Das Mediationsverfahren ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren. Somit wird es zumeist dann in Betracht kommen, bevor es zu einem Prozess kommt. Konnten die Konfliktparteien eine außergerichtliche Einigung, z.B. durch einen Anwaltsvergleich nicht erzielen und haben sie ein außergerichtliches Mediationsverfahren nicht durchlaufen, wird es in der Regel zu einem gerichtlichen Prozess kommen.

Ein Prozess kann jedoch auch noch nach Klageerhebung der Mediation zugeführt werden.

Das Gerichtsverfahren wird vor dem Angebot eine gerichtsnahe Mediation durchzuführen, in aller Regel von Angriff und Verteidigung geprägt sein. Hinzu kommt, dass den Parteien bei einer gerichtsnahen Mediation dann auch noch bewusst sein wird, dass der Richter, falls die Verhandlungen scheitern, den Streit entscheiden wird. Die Parteien werden also in einer gerichtlichen Mediation möglicherweise keine Informationen preisgeben, die ihnen im Falle einer gerichtlichen Entscheidung schaden könnten.

Mit dem Abschluss der Mediation wird das gerichtliche Verfahren wieder aufgenommen: Führte die Mediation zu einer Einigung, so wird die Vereinbarung entweder als Vergleich in den Prozess eingebracht, die Klage zurückgenommen oder das Verfahren für erledigt erklärt. Scheiterte die Mediation, wird der Prozess fortgesetzt, wobei die in der Mediation offen gelegten Informationen nicht in das Verfahren eingebracht werden dürfen, wenn dies in der Mediation so vereinbart worden ist.

Die gerichtsnahe Mediation ist in ihrer derzeitigen Form sicherlich eine willkommene Alternative für die Gerichte. Es fragt sich jedoch, ob sie auch für die Parteien des Prozesses hilfreich ist und sein wird.

Bedenken können sich ergeben, wenn man fragt warum die Parteien überhaupt einen gerichtlichen Prozess begonnen haben, um ihn dann mit Mediation zu beenden. Die Parteien könnten nicht ausreichend informiert gewesen sein. Dies stellt jedoch eine maßgebliche Voraussetzung für ein erfolgreiches Mediationsverfahren dar.

Ferner fragt sich warum die Parteien in einem gerichtlichen Prozess auf den Vorschlag des Richters eingehen eine Mediation durchzuführen, wenn sie es außerhalb des Prozesses nicht getan haben. Es könnte zu befürchten sein, dass die von dem Gericht und dem Richter ausgehende Autorität die Parteien hierzu bewegen wird. Dann wäre das Mediationsverfahren jedoch nicht mehr freiwillig begonnen worden.

Das Prinzip der Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens setzt voraus, dass die Parteien aus ihrer eigenen Entscheidung heraus bereit sind das Verfahren durchzuführen und bei dieser Entscheidung keinerlei Zwängen unterliegen. Ob dieses gewährleistet sein kann, wenn die Parteien einmal ein Gerichtsverfahren begonnen haben, sollte kritisch betrachtet werden.

Letztlich erscheint ein Einlenken der Parteien im Gerichtssaal im Hinblick auf eine Mediationsverfahren kritisch, da sicherlich keine Erkenntnisse seitens der Parteien hinzugetreten sein werden, welche diese angesichts des Richters, anders als vor dem Prozess denken lassen werden, außer denn zuvor dargestellten.

Das Prinzip der Selbstverantwortlichkeit könnte in einer gerichtsnahen Mediation verletzt werden, welches bedeutet, dass die Parteien selbst die Lösung Ihres Konfliktes erarbeiten müssen, der Mediator ist hierzu nicht befugt. Ein Richtermediator wird eher als ein nicht juristisch geschulter Mediator dazu neigen können die Parteien zu lenken, indem er in seiner Funktion als Mediator seine gelernte und jahrelang ausgeübte Richterrolle nicht zweifelsfrei zurückstellen können wird.

Ob die Parteien in einem gerichtsnahen Mediationsverfahren noch Ergebnisoffenheit zeigen werden, bleibt ferner fraglich, da ihnen bewusst sein wird, dass beim Scheitern des Verfahrens der Richter eine Entscheidung treffen werden wird.

Auch werden die üblichen Gerichts- und Anwaltskosten anfallen, gleichgültig, ob das Mediationsverfahren erfolgreich beendet werden wird oder nicht. Diese Gebühren werden auch nicht wesentlich geringer sein als bei einer streitigen Entscheidung durch das Gericht, da bei Abschluss eines Mediationsvertrages in der Regel eine zusätzliche gerichtliche Vergleichsgebühr anfallen wird. Mithin wird der Prozess durch einen Vergleich beendet werden, an welchem die Parteien eine kurze Zeitspanne mitwirken durften.

Ausgehend von der Definition, dass Mediation ein freiwilliges zukunftsweisendes Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung zwischen den Parteien eines Mediationsverfahrens ist, welches die Methoden der juristischen Streitbeilegung ergänzen soll, kann eine gerichtsinterne Mediation hierunter nicht subsumiert werden.

Es kann zwar auch nicht verkannt werden, dass möglicherweise eine gerichtsinterne Mediation eine bessere Lösung bieten wird als ein streitiges Urteil, jedoch soll durch das Mediationsverfahren ein gerichtliches Verfahren gerade vermieden werden und nicht ein solches beendet werden.

Viele Gerichte sind bereits dazu übergegangen gerichtsnahe Mediation anzubieten, unter anderem auch die Gerichte in Köln, mittels des Kölner Mediationsprojektes. Weitergehende Informationen zum Kölner Mediationsprojekt finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Köln.