(Teil 1 der Reihe Urheberrechtsgesetz)
Im Zentrum des urheberrechtlichen Schutzes steht das Werk, mithin der Werkbegriff des Urheberrechts, gesetzlich definiert in
§ 2 Geschützte Werke UrhG
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Das Bestehen eines solchen ist grundsätzlich Voraussetzung für einen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (vgl. § 1 UrhG).
§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Herr über sein Werk ist der Urheber, d.h. der Schöpfer desselben.
Relevant wird das Vorliegen eines Werkes also einerseits für denjenigen, der beispielsweise künstlerisch tätig wird und sich die Frage stellt, ob er sich gegen die ungenehmigte Verwendung seiner Arbeit, seines Werkes wehren kann. Andererseits stellt sich für den Verwender eines Werkes die Frage, ob er zunächst die Nutzungsrechte beim Urheber einholen muss, ob er dieses – weil das Werk z.B. gemeinfrei, d.h. von jedem nutzbar ist – ohne vorherige Genehmigung nutzen darf oder ob er mit seinem Verhalten gegen das Urheberrecht des Schöpfers des Werkes verstößt.
Im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein „Werk“ etwas Erzeugtes oder Verursachtes, das vorher so nicht existiert hat. Im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung des schaffenden Menschen, welche eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen muss, um urheberrechtlichen Schutz genießen zu können.
Regelmäßig wird man das Gemälde eines bestimmten Künstlers, das Foto eines Fotografen oder den Roman eines Autors als dessen Werk bezeichnen. Genauso hat wohl jeder schon die Erfahrung gemacht, dass die Zerstörung eines Gegenstandes mit der Frage „Ist das dein Werk?“ im Sinne von „Warst du das?“ quittiert wurde. Dennoch kann man sich vorstellen, dass nicht jeder zerstörte Gegenstand als Werk im Sinne des Urheberrechts geschützt sein dürfte. Es schwingt stets das Gefühl mit, dass für einen gesetzlichen Schutz von etwas Verursachtem oder Geschaffenen etwas hinzutreten muss.
Häufig wird dies als „besonders“, „außergewöhnlich“ oder auch „künstlerisch“ beschrieben – ganz nach dem Motto „Ist das Kunst oder kann das weg?“. Die Beantwortung dieser Frage dürfte hinsichtlich Gemälde und zerstörtem Gegenstand recht einfach fallen.
Dennoch streiten sich die Gemüter beispielsweise bei modernen Kunstformen immer häufiger, da eine Abgrenzung eben alles andere als einfach ist. Insbesondere existiert keine generelle Formel, welche der individuellen Empfindung eines jeden Betrachters gerecht wird. Jeder empfindet etwas anderes als besonders, außergewöhnlich oder künstlerisch oder setzt gar völlig andere Adjektive ein, um für sich herauszufinden, ob es sich bei dem Wahrgenommenen um ein schutzwürdiges Werk handelt.
Daher stellt sich stets dieselbe Frage: Was ist ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes?
Aufgabe des Gesetzes ist es, allgemein gültige Maßstäbe festzulegen, wonach sich die Schutzwürdigkeit richtet. Nach dem eingangs Gesagten ist allerdings schon eindeutig, dass es sich dabei kaum um eine naturgegebene Definition handeln kann, sondern dass der Gesetzgeber schlicht eine Entscheidung getroffen hat.
So werden in § 2 I UrhG Beispiele für schutzwürdige Werke aufgeführt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Es lohnt sich aber ein Blick zur Orientierung, da es sich um gängige Werkkategorien aus Literatur, Wissenschaft und Kunst handelt.
Die Entscheidung des Gesetzgebers darüber, was ein Werk ist, findet sich in § 2 II des Urheberrechtsgesetzes.
„Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.“
Demnach kann ein Werk vorliegen, wenn es nicht in die Beispiele des Absatzes 1 fällt, allerdings dem Absatz 2 entspricht. Gleichzeitig können Werke nach Absatz 1 nur vorliegen, wenn sie auch Absatz 2 genügen.
Wie so häufig führt diese gesetzliche Erklärung allein aber kaum weiter – es handelt sich vielmehr um eine Definition des Begriffs durch weitere Begriffe, die wiederum der Erörterung bedürfen.
Es empfiehlt sich dabei die Erklärung von hinten nach vorne zu vollziehen, da die Voraussetzungen in dieser Richtung spezieller werden.
