BGH, Urteil vom 12.3.2015, Az. I ZR 188/13

Die Klägerin ist eine An- und Verkäuferin von Uhren und die Beklagte ist Inhaberin der eingetragenen Gemeinschaftsmarke „ROLEX“.
Die Klägerin wollte bei Google eine Adwords-Anzeige mit folgenden Inhalt aufgeben:

Ankauf: Rolex Armbanduhren
Ankauf: einfach, schnell, kompetent
Ankauf: Rolex-Uhr dringend gesucht
www.[hier folgte eine URL]

Google verweigerte die Schaltung der Werbeanzeige aufgrund einer von der Beklagten erhobenen allgemeinen Markenbeschwerde. Durch eine solche Markenbeschwerde gestattet Google den Markeninhabern, die Verwendung ihrer Kennzeichen im Text von Adwords-Anzeigen zu verweigern. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte ohne Erfolg auf, der Verwendung der Bezeichnung „Rolex“ in der vorbereiteten Werbeanzeige zuzustimmen.

Der BGH hat entschieden, dass die Verweigerung der Zustimmung des Markeninhabers zur Schaltung einer rechtskonformen Anzeige wettbewerbswidrig ist und eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG darstellt. Unlauter ist die Beeinträchtigung, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die Beeinträchtigung Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können.

Die bloße Einlegung einer sog. allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG, da Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Anzeige bezwecken, die Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.

Die Beklagte kann der Klägerin die Adwords-Werbung nicht verbieten, weil dem Unterlassungsanspruch der Beklagten die Schutzschranke der Erschöpfung entgegensteht. Der Erschöpfungsgrundsatz ist in § 24 Abs. 1 MarkenG geregelt. Demnach hat der Markeninhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu verwenden, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.