Das Urheberrechtsgesetz schützt die Urheber von Werken und die Inhaber verwandter Schutzrechte. Nur ihnen stehen die Verwendungsrechte für den Schutzgegenstand zu. So ist beispielsweise die Vervielfältigung von Fotografien, Texten, Kunstwerken usw. grundsätzlich ausschließlich dem Rechteinhaber vorbehalten. Verletzung von Urheberrechten und Rechtsfolgen:
I. Erlaubte Nutzungen
Ausnahmen von diesem Grundsatz stellen vom Rechteinhaber vergebene Lizenzen bzw. die „erlaubten Nutzungen“ dar. Diese können sich aus dem Gesetz ergeben oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung (Vertrag/Lizenzvertrag).
Die finanziellen Interessen der Rechteinhaber werden dabei regelmäßig per se durch die gesetzlichen Vorschriften und ergänzend durch die vertraglichen Vereinbarungen geschützt. So ist im Rahmen von (Lizenz-) Verträgen regelmäßig eine Vergütungspflicht vereinbart, welche den Nutzer (Lizenznehmer) trifft.
Auch im Rahmen gesetzlich erlaubter Nutzungen ist dem Rechteinhaber in der Regel eine angemessene Vergütung zu zahlen – dies unabhängig davon, ob er die Nutzung selbst erlaubt hat oder nicht.
Darüber hinaus enthalten sowohl vertragliche Vereinbarungen, als auch die gesetzlichen Erlaubnisse Beschränkungen über den Umfang des erteilten Rechts. Für gewöhnlich ist der Nutzer danach nicht völlig frei in seinem Umgang mit dem jeweiligen Werk.
Seine Nutzung muss sich vielmehr auf die Art und den Umfang beschränken, welcher ihm ausdrücklich per Gesetz oder Vertrag eingeräumt wird. Steht ihm nach Vertrag das Recht zu, einen Text in einer Zeitschrift zu veröffentlichen, wäre beispielsweise eine Veröffentlichung im Internet regelmäßig nicht von seiner Erlaubnis umfasst und damit unzulässig.
II. Verletzung eines Rechts
An eine Verwendung urheberrechtlich geschützter Güter (Werke und verwandte Erzeugnisse), die über eine gesetzliche/vertragliche Erlaubnis hinaus geht (Verletzung von Urheberrechten) oder die ganz ohne Erlaubnis erfolgt, knüpft das Urheberrechtsgesetz unmittelbar Ansprüche des Rechteinhabers. Auf diesem Wege werden die Interessen des Rechteinhabers ohne Vereinbarung oder sonstige Erlaubnis gewahrt und können dann auch vom Rechteinhaber erfolgreich gerichtlich durchgesetzt werden. Die Verletzung von Urheberrechten löst gewisse Folgen aus.
Verwendet jemand ein Werk ohne die erforderliche Lizenz oder hält er sich nicht an den Inhalt, d.h. den Umfang der eingeräumten Lizenz, hat der Urheber die Möglichkeit, sich gegen diese Verwendung zu wehren und gegebenenfalls auch monetär entschädigt zu werden. Gleiches gilt für den Inhaber eines verwandten Schutzrechts.
Gesetzlich gewährleistet wird dies durch den Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung bzw. Beseitigung gem. § 97 UrhG.
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Zunächst kann der Rechteinhaber verlangen, dass die unrechtmäßige Verwendung beseitigt wird.
Für den Rechteinhaber besteht auch der – für diesen meist wichtigere – Anspruch auf Unterlassung, welcher die Verpflichtung des Verwenders betrifft, das Werk künftig nicht mehr unrechtmäßig zu nutzen. Der Unterlassungsanspruch des Urhebers kann nur durch die Abgabe einer – die Wiederholungsgefahr entfallen lassenden – Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
Der Schadensersatz ermöglicht darüber hinaus, dass der Urheber für die ungenehmigte Verwendung seiner Werke finanziell entschädigt wird. Der Schadensersatz erfordert jedoch ein Verschulden des Verwenders. Demnach reicht für eine Ersatzpflicht nicht die „bloße Verletzung“ aus. Voraussetzung ist vielmehr, dass dem Verletzer sein Verhalten auch persönlich vorwerfbar ist.
III. Anspruchsvoraussetzungen
1. Ausschließlichkeitsrecht
Gemeinsame Voraussetzung der Ansprüche ist die Verletzung eines urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts.
Das bedeutet zunächst, dass der Nutzer das Werk in irgendeiner Form verwendet hat, welche dem Urheber vorbehalten ist.
Ein Überblick von geschützten Verwendungsformen kann dem Beitrag „Die Rechte des Urhebers – Schutzumfang des Urheberrechts“ entnommen werden.
Dem Ersteller einer Fotografie stehen beispielsweise umfassende Rechte an seinem Bild zu.
Verwendet jemand diese Fotografie zum Druck von Postkarten, welche dann veräußert werden sollen, ist jedenfalls das Ausschließlichkeitsrecht zur Vervielfältigung gem. § 16 UrhG betroffen.
§ 16 UrhG – Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
[…]
Es ist dabei irrelevant ob der Rechteinhaber als Urheber eines Werkes (Beitrag: Der Werkbegriff des Urheberrechts) gem. § 7 UrhG geschützt ist, oder sein Recht gem. § 72 UrhG aus dem Schutz der Lichtbilder ableitet (Beitrag: Die verwandten Schutzrechte des Urheberrechts).
2. Keine Lizenz/Erlaubnis
Eine Verletzung dieses Rechtes liegt dann vor, wenn der Verwender kein Recht zur Nutzung hat.
Ein solches Recht kann sich aus gesetzlich erlaubter Nutzung ergeben (Beitrag: Schranken des Urheberrechts – Freie Verwendung) oder durch eine Lizenz vom Urheber eingeräumt worden sein (Beitrag: Lizenzen – Die Vergütung für Urheber).
§ 31 UrhG – Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
[…]
Ist dem Nutzer das Recht durch Gesetz oder Lizenz eingeräumt und hält sich der Nutzer an dessen Umfang, liegt keine Verletzung vor und ein Schadensersatz ist ausgeschlossen.
Die finanziellen Interessen des Rechteinhabers werden durch die Vergütungsvereinbarung im jeweiligen Vertrag ausreichend gesichert.
Gleiches gilt für gesetzlich erlaubte Nutzungen. Regelmäßig verpflichtet die jeweilige Erlaubnisnorm bereits kraft Gesetz zur Zahlung einer angemessenen Vergütung, welche unmittelbar durch die Nutzung fällig wird (Beitrag: Schranken des Urheberrechts – Freie Verwendung).
3. Rechtsfolge bzw. Ansprüche
Wenn dem Verwender aber keine der genannten Erlaubnisse zustehen, hat er das entsprechende Recht verletzt. Dem Urheber steht gem. § 97 Abs. 1 UrhG jedenfalls ein Anspruch auf Beseitigung zu.
Besteht