Der BGH hat die instanzgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass Mieter, deren Vermieter die Kaution nicht getrennt von deren übrigen Vermögen angelegt haben, ihren Rückzahlungsanspruch lediglich als einfache Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zur Insolvenztabelle anmelden können. Das führt dazu, dass Mieter für den Fall, dass kein verwertbares Vermögen vorliegt, leer ausgehen oder aber nur teilweise (nach Quote) befriedigt werden.

Es ist daher für Sie als Mieter wichtig, dass Sie sicherstellen, dass ihr Vermieter der in § 551 Abs. 3. S. 3 BGB normierten Handlungspflicht Folge leistet. Lassen Sie sich die getrennte Veranlagung nachweisen. Sollte ihr Vermieter einer solchen Forderung nachkommen, sind Sie berechtigt, die Miete bis zur Höhe der Kaution einzubehalten.