Dem Urheber eines Werkes oder Inhaber eines verwandten Schutzrechtes stehen umfassende Verwertungsrechte zu. Dadurch wird dem Inhaber der Rechte einerseits ermöglicht, Dritte von der Verwendung seiner Kreationen auszuschließen und gegen unrechtmäßige Verwendungen seiner Werke vorzugehen (in der Regel: Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz, vgl. §§ 97 ff. UrhG). Im Folgenden wird auf die Schranken des Urheberrechts – Freie Verwendung eingegangen.
Andererseits steht es ihm frei, einem Dritten Verwertungsrechte – in der Regel – gegen Zahlung einzuräumen (Lizenzen). Somit wird der Urheber vor unrechtmäßiger Verwendung seiner Werke geschützt und erhält gleichzeitig die Möglichkeit, diese finanziell zu verwerten. Im Folgenden wird auf die Schranken des Urheberrechts – Freie Verwendung eingegangen.
Jede unberechtigte, d.h. nicht vom Urheber genehmigte Verwertung, unabhängig davon ob sie bewusst erfolgt oder nicht, löst danach die gesetzlichen Ansprüche aus, um den Urheber/Rechteinhaber entsprechend zu entschädigen.
Diese weitreichenden urheberrechtlichen Rechte bringen jedoch auch Probleme mit sich. Deutlich wird dies am Beispiel des Betrachtens eines Fotos im Internet: Beim Surfen im Internet werden eine Vielzahl von Vervielfältigungen gem. § 16 Abs. 1 UrhG vollzogen. Jeder Inhalt, der auf dem Endgerät des Nutzers angezeigt werden soll, muss zunächst in den Zwischenspeicher des Endgerätes, z.B. des Computers kopiert werden, um überhaupt wiedergegeben werden zu können. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Datei dauerhaft gespeichert werden soll oder auch nicht
§ 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Beim Surfen werden so permanent Inhalte geladen und auf dem Endgerät – zumindest temporär – gesichert.
Jeder Ausflug ins Internet mit Smartphone, Tablet, PC usw. stellt demnach eine Vervielfältigung dar, sofern die Inhalte urheberrechtlichen Schutz genießen. Grundsätzlich wäre für jede dieser Vervielfältigungshandlungen die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich.
Es liegt auf der Hand, dass eine derart strenge Anwendung weder umsetzbar, noch mit dem Wesen des Internets vereinbar ist. Aus diesem Grund sind Kopiervorgänge, die beim Surfen durchgeführt werden, regelmäßig nach § 44a UrhG als „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen“ vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen.
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Im Urheberrechtsgesetz finden sich einige solche Ausnahmevorschriften. Nach diesen ist eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke auch ohne die Zustimmung des Rechteinhabers zulässig.
Die Ausnahmevorschriften werden als „Schranken des Urheberrechts“ bezeichnet, da sie die Rechte des Urhebers gewissermaßen einschränken.
I. Übersicht – Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrecht stellt grundsätzlich den Schutz der Rechteinhaber in den Vordergrund.
Die Ausnahmefälle („Schranken“) der §§ 44a-63a UrhG verfolgen demnach stets einen besonderen Zweck, welcher eine Ausnahme dieses Grundsatzes rechtfertigt.
Nimmt man eine Gliederung anhand des Zwecks der Ausnahmevorschriften vor, ergibt sich folgende Übersicht wichtiger Ausnahmen:
1. für Verbraucher und den Wirtschaftsverkehr
§ 44a UrhG – Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§ 45a UrhG – Behinderte Menschen
§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
§ 55 UrhG – Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
§ 55a UrhG – Benutzung eines Datenbankwerkes
§ 56 UrhG – Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
§ 58 UrhG – Werbung für die Ausstellung und den öffentlichem Verkauf von Werken
§ 60 UrhG – Bildnisse
2. für die öffentlichen und allgemeinen Interessen
§ 45 UrhG – Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
§ 46 UrhG – Sammlungen für den religiösen Gebrauch
§ 47 UrhG – Schulfunksendungen
§ 52 UrhG – Öffentliche Wiedergabe
§ 57 UrhG – Unwesentliches Beiwerk
§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
3. für Meinungsbildung und inhaltliche Auseinandersetzung
§ 48 UrhG – Öffentliche Reden
§ 49 UrhG – Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50 UrhG – Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 51 UrhG – Zitate
§ 60a ff. UrhG – Unterricht, Wissenschaft und Forschung
§ 60e ff. UrhG – Institutionen
II. Einstufung und Charakter der Ausnahmen
Wie am Beispiel des „Surfens im Internet“ festgestellt, erscheinen manche Ausnahmen, beispielsweise aufgrund technischer Gegebenheiten, zwingend. Verwertungshandlungen erfolgen dabei regelmäßig ohne tatsächliche Nachteile für den Rechteinhaber.
In anderen Fällen erscheint eine Erlaubnisfreiheit zwar sinnvoll und angemessen, ist aber mit erheblicheren Beeinträchtigungen des Rechteinhabers verbunden.
Das heimische Kopieren von – rechtmäßig erworbenen – Musikdateien ist so beispielsweise meist gem. § 53 UrhG durch die „Privatkopie“ gedeckt, dem Urheber entgeht dadurch aber die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit, seine Musik für jeden Datenträger separat an den privaten Nutzer zu verkaufen.
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. (weggefallen)
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a.) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b.) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vervielfältigung
a.) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b.) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Aus der Unterscheidung von Ausnahmen mit höheren und geringeren Nachteilen für die Rechteinhaber folgen unterschiedliche Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Ausnahme. Teilweise kann diese erst erzeugt werden, wenn dem Rechteinhaber eine Ausgleichszahlung zuteilwird.
1. Erlaubnis- und vergütungsfreie Verwendung
In Ausnahmefällen – ohne erhebliche Nachteile für den Berechtigten – ist die erlaubnisfreie Verwendung regelmäßig schlicht hinzunehmen. Insbesondere wenn die Ausnahme aus technischen oder wichtigen Gründen zwingend erscheint, ist dies in der Regel der Fall.
So lösen technisch bedingte, vorübergehende Vervielfältigungshandlung (Surfen im Internet) weder Erlaubnis- noch Zahlungspflichten aus (§ 44a UrhG).
Ebenfalls aus technischen Gründen sind Sendeunternehmen/Fernsehsender von diesen Pflichten befreit, soweit Kopien für die Durchführung einer Sendung erforderlich sind (§ 55 UrhG).
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
(1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder Richtstrahler je einmal zu benutzen. 2Die Bild- oder Tonträger sind spätestens einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.
(2) Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein amtliches Archiv aufgenommen werden. 2Von der Aufnahme in das Archiv ist der Urheber unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Bearbeitung und Vervielfältigung einer rechtmäßig zugänglichen Datenbank ist gem. § 55a UrhG frei, da eine solche Verwendung mit der rechtmäßigen Nutzung einer Datenbank zwingend verbunden ist.
Auch Inhalte, die von besonderem aktuellem Interesse sind, dürfen frei verwendet werden. Ein aktuelles Informationsinteresse im Sinne der Meinungs- und Informationsfreiheit soll nicht durch Erlaubnis- oder Vergütungspflichten beschränkt werden (§§ 48, 49, teilw. § 50 UrhG).
Überdies greift der urheberrechtliche Schutz nicht, sofern ein Werk lediglich zur Veranschaulichung, als Werbung für das Werk selbst oder unwesentlich im Hintergrund verwendet wird (§§ 56, 57, 58, 59 UrhG).
In diesen Konstellationen würden Urheberrechte regelmäßig gravierend in andere Lebensbereiche eingreifen, obwohl das geschützte Erzeugnis überhaupt nicht im Interesse des Lebensbereichs steht und für den Rechteinhaber kein Nachteil entsteht.
In der Praxis äußerst relevant ist darüber hinaus das Zitatrecht gem. § 51 UrhG, wonach eine eingliedernde Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke zulässig ist, sofern diese in einem neuen Werk aufgeht oder durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. 2. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
In Bezug auf Bildnisse findet sich eine Ausnahme in § 60 UrhG. Danach ist die Verwendung insbesondere durch denjenigen frei, der das Bild bestellt hat oder darauf abgebildet wurde.
§ 60 Bildnisse
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
Somit können z.B. Passbilder vom Fotografen durchaus zu nicht gewerblichen Zwecken verwendet werden, ohne dass eine Erlaubnis nötig oder weitere Vergütung des Fotografen notwendig ist. Nicht jedoch dürfen diese Passbilder, welche der Fotograf für den privaten Gebrauch des Kunden angefertigt und freigegeben hat, z.B. auf dessen beruflich genutzter Homepage veröffentlicht werden.
2. Erlaubnisfreie und vergütungspflichtige Verwendung
Greift eine gesetzliche Ausnahme obwohl dadurch erhebliche Nachteile für den Rechteinhaber entstehen bedarf es einer Ausgleichszahlung. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn durch die erlaubnisfreie Verwendung eine erweiterte wirtschaftliche Nutzung des Werkes möglich wird.
Das ist etwa bei der Übertragung eines Werkes zur vereinfachten Wahrnehmung der Fall.
Ist es z.B. einem behinderten Menschen nicht möglich, ein Werk in seiner ursprünglichen Form wahrzunehmen, liegt es nahe, ihm eine alternative Möglichkeit der Wahrnehmung bereitzustellen. Dabei erschiene es unangebracht, diese generelle Möglichkeit der Wahrnehmung von der Zustimmung des Rechteinhabers abhängig zu machen.
Andernfalls wäre der Umfang, in welchem Menschen mit Behinderungen am kulturellen und alltäglichen Leben teilhaben können, oftmals von der Zustimmung des Rechteinhabers abhängig. Gleichzeitig entsteht jedoch eine ganz neue Verwertungsmöglichkeit.
Ein Ausschluss des Rechteinhabers von dieser Verwertungsmöglichkeit wäre mit erheblichen finanziellen Nachteilen für ihn verbunden. Aus diesem Grund erscheint es angebracht, dem Urheber einen finanziellen Ausgleich für die erweiterte Verwertung zu gewähren, § 45a Abs. 2 UrhG.
§ 45a Behinderte Menschen
(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich ist.
(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Ebenso werden beispielsweise durch das Recht zur „Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch“ (Privatkopie, § 53 UrhG) die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Urhebers erheblich geschmälert. Ihm wird dadurch die Möglichkeit genommen, sein Werk vielfach an die gleiche Person zu veräußern.
Gleichzeitig erscheint es aufgrund der modernen technischen Möglichkeiten nicht angebracht, eine private Vervielfältigung generell von der Zustimmung des Urhebers abhängig zu machen. Aus diesem Grund sind solche Vervielfältigungshandlungen in der Regel erlaubnisfrei.
Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG tritt dabei jedoch eine Vergütungspflicht ein, damit der Urheber nicht unangemessen benachteiligt wird.
§ 54 Vergütungspflicht
(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass nicht der Nutzer in die Pflicht genommen wird, beispielsweise für jede Kopie einer Musikdatei, zu zahlen. Eine solche Regelung wäre praktisch kaum umsetzbar.
Die Vergütungspflicht trifft nicht unmittelbar den Nutzer, sondern die Hersteller von Geräten und Vorrichtungen, welche zur Vervielfältigung genutzt werden können. Diese Kosten werden von den Herstellern in der Regel über den Kaufpreis auf die Nutzer umgelegt.
Vergütungsregelungen finden sich beispielsweise auch zu „Sammlungen für den religiösen Gebrauch“ (§ 46 UrhG), „Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare“ (§ 49 UrhG) sowie für die „öffentliche Wiedergabe“ (§ 52 UrhG). Dabei erscheint die Ausnahme stets praktisch angebracht, eine Umsetzung ohne Vergütungspflicht aber, wegen erheblicher Nachteile für den Rechteinhaber, unangemessen.
III. Zusammenfassung
Die Verwertungsrechte von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte gelten nicht grenzenlos. In bestimmten Ausnahmefällen („Schranken des Urheberrechts“) ist eine Verwertung ohne die sonst stets notwendige Erlaubnis zulässig. Die Ausnahmen betreffen Bereiche, in welchen allgemeine oder einzelne Interessen so wichtig erscheinen, dass die Abhängigkeit der Verwertungsmöglichkeiten von einer Erlaubnis unangebracht erscheint. Um dabei eine unangemessene Benachteiligung der Rechteinhaber zu vermeiden, tritt neben die Erlaubnisfreiheit teilweise eine Vergütungspflicht.