BGH, Urteil vom 12.02.2015 – I ZR 36/11 – Monsterbacke II

Monsterbacke I EuGH – Urteil vom 10. April 2014 – C-609/12

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ für den Früchtequark „Monsterbacke“ von Ehrmann keine Irreführende Werbung darstellt.

Die Pflicht zur Deklaration gem. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 besteht dennoch.

Die Beklagte (Ehrmann) vertreibt Milchprodukte die sie selbst herstellt. Zu ihren Produkten gehört ein Früchtequark „Monsterbacke“, der im Handel angeboten wird. Auf der Oberseite dieser Verkaufseinheiten befindet sich der Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält den Werbeslogan der Beklagten für irreführend. Der beanstandete Werbeslogan enthalte zudem nährwertbezogene sowie gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel und verstoße daher auch gegen Art. 9 und 10 der zeitlich bereits anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Mit dem Hinweis auf Milch werde zumindest mittelbar erklärt, dass das beworbene Produkt ebenfalls viel Calcium enthalte, so dass keine bloße Beschaffenheitsangabe vorliege, sondern ein Vorteil für die Gesundheit des Konsumenten versprochen werde.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, ihr Produkt sei ein mit Milch vergleichbares Alternativlebensmittel. Der Verbraucher setze das beanstandete Produkt nicht mit Milch gleich. Die Bezugnahme auf das „Glas Milch“ besage lediglich, dass es sich um ein mit Milch vergleichbares Produkt handele. Der streitgegenständliche Slogan bringe keine besondere Nährwert-Eigenschaft des Produkts zum Ausdruck und stelle daher lediglich eine von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht erfasste Beschaffenheitsangabe dar.

Das Berufungsgericht hat der auf Unterlassung gerichteten und im ersten Rechtszug erfolglosen Klage stattgegeben (OLG Stuttgart, ZLR 2011, 352).

Der sodann angerufene Bundesgerichtshof hatte das Verfahren mit Beschluss vom 5. Dezember 2012 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Informationspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 zu beachten waren.

In seinem Urteil vom 10. April 2014, C-609/12 entschied der EuGH, dass die Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass die Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung im Jahr 2010 bereits für gesundheitsbezogene Angaben galten.

Daraufhin entschied der BGH, dass der beanstandete Werbeslogan nicht irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB sei. Der Slogan stellt nach Auffassung des Senats auch keine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wohl aber eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Der Slogan knüpft an die verbreitete Meinung an, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf diese gesundheitsfördernde Wirkung, insbesondere wegen der enthaltenen Mineralstoffe, täglich ein Glas Milch trinken, und überträgt diese positive Wirkung auf das eigene Produkt, das in dieser Hinsicht „dem täglichen Glas Milch“ gleichgestellt wird. Damit wird ein Zusammenhang zwischen dem beworbenen Lebensmittel und der Gesundheit des Konsumenten suggeriert, der nach den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen ausreicht, um von einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auszugehen.

Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen der Verordnung entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Diesbezüglich verwies der BGH die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurück, das nun noch aufklären muss, welche Informationen Ehrmann „im Einzelnen noch auf der Verpackung hätte geben müssen“.