BGH Urteil v. 15.1.2008 – 20 U 108/07

Der Beklagte, der als gewerblicher Verkäufer bei der Internetplattform “eBay” registriert ist, bot dort ein gebrauchtes Telefon unter Gewährleistungsauschluss an.
Die Klägerin erwarb dieses unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.
Hierauf nahm sie den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen.
Das LG Wuppertal hat mit Urteil v. 1.6.2007 – 1 O 379/06 die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das OLG Düsseldorf mit Urteil v. 15.1.2008 – 20 U 108/07 die Bekl. antragsgemäß verurteilt.

Wie das Berufungsgericht ging auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass sich das Angebot des Beklagten auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete.
Den Hinweis, dass er nur an Gewerbetreibende Verkaufe, erteilte der Beklagte nicht unzweideutig und traf auch keine Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Der Hinweis des Beklagten auf den Gewährleistungsausschluss richtete sich somit auch an Verbraucher, welcher im Verhältnis Beklagter und Verbraucher gemäß §§ 474, 475 BGB
§ 474 Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

§ 475 Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
nicht wirksam vereinbart werden konnte. Dies stellte wiederum einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar.

§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere,
1. […]

11. wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des OLG Düsseldorf auf und verwies die Sache zurück. Der Verstoß hätte an sich den Unterlassungsanspruch gerechtfertigt, jedoch erfolgte die Zurückverweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers des Berufungsgerichtes, welcher dem Beklagten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag genommen hatte.