EGMR Urt. v. 10.01.2013 – 36769/08

Das Verbot von urheberrechtswidrigen Veröffentlichungen stellt keine Verletzung gegen die Pressefreiheit dar. In dem Verfahren „Ashby Donald u.a. ./. Frankreich“ hatten die Straßburger Richter über eine Klage gegen drei Fotografen zu entscheiden. Diese hatten, ohne vorherige Zustimmung des Modedesigners, Fotografien von einer Pariser Modenschau im Internet veröffentlicht. Daraufhin klagte der Modedesigner wegen Verletzung seiner Urheberrechte. Französische Gerichte verurteilten die Fotografen zu einer Zahlung von Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 255.000,00 €.

Der angerufene EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) entschied sich gegen das Recht der Veröffentlichung, aber einen grenzenlosen Schutz des geistigen Eigentums aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wies er zurück. Vielmehr müsse eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht aus Art.1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMKR und der Meinungs- und Informationsfreiheit gem. Art. 10 EMRK im Einzelfall vorgenommen werden.

Der EGMR ist der Auffassung, dass die Fotografen mit der Veröffentlichung des Modefotos im Internet hauptsächlich kommerzielle Interessen verfolgten und nicht zu einer Diskussion von allgemeinen Informationsinteresse diene. Daraus könnte resultieren, dass ein Verstoß des Urheberrechts im Zusammenhang mit einer Medienveröffentlichung selbst dann zulässig sein könne, obwohl das strengere deutsche Urhebergesetz dies trotz Schrankenregelung nicht vorsieht.