Die gesetzlichen Rechte von Urhebern oder Inhabern verwandter Schutzrechte schützen urheberrechtliche Güter, d.h. die geschaffenen Werke der Urheber sowie die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Neben ihrer Funktion als Abwehrrechte gegen unberechtigte Verwendung, stellen sie insbesondere auch die Grundlage für die Vergabe von Erlaubnissen seitens des Urhebers bzw. der Inhaber verwandter Schutzrechte dar. Der Urheber hat demnach die Möglichkeit, seine gesetzlichen Rechte an seinem Werk Dritten einzuräumen. Diese Vergabe von Rechten erfolgt in der Regel durch Vertrag. Dadurch werden dem Verwender/Nutzer bestimmte Rechte eingeräumt, während der Urheber im Gegenzug eine Vergütung für diese Nutzung erhält. Die eingeräumten Nutzungsrechte werden als Lizenzen/Nutzungslizenzen bezeichnet.

Diese Vergabe von Lizenzen ist das Werkzeug von Urhebern und anderen Inhabern urheberrechtlicher Rechtspositionen, um am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen und ihre Arbeiten/Schöpfungen/Werke finanziell zu verwerten.

So erteilt der Musiker einem Tonträgerunternehmen eine Lizenz zur Verwertung seiner Musik,

ein Autor erteilt dem Verleger Lizenzen zur Verwertung seines Buches, ein Komponist erteilt dem Konzertveranstalter eine Lizenz zur Verwendung der Noten, ein Fotograf einem Dritten eine Lizenz zur Nutzung seiner Fotografien, ein Designer einem Dritten eine Lizenz zur Nutzung seiner Designs usw.

Im Grunde handelt es sich bei der Vergabe/Lizenzierung um zivilrechtliche Verträge, die zwischen den Parteien (Rechteinhaber/Lizenzgeber und Verwender/Nutzer/Lizenznehmer) geschlossen werden. Demnach gilt auch der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. die freie Entscheidungsmacht der Parteien darüber, welche Bedingungen der Lizenzerteilung zugrunde gelegt werden.

Die Vertragsfreiheit ist in Deutschland grundgesetzlich durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und findet ihre Einschränkung in gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. in dem Verstoß gegen die guten Sitten.

Oftmals befinden sich die Rechteinhaber/Lizenzgeber jedoch in einer verhandlungsschwächeren Position als die Verwender/Lizenznehmer. Viele Urheber sind hauptsächlich daran interessiert, überhaupt einen Abnehmer für ihre Werke zu finden und sehen sich deshalb nicht in der Position, Forderungen an die potentiellen Lizenznehmer zu stellen.

Beispielhaft sei ein Autor genannt, der für seinen ersten Roman einen Abnehmer sucht. Aber auch Produktfotografen sehen sich häufig einem erheblichen Konkurrenzkampf ausgesetzt und haben demnach eine schwache monetäre Verhandlungsposition gegenüber den Unternehmen.

Aus diesem Grund trifft das Urheberrechtsgesetz Regeln für die Lizenzerteilung und gewährleistet den Schutz der Rechteinhaber auch nach der Erteilung einer Lizenz.

I. Lizenzerteilung und deren Umfang

Ausgangsnorm zur Vergabe von Lizenzen ist § 31 UrhG, wobei in den folgenden Paragraphen weitere Regelungen getroffen wurden.

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

 (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

 Aus § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG wird bereits deutlich, dass Lizenzen in unterschiedlicher Form ausgestaltet sein können.

Als Beispiel soll einem Nutzer die Möglichkeit eröffnet werden, eine Fotografie als Postkarte zu kopieren und zu vertreiben. Dazu wäre jedenfalls die Einräumung eines Vervielfältigungsrechts gem. § 16 UrhG

§  16 Vervielfältigungsrecht

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

 (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

erforderlich, um die Fotografie als Postkarte zu produzieren sowie ein Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG,

§ 12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

 (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

um die produzierten Postkarten auch verkaufen zu dürfen.

Nun ist es den Vertragsparteien (Urheber und Nutzer) vorbehalten darüber zu entscheiden, in welcher Form und in welchem Umfang – inhaltlich, zeitlich räumlich – die Lizenz eingeräumt werden soll.

Möchte der Nutzer beispielsweise ausschließen, dass auch anderen die Verwendung der Fotografie gestattet wird, müsste ihm ein ausschließliches/exklusives (Lizenz-) Recht eingeräumt werden. Damit könnte er sicher gehen, dass kein anderer außer ihm Postkarten mit dem entsprechenden Motiv in den geschäftlichen Verkehr bringen darf.

Insbesondere ist auch eine Vereinbarung denkbar, die dem Lizenznehmer das alleinige/exklusive Recht einräumt, weitere Lizenzen, d.h. Unterlizenzen über die Fotografie an Dritte zu vergeben (Lizenzkette).

Wird lediglich ein einfaches, d.h. nicht exklusives (Nutzungs-) Recht eingeräumt, steht es dem Urheber frei, auch anderen Nutzern Lizenzen einzuräumen.

Überdies kann und wird die Lizenz Bestimmungen enthalten, die das Recht zeitlich, örtlich oder inhaltlich beschränkt. Denkbar wäre also, dass der Nutzer das alleinige Recht nur ein Jahr lang oder für eine bestimmte Saison erhält. Die Verwendung, d.h. die lizenzierte Nutzungsdauer, der Fotografie auf Postkarten wäre für ihn somit zeitlich beschränkt.

Überdies kann die Lizenz auf einen Ort, d.h. örtlich beschränkt sein, der Urheber kann also für verschiedene Lokalitäten unterschiedliche Lizenznehmer berechtigen. So werden in Moskau z.B. Filmlizenzen nur für einen abgegrenzten Teil der Stadt vergeben, mit der Folge, dass mehrere Unternehmen Filmlizenzen erwerben, diese aber z.B. nur im Norden, Süden oder in der Innenstadt ausüben dürfen. Diese Lizenzen werden zudem noch zeitlich in der Laufzeit beschränkt.

Letztlich besteht auch die Möglichkeit einer inhaltlichen Beschränkung.

Im Beispielsfall betrifft die Lizenz die Verwendung des Werkes, des Motives, für Postkarten, womit bereits eine Beschränkung nur auf den Vertrieb des Motives auf Postkarten erfolgt ist. Möchte der Nutzer/Lizenznehmer beispielsweise auch Poster mit der Fotografie drucken, bedarf es einer entsprechenden inhaltlichen Erweiterung der Lizenz durch den Lizenzgeber.

Somit wird deutlich, dass der Urheber seine (Verwertungs-) Rechte nach Belieben aufteilen und beschränken kann soweit der geschäftliche Absatzmarkt dies zulässt, d.h. die Lizenznehmer dies so akzeptieren. Ihm wird so die maximale Gewinnerzielung möglich und er kann mit unterschiedlichsten Nutzern arbeiten und ihren Bedürfnissen entsprechend Lizenzen einräumen.

Fehlt es allerdings an einer entsprechenden Ausgestaltung der jeweils erteilten Rechte bzw. ist der Lizenzvertrag hierzu nicht aussagekräftig, da vertraglich nichts vereinbart wurde, greift § 31 Abs. 5 UrhG – siehe oben. Danach ist der Vertragszweck zu erforschen und den Umständen der Vereinbarung zu entnehmen, welche (Lizenz -) Rechte in welchem Umfang eingeräumt wurden.

Diese so genannte Zweckübertragungstheorie/Zweckübertragungslehre ist in § 31 Abs. 5 UrhG normiert und soll dem Urheber die bestmöglichste kommerzielle Verwertung seiner Werke sichern, denn im Zweifel gelten Nutzungs-/Lizenzrechte nicht als übertragen, wenn der Lizenzvertrag hierzu schweigt und auch eine Vertragsauslegung nicht weiter hilft. Beweispflichtig dafür, dass die in Anspruch genommen Nutzungsrechte vom Vertragszweck umfasst sein sollen, ist derjenige der sich darauf beruft.

Handelt es sich also bei dem Nutzer/Lizenznehmer um einen reinen Postkartenproduzenten, der erst nach Erhalt der Lizenz beginnt auch Poster zu drucken, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Lizenz dies nicht umfasst und auch nicht umfassen sollte. Es bestand für die Parteien zum Zeitpunkt der Lizenzeinräumung kein Anlass, den Umfang des Rechts ausdrücklich zu regeln, da ohnehin nur Postkarten in Frage kamen. Dementsprechend würde auch eine Veröffentlichung des Motivs im Internet eine weitere Lizenz erfordern, genauso wie der Druck des Motives auf Postern.

Im Zweifel beschränkt sich die Lizenz demnach auf einen engen, vertraglich umfassten Bereich. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf regelmäßig einer neuen Lizenz. Dem Urheber wird so ermöglicht, für jede Nutzungsform eine entsprechende Vergütung zu verlangen.

II. Vergütung von Lizenzen und deren Höhe

Die Höhe der Vergütung ist grundsätzlich in der Parteivereinbarung, dem Lizenzvertrag geregelt.

Die in § 32 UrhG getroffene Regelung macht jedoch deutlich, dass die Vergütung nicht ausschließlich durch den Vertragsinhalt bestimmt wird.

§ 32 Angemessene Vergütung

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

[…]

Hierin liegt eine erhebliche Stärkung der Rechtsposition des Urhebers. Denn grundsätzlich steht es Vertragsparteien frei, welchen Inhalt der Lizenzvertrag hat – und demnach insbesondere auch, welche Vergütung für die Lizenzierung gezahlt werden soll.

Fehlt es an einer Vereinbarung zur Vergütungshöhe, erhält der Urheber gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 dennoch einen Zahlungsanspruch für die Verwendung. Stellt der Vertrag jedoch ausdrücklich fest, dass die Erlaubnis vergütungsfrei erfolgen soll, entfällt auch ein Vergütungsanspruch regelmäßig, da der Vertrag eine solche nicht vorsieht. Dies wird in der Praxis eher die Ausnahme, als die Regel sein.

§ 32 Abs. 1 Satz 3 stellt darüber hinaus Anforderungen an die vereinbarte Vergütung und ersetzt gegebenenfalls auch eine vertragliche Vereinbarung. Sieht ein Vertrag eine Vergütung vor, welche zu gering erscheint, ist der Urheber daran nicht gebunden. Stattdessen steht ihm ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.

Befindet sich ein Urheber beispielsweise in einer Zwangslage oder verfügt er schlicht nicht über ausreichende Kenntnis über die marktüblichen Vergütungshöhen, steht er dadurch nicht schlechter da, da ihn das Urheberrechtsgesetz insoweit schützt.

Sein Vertragspartner kann sich nicht darauf berufen, dass der Vertrag ein „besonders günstiges Geschäft“ ist. Der Urheber kann eine vertragliche Anpassung und eine angemessene Vergütung verlangen.

Der Begriff der angemessenen Vergütung ist jedoch sehr wage bzw. schwammig. Regelmäßig dürften ganz unterschiedliche Interpretationen beider Vertragsparteien erfolgen, weshalb es einer Konkretisierung bedarf.

Diese erfolgt in den §§ 32 Abs. 2, 36 UrhG.

§ 32 Angemessene Vergütung

[…]

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

[…]

 § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

[…]

Somit werden durch die Kooperation von Urhebern und Nutzern gewisse Grundmaßstäbe geschaffen, die den Urhebern ein Mindestmaß an finanzieller Sicherheit gewährleisten. Für Berufsfotografen z.B. werden mittlerweile von der überwiegenden Rechtsprechung die MFM-Bildhonorare zur Ermittlung der Höhe von Schadensersatzzahlungen durch den unberechtigten Nutzer angewandt.

Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm) ermittelt jährlich die aktuellen Honorare für Fotonutzungen in Deutschland und gibt diese unter dem Titel Bildhonorare als Broschüre heraus (Quelle: https://bvpa.org/mfm/).

Unabhängig von ihrer Stellung bei Vertragsverhandlungen werden Urheber von diesem Netz aufgefangen und sind nicht an unangemessene Vereinbarungen gebunden. Auf die durch gemeinsame Vergütungsregeln festgelegten Mindestsätze kann sich der Lizenzgeber stets berufen – unabhängig davon, ob der Vertrag die Vergütung überhaupt beziffert oder ob die vorgesehene Vergütung unangemessen erscheint. Im Übrigen steht es dem Urheber aber frei, im Rahmen der Vertragsverhandlungen erheblich höhere Vergütungen zu fordern.

Zur Durchsetzung der Vergütung und Kontrolle der Nutzung kann der Urheber nach §§ 32d, e UrhG Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang sein Werk genutzt wurde.

In den §§ 31 – 44 UrhG finden sich weitere Regelungen zum Schutz des Urhebers. Hervorzuheben sind die §§ 34, 35 UrhG, wonach eine Weitergabe und Übertragung von Nutzungsrechten stets der Zustimmung des Urhebers bedarf.

Mit der Erteilung von Lizenzen gibt der Rechteinhaber seine Befugnisse also nicht gänzlich aus der Hand. Ihm steht stets ein Auskunftsrecht zu, welches ihm die Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Nutzung und damit den Umfang der Vergütungspflicht ermöglicht.

Darüber hinaus werden die erteilten Rechte nicht zur gänzlich freien Verfügung der Verwender erteilt. Es erfolgt keine Übertragung von Rechten sondern nur eine Erlaubnis zur Nutzung derselben.

Selbst bei einer umfassenden Lizenzerteilung, die auch die Weitergabe der Rechte, d.h. Unterlizenzierungen umfasst, steht es deshalb dem Urheber zu, über die Verwendung und deren Umfang informiert zu werden und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.

III. Zusammenfassung

Die Erteilung von Lizenzen ermöglicht es dem Urheber, sein Werk in den Verkehr zu bringen und damit Geld zu verdienen. Die besondere Position des Urhebers endet jedoch nicht mit der Vergabe von Lizenzen.

Ihm stehen weiterhin umfassende Abwehr- und Kontrollrechte zu. Insbesondere muss eine benachteiligende vertragliche Vereinbarung nicht bedeuten, dass der Urheber sich damit abfinden muss. Regelmäßig hat er Möglichkeiten gegen eine benachteiligende Nutzung vorzugehen und insbesondere in finanzieller Hinsicht besser gestellt zu werden.

Lizenzen - Die Vergütung für Urheber