch der Schuldner hat sich in einer bestimmten Weise zu verhalten. Er muss sich im Falle der Arbeitslosigkeit bemühen eine Arbeit zu finden oder aber seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem hat er sämtliche Veränderungen seiner finanziellen und persönlichen Situation umgehend mitzuteilen. Im Hinblick auf die Restschuldbefreiung sind diese Mitwirkungspflichten für Sie als Schuldner immens wichtig. Deren genauen Umfang und insbesondere deren Dokumentation erläutern wir Ihnen im Ernstfall gerne.
Nach dem Abschluss der Verwertung bzw. der Feststellung, dass kein verwertbares Vermögen vorliegt, erstattet der Treuhänder einen Schlussbericht. Nachdem Schlussbericht folgt ein Schlusstermin. Hier haben die Gläubiger die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung zu widersprechen indem sie Gründe für deren Versagung vorlegen. Wird kein Versagungsantrag gestellt, wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Hiermit ist das eigentliche Insolvenzverfahren, das der Feststellung, das zur Feststellung der Forderungen und Verwertung des Vermögens dient beendet. Gelingt es dem Schuldner auch weiterhin sich an die Regeln der Wohlverhaltensphase zu halten (der Schlusstermin findet regelmäßig bereits im zweiten Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt), so spricht das Gericht die Restschuldbefreiung durch Beschluss aus. Diesen Beschluss können die Gläubiger letztmalig unter Berufung auf die Versagungsgründe anfechten.
Danach gilt die Restschuldbefreiung gegenüber allen Gläubigern, deren Forderung vor der Verfahrenseröffnung begründet wurde. Einzige Ausnahme sind Forderungen, die aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.
Dies ist eine gewollt verkürzte Darstellung, da die Probleme und Fragen die während eines solchen Verfahrens auftreten unmöglich in solch verkürzter Form besprochen werden können. Bitte melden Sie sich daher, wenn Sie Fragen haben, wir beraten Sie gerne.