Eine Schöpfung im Sinne des Gesetzes ist die Verursachung oder Formung durch einen Menschen von „etwas“ in seiner konkreten Ausgestaltung. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn „etwas“ lediglich gefunden wird. Es bedarf nämlich eines Prozesses im Inneren des Schaffenden, welcher sich, durch die Sinne wahrnehmbar, nach außen verlustiert. So ist beispielsweise der Bau eines Tisches mit vier Beinen eine Formung von „etwas“, da dieser zuvor nicht existierte. Dieser ist auch sinnlich (Seh- und Tastsinn) wahrnehmbar. Vollkommen alltägliche Schöpfungen sind jedoch vom urheberrechtlichen Schutz ausgeschlossen. Auch eine reine Idee ist nicht schutzfähig, da eine sinnliche Wahrnehmung erst durch deren Transport nach außen möglich wird.
Geistig ist die Schöpfung, wenn sie durch einen Menschen verursacht wird und dieser dazu seinen Geist verwendet. Dies ist zumindest der Fall, wenn er sich bei der Schaffung durch Gedanken oder Gefühle leiten lässt. Hinsichtlich des Beispiels ist davon auszugehen, dass sich der Erbauer des Tisches diesen zuvor gedanklich vorgestellt hat, weshalb es sich um eine geistige Schöpfung handelt.
Zudem muss die geistige Schöpfung auch persönlich sein. Dies bedeutet, dass die Schöpfung individuell, aus der Person „herauskommen“ muss. Sie muss gewissermaßen als etwas „Eigenes“ des Schöpfers anzusehen sein. Dies ist nicht der Fall, wenn sich der Schaffende z.B. einer Computersoftware bedient, die dann das Werk selbst schafft. Wurde die Computersoftware jedoch als bloßes Hilfsmittel, wie z.B. ein Pinsel oder eine Kamera, benutzt, ist das Ergebnis bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – geistige Schöpfung – schutzfähig
Die persönliche Komponente muss sich auch in der Schöpfung niederschlagen. So ist der Bau eines Tisches mit vier Beinen zwar eine Schöpfung (Formung) und durchaus auch geistig (gedankliche Vorstellung des Tisches) im Sinne des Gesetzes. Wenn jedoch keine besonderen weiteren gestalterischen Elemente hinzutreten, handelt es sich schlicht um einen Tisch. Dieser ist zwar das Ergebnis des individuellen Schaffensprozesses einer bestimmten Person, jedoch hat er einfach nichts „Besonderes“ oder „Eigenes“ an sich, das die Individualität des Schaffenden nach außen transportieren bzw. die (künstlerische) Schöpfungshöhe des UrhG erreichen würde.
Freilich bewegen sich diese gesetzlichen Definitionen auf einem sehr schmalen Grad, da die Meinungen hinsichtlich der Eigenartigkeit und Abhebung von der Norm in der Regel auseinander gehen.
Deshalb soll nach der Rechtsprechung bereits ein Mindestmaß an gestalterisch-individueller Tätigkeit ausreichen. Dies wird als so genannte „kleine Münze“ bezeichnet. Danach reicht ein geringfügiges Maß an Abweichung von der Norm bereits aus, um das jeweils Geschaffene von anderen Formen abzugrenzen und demnach die Schöpfungshöhe erreichen zu können.
Der Erbauer des Tisches müsste diesen also so gestalten, dass darin seine Individualität zum Ausdruck kommt und die konkrete Gestaltung auf seine Person zurückführbar ist.
Liegen diese Elemente vor, genießt das Werk den Schutz des Urheberrechts. Dem Schöpfer des Werkes stehen nun umfassende Rechte und ggf. auch Ansprüche zur Seite, um sein Werk finanziell zu nutzen und gegen ungenehmigte Nutzungen durch Dritte zu verteidigen.
Der urheberrechtliche Schutz des Werkes ergibt sich, wie unschwer zu erkennen ist, aus der individuellen, gestalterischen Tätigkeit des Schöpfers. Daneben existieren allerdings weitere Konstellationen in denen ein urheberrechtlicher Schutz denkbar ist, ohne dass ein Werk vorliegt.
Grundlage sind dabei die „verwandten Schutzrechte“. Eine Vorstellung dieser erfolgt hier zu einem späteren Zeitpunkt.