Laut Angaben der World Intellectual Property Organization (WIPO) ist Deutschland Rekordhalter bei der Zahl der Markenanmeldungen. Im Jahre 2006 wurden insgesamt 36.471 Marken bei der WIPO angemeldet. Hiervon wurden 6.552 Marken von deutschen Unternehmen angemeldet. Dies entspricht 18 % des Gesamtaufkommens. Das Land mit den zweithäufigsten Markenanmeldungen ist Frankreich.
Für die Eintragung einer Marke in das deutsche Markenregister ist ein Antrag beimDeutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen. Als Marke angemeldet werden können Wortmarken, Bildmarken, Wort-/Bildmarken, dreidimensionale Marken (Formmarken), Farbmarken, Hörmarken sowie Tastmarken, wobei die Liste der markenfähigen Zeichen nicht abschließend geregelt ist (vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG).
Nach Einreichung der Anmeldung beim DPMA erfolgt zunächst die Eingangs- und Formalprüfung (z.B. bezüglich der Angaben zur Identität des Anmelders, der entrichteten Gebühren etc.). Hieran schließt sich – von Amts wegen ‑ die Prüfung an, ob der Eintragung der Marke, so genannte absolute Schutzversagungsgründe – wie fehlende Unterscheidungskraft und/oder Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an dieser Bezeichnung ‑ entgegenstehen.
Soweit ein solcher Grund vorliegt, ergeht zunächst ein Bescheid des Amtes, dass die Anmeldung zurückgewiesen werden wird. Nunmehr kann auf den Bescheid innerhalb der vom Amt gesetzten Frist erwidert werden. Nach erneuter Prüfung wird die Anmeldung zurückgewiesen oder die Marke eingetragen.
Die relativen Schutzhindernisse – Kollision einer angemeldeten Marke mit einer eingetragenen Marke mit älteren Rechten – werden nicht vom DPMA geprüft, sondern sind von den prioritätsälteren Markeninhabern geltend zu machen (siehe unten).
Die Gebühren des Amtes betragen 300,00 € inklusive drei anzumeldender Klassen, für jede weitere Klasse werden 100,00 € berechnet. Auf Antrag kann der Anmelder auch eine beschleunigte Prüfung beantragen, für die jedoch entsprechend zusätzliche Gebühren in Höhe von 200,00 € ‑ zu entrichten sind.
Liegen absolute Schutzhindernisse nicht vor, so wird die Marke eingetragen und die dreimonatige Widerspruchsfrist beginnt. Innerhalb der Widerspruchsfrist können Dritte – insbesondere prioritätsältere Markeninhaber ‑ gegen die veröffentlichte Marke Widerspruch erheben, da das DPMA bei der Eintragung einer Marke nicht prüft, ob sie mit anderen bereits bestehenden Schutzrechten kollidiert. Der Widerspruch kann sich entweder gegen alle oder nur gegen einen Teil der zur Eintragung gelangten Waren- und/oder Dienstleistungen richten. Hat es der Inhaber einer prioritätsälteren Marke hingegen versäumt, innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist einen Widerspruch zu erheben, kann er gegen die gegnerische Marke nur noch auf gerichtlichem Wege vorgehen.
Damit eine Marke nicht wegen Verfalls gelöscht wird, muss diese auch – nach Ablauf der 5jährigen Benutzungsschonfrist ‑ rechtserhaltend benutzt werden, d.h. sie muss ernsthaft durch den Inhaber oder Lizenznehmer im Inland für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen genutzt werden (vgl. insoweit die Definition des BGH: „Eine Marke wird ernsthaft genutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und/oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen.”).
Deutsche Marken genießen eine Schutzdauer von zehn Jahren zum Monatsende, beginnend mit dem Tag der Anmeldung, d.h. dem Eingang der Anmeldung bei dem DPMA.
Die Schutzdauer kann jedoch vor Ablauf durch Zahlung einer amtlichen Gebühr um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Wird diese Gebühr nicht entrichtet, wird die Eintragung aus dem Register gelöscht. Die Gebühr beträgt derzeit 750,00 € für eine Marke mit bis zu drei Klassen. Für jede weitere Klasse sind 260,00 € zu entrichten.