Die Klägerin begehrt von der Beklagten Abmahnkosten und Schadensersatz wegen der vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikwerks. Das Amtsgericht wies die Klage der Uptunes GmbH als unbegründet ab, da diese nicht ihre so genannte Aktivlegitimation nachweisen konnte. Als Aktivlegitimation bezeichnet man die Befugnis eines/r Klägers/in, den Anspruch, welcher eingeklagt wird, gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen, d.h. dem/der Kläger/in muss der Anspruch tatsächlich auch zustehen.

Hierzu wäre die schlüssige Darlegung der Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Musikwerks erforderlich gewesen. Die Klägerin legte lediglich eine schriftliche Vereinbarung (bezeichnet als “Heads of Agreement”) in englischer Sprache – ohne Beifügung einer Übersetzung in die gemäß § 184 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) vorgeschriebene Gerichtssprache deutsch – vor, welche im Verfahren nicht zur schlüssigen Darlegung oder zum Nachweis der ausschließlichen Rechteübertragung herangezogen werden konnte. Auch stand zur Überzeugung des Gericht nicht fest, dass alleine aus der Formulierung “exclusive licensing contract” zwangsläufig der Schluss zu ziehen sei, dass eine ausschließliche Übertragung der Nutzungsrechte i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 2 Urheberrechtsgesetz beabsichtigt worden und auch tatsächlich erfolgt sei.

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.