Das HABM nennt folgende Vorteile für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke: “Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke und eine eingetragene Gemeinschaftsmarke sind in der Europäischen Gemeinschaft als Ganzes gültig. Sowohl die Anmeldung als auch die nachfolgende Eintragung erstrecken sich automatisch und gleichzeitig auf alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Es ist nicht möglich, die geographische Ausdehnung des Schutzes auf bestimmte Mitgliedstaaten zu beschränken.

Es besteht außerdem ein einheitliches, vom HABM zentral verwaltetes Eintragungsverfahren. Anträge bei den nationalen Ämtern für gewerblichen Rechtsschutz sind nicht erforderlich. Nichtigkeit, Zurückweisung oder Ablauf einer Gemeinschaftsmarke gelten zwangsläufig in der gesamten Europäischen Gemeinschaft.

Nicht zuletzt stellt die Gemeinschaftsmarke ein einheitliches Eigentumsrecht dar. Übertragungen können nur für die gesamte Gemeinschaft und nicht für einzelne Länder erfolgen; die Vergabe von Lizenzen mit einer geographischen oder sonstigen Beschränkung, einschließlich der Beschränkung auf einen bestimmten Mitgliedstaat, ist jedoch möglich.

Die Anmeldung einer IR-Marke ist der einer Gemeinschaftsmarke vorzuziehen, soweit der Anmelder genau weiß, in welchen Ländern Markenschutz benötigt wird. Letztlich ist es jedoch ein durchzuführendes Rechenexempel. Ferner scheitert der Antrag auf IR-Markenschutz nicht insgesamt, wenn nur in einem einzigen einzutragenden Land bereits eine ältere kollidierende Marke eingetragen ist und von diesem Markeninhaber ein Widerspruchsverfahren gegen die prioritätsjüngere Marke erfolgreich durchgeführt wurde. Denn dies ist nämlich der Nachteil der Gemeinschaftsmarke. Wenn in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ein Eintragungshindernis besteht, wird die Anmeldung vom HABM zurückgewiesen und der Schutz als Ganzes (und somit für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union) versagt. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein oder mehrere Widersprüche, beispielsweise aus älteren nationalen Marken, erhoben werden und der Eintragung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung entgegenstehen.

Die Vor- und Nachteile müssen in jedem Einzelfall gesondert abgewogen werden, dies unter Berücksichtigung der anfallenden Gebühren.

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