Ferner kann internationaler Markenschutz ‑ nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen und den diesen beigetretenen Staaten ‑ erlangt werden.

Dies sind derzeitig die folgenden: Albanien, Algerien, Antigua & Barbuda (Inselstaat), Armenien, Australien, Aserbaidschan, Ägypten, Bahrain, Belarus (Weißrussland), Benelux-Staaten (Belgien, Niederlande, Luxemburg), Bhutan, Bosnien & Herzegowina, Botswana, Bulgarien, China, Deutschland, Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea), Dänemark, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien, Island, Irland, Iran, Italien, Japan, Kasachstan, Kenia, Kirgistan, Kroatien, Kuba, Lettland, Lesotho, Liberia, Liechtenstein, Litauen, Moldova, Monaco, Mongolei, Montenegro, Marokko, Mazedonien, Mosambik, Namibia, Niederländische Antillen, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Korea (Südkorea), Republik Tadschikistan, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Serbien, Sierra Leone, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sudan, Swaziland, Schweden, Schweiz, Syrische Arabische Republik, Tschechische Republik, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, USA, Usbekistan, Vietnam, Zambia, Zypern.

Die Anmeldung erfolgt bei der WIPO – der World Intellectual Property Organization ‑ in Genf.

Die Anmeldung ist zwingend über das für den Sitz oder einer Niederlassung des Anmelders zuständige Markenamt ‑ in Deutschland dem DPMA ‑ durchzuführen, da für die Anmeldung einer IR-Marke immer eine bereits registrierte nationale Marke am Sitz oder einer Niederlassung des Anmelders Voraussetzung ist. Ohne eine bereits eingetragene nationale Marke kann eine IR-Marke nicht angemeldet werden. Zudem kann eine Internationale Registrierung auf eine angemeldete oder bereits eingetragene Gemeinschaftsmarke, welche als Basismarke dient, gestützt werden.

Die amtlichen Kosten für IR-Markenanmeldung/-eintragung müssen individuell berechnet werden. Die Währung hierfür sind Schweizer Franken. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere Gebühren soweit die Mitgliedsstaaten der Abkommen solche erheben. Ferner wird eine Gebühr seitens des Landes erhoben, in welchem die bereits eingetragene nationale Marke existiert, diese Gebühr beträgt z.B. bei einer IR-Anmeldung, welche auf eine deutsche Marke gestützt wird derzeit 180,00 €.

Im Unterschied zur Gemeinschaftsmarke kann der Anmelder die gewünschten Länder aus einem vorgegebenen Länderkreises frei wählen. Über eine IR-Marke kann ein Markenschutz auch in bestimmten Ländern außerhalb der Europäischen Union beantragt werden, so beispielsweise in der Russischen Föderation, China oder auch in den USA.

Auch besteht die Möglichkeit, den Schutz zu einem späteren Zeitpunkt auf weitere Länder zu erstrecken. Voraussetzung ist, dass diese den einschlägigen Abkommen beigetreten sind und in diesen Ländern ein Markenschutz über eine IR-Marke erlangt werden kann.

Im Unterschied zur Gemeinschaftsmarke stellt die IR-Marke ein “Bündel nationaler Einzelschutzrechte” dar. Die jeweiligen nationalen Behörden entscheiden darüber, ob der IR-Marke in dem jeweiligen Land Schutz gewährt werden kann oder nicht. Der Ausgang des Verfahrens hängt sowohl davon als auch von den bestehenden Rechten Dritter in dem jeweiligen Land ab.

Es ist denkbar, dass einer IR-Marke, für die beispielsweise in 30 Ländern um Schutz nachgesucht wird, in 10 Ländern der Schutz in vollem Umfang gewährt wird, in weiteren 10 Ländern der Schutz teilweise gewährt wird und in den verbleibenden 10 Ländern der Schutz vollständig versagt wird.

Für die IR-Marke gelten die nationalen Erfordernisse des jeweiligen Landes. Sie muss daher in jedem Land, in dem sie Schutz genießt, entsprechend den nationalen Regelungen rechtserhaltend benutzt werden, um zu vermeiden, dass der jeweilige Länderanteil hinsichtlich dieses Punktes angreifbar wird.

Insoweit ist auch bei der IR-Marke eine vorherige Ähnlichkeitsrecherche unerlässlich.

Während eines Zeitraums von fünf Jahren hängt die internationale Marke von der nationalen Eintragung der Marke bzw. ihrer Anmeldung ab. Das bedeutet, dass die internationale Marke automatisch ihre Gültigkeit verliert, sobald die nationale Marke z.B. gelöscht werden sollte.

Die Schutzdauer einer internationalen Markenregistrierung beträgt 20 Jahre (MMA) bzw. 10 Jahre (PMMA). Eine Verlängerung kann durch Zahlung der entsprechenden Gebühren beliebig oft bewirkt werden. Die Weltorganisation lässt dem Inhaber einer internationalen Marke sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist ein entsprechendes Erinnerungsschreiben zukommen.