Schokolade? Natürlich…. oder nicht?

OLG München, Urt. v. 09.09.2014, Az. 18 U 516/14

Das OLG München wies die Berufung der Berliner Stiftung Warentest gegen das Urteil des Landgerichts München (LG München I, Urt. v. 13.01.2014, Az. 9 O 25477/13) zurück. Dieses Urteil bestätigte die einstweilige Verfügung, welche Ritter Sport beantragt hatte.

Die Stiftung Warentest hatte der Voll-Nuss-Schokolade des Herstellers mit der quadratischen Schokoladenform die Note „mangelhaft“ gegeben. Die Tester bemängelten, dass bei der Verarbeitung ein chemisch hergestellte Inhaltsstoff, nämlich Piperonal zum Einsatz gekommen sei. Piperonal komme zwar grundsätzlich auch in der Natur vor, werde aber in der Regel chemisch hergestellt. Die Inhaltsangabe des Produktes damit, dass ausschließlich natürliche Aromen eingesetzt würden, sei daher unzutreffend und irreführend.

Gegen diese Aussagen ging Ritter Sport per einstweiliger Verfügung vor, da der Inhaltsstoff Piperonal ausschließlich natürlichen Ursprungs sei, was auch der Aromenhersteller SymRise AG bestätigte. Daraufhin erließ das Landgericht München die einstweilige Verfügung, Stiftung Warentest legte Widerspruch ein. In der daraufhin folgenden mündlichen Verhandlung bestätigte jedoch das Landgericht München die erlassene einstweilige Verfügung durch Urteil.

Auf die Berufung der Stiftung Warentest gegen dieses Urteil bestätigte das Oberlandesgericht München die die Entscheidung des Landgerichts München.

Hierbei führte der Senat aus, dass es für die Entscheidung nicht darauf ankomme, ob das streitgegenständliche Aroma Piperonal tatsächlich chemisch hergestellt oder auf natürlichem Wege gewonnen worden sei. Es sei vielmehr entscheidend, wie die Stiftung Warentest die Verbraucher über ihre Testmethode informiere. Der Testbericht erwecke bei vielen Lesern den Eindruck, dass die Warentester das künstliche Vanillearoma Piperonal in der Schokolade von Ritter Sport chemisch nachgewiesen hätten. Diese Behauptung sei aber nicht richtig, da es sich nur um eine Schlussfolgerung der Warentester gehandelt habe. Diese Schlussfolgerung konnte Stiftung Warentest jedoch nicht nachweisen.

Gerade wegen der immensen Bedeutung der Testberichte müsse die Stiftung Warentest ihre Worte besonders sorgsam wählen, mahnte das Gericht. „Wenn Sie schreiben, Sie haben das nachgewiesen, dann müssen Sie sich daran festhalten lassen.“