Klägerin ist Rechteinhaberin der streitgegenständlichen Tonaufnahme.
Die Beklagte bot diese anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download an. Die Beklagte wurde abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese gab die Beklagte ab, worauf die Klägerin die Kosten der Anspruchverfolgung unter Zugrundelegung eines Gegenstandwertes von 10.000,00 € i.H.v. 651,80 € sowie eine Schadensersatzpauschale, die sie sich den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet hat, i.H.v. 150,00 € geltend.
Das Amtsgericht sah jedoch lediglich die Abmahnkosten i.H.v. 100,00 € als begründet an, da es im vorliegenden Fall § 97a Abs. 2 UrhG für anwendbar hielt, der für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,00 € beschränkt.
§ 97a
Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Das Gericht legte dar, dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen.
Zum einen habe die Beklagte bislang keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zur Klägerin begangen, zum anderen weise der Fall keine rechtlichen Schwierigkeiten auf, die Rechtsverletzung sei als unerheblich einzustufen, schließlich sei das zur-Verfügung-Stellen der Datei außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehen.