Mit Beschluss vom 25.11.2010 hat das Landgericht Hamburg – Az. 310 O 433/10 – eine einstweilige Verfügung erlassen, in dem es dem Antragsgegner untersagt, einen urheberrechtlich geschützten Film auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Dies beinhaltet insoweit nichts Neues. Allerdings ist hier der Antragsgegner ein Betreiber eines Internet-Cafés. Dieser haftet, so das Landgericht Hamburg als Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung.

Als Störer haftet derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Dieser kann dann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 148, 13, 17 – ambiente.de; BGH, Urt. v. 18.10.2001 – l ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor, m.w.N.), jedoch nicht auf Schadensersatz. Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. BGHZ 155, 189, 194 f. – Buchpreisbindung; BGH, Urt. v. 15.5.2003 – I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 – Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, dies gilt somit auch für die Verletzung von Uhrheberrechten, die als absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden.

Auch ändere an der Störerhaftung des Antragsgegners nicht, dass die Rechtsverletzung durch einen Kunden in seinem Internet-Café begangen worden ist. Hierzu führt das Landgericht aus, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte eine nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich berge, dass von diesen Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Anschlussinhaber sind Maßnahmen möglich und zumutbar solche Rechtsverletzungen zu verhindern. Beispielsweise können die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden.

Dies bedeutet für Internet-Café-Betreiber, um nicht in die Störerhaftung zu geraten, diejenigen Ports zu sperren, die ein Filesharing ermöglichen.