Heilmittelwerberecht
Heilmittelwerberecht (HWG) – Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte kosmetische Mittel oder Gegenstände zur Körperpflege – wir beraten Sie gern.
Wollen Sie Produkte bewerben, die unter das Heilmittelwerbegesetzt (HWG) fallen, dann müssen Sie eine Reihe von Vorschriften beachten, damit Sie nicht abgemahnt werden. Auf diesem Gebiet erfolgen vor allem durch Wettbewerbszentralen zahlreiche Abmahnungen, da es sich um heikle Werbeaussagen im Gesundheitswesen handelt. Wir können Ihnen sagen, wann ein Produkt unter das HWG fällt und welche Grenzen Sie bei der Bewerbung von Produkten einhalten müssen, damit Sie nicht gegen das HWG verstoßen.
Unsere Leistungen für Sie:
- Prüfung Ihrer Werbeaussagen
- Rechtssichere Gestaltung von Werbehandlungen
- Abmahnung bei Verstößen gegen das HWG durch Ihre Mitbewerber
- Umgehende Prüfung von Abmahnungen
- Unterstützung bei der Darstellung von Pflichtangaben
- Beurteilung und Einordung von Produkten
Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzt
Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Arzneimittel, Medizinprodukten, anderer Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenständen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht. Sobald Waren oder Dienstleistungen im Gesundheitswesen beworben werden, findet das Heilmittelwerbegesetz Anwendung. Das Gesetz soll das Marktverhalten von Mitbewerbern regeln. Zweck ist der Schutz des potentiellen Kunden vor unwahren oder unvollständigen Angaben.
Unzulässige Werbeaussagen nachdem Heilmittelwerberecht
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.
Des Weiteren wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann. Hiervon sind sowohl direkte Erfolgsaussagen erfasst als auch solche, die den Erfolg durch Aussagen über andere Umstände suggerieren, wie z.B. die Werbung mit einer „Geld zurück Garantie“, da diese bei dem Kunden die Vorstellung hervorruft, dass es sich um ein besonders gutes und im Hinblick auf den zu erreichenden Erfolg sicheres Angebot handele, weil andernfalls kein wirtschaftlich denkender Kaufmann das Risiko einer Kostenerstattung gegenüber der Allgemeinheit einginge. Der Hinweis, dass die Rückerstattung im Rahmen einer „Kulanzregelung, da Arzneimittel nicht in jedem Fall wirken können“, erfolgt erst nach dem Erwerb des Produktes. Mithin unterliegt der Kunde beim Kauf des Produktes der Fehlvorstellung, dass ein 100 % Erfolg gewährleistet ist. Es dürfen auch keine unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen getätigt werden.
Unzulässig ist eine Werbung auch dann, wenn Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstellt worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten. Aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen oder sonstige Darstellungen müssen wortgetreu übernommen werden. Entscheidend für den Charakter des Zitats ist aber immer, dass die Angabe auch „als Zitat, also als Übernahme kenntlich gemacht wird. Dadurch soll die Gefahr abgewehrt werden, dass die wissenschaftliche Autorität einer Fachpublikation durch verfälschende Scheinzitate“ zu Unrecht – also irreführend – in Anspruch genommen wird.
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