BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 – I ZB 53/07 und 55/07

Im Jahre 1996 wurde für die Markeninhaberin die dreidimensionale Marke für die Ware “Spielzeug, nämlich Spielbausteine “ein Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite eingetragen. Hiergegen wandten sich mehrere Löschungsanträge.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte in seiner Entscheidung die vom Bundespatentamt vorgenommene Löschung der Marke, da der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz ausgeschlossen sei.
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen,                          Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige                                    Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder                                      Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1.die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2.die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3.die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Vom Markenschutz ausgeschlossen seien nach dieser Vorschrift Warenformen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllten, da im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssten, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.

Hiervon sei für die vorliegende Marke auszugehen. Diese bestehe aus der Wiedergabe eines roten quaderförmigen Spielbausteins mit zwei symmetrischen Reihen aus jeweils vier flachen, glatten und zylindrischen Noppen an der Oberfläche. Diese Noppen, aus denen die Markeninhaberin allein die Markenfähigkeit ableite, seien ausschließlich technisch bedingt und dienten wie auch die Hohlräume auf der Unterseite des Spielbausteins dazu, die Spielbausteine auf leichte Art verbinden und wieder trennen zu können.
Diese technische Wirkung stehe eindeutig im Vordergrund.

Soweit sich die Markeninhaberin darauf berufen habe, es gebe verschiedene Möglichkeiten der Gestaltung der Noppen der Spielbausteine innerhalb derselben technischen Lösung, komme es nicht an. Die zylindrischen Noppen seien im Übrigen die beste Ausführungsform zur beständigen Verbindung der Bausteine. Neben dieser technischen Funktion seien rein ästhetisch bedingte Merkmale der Warenform nicht ersichtlich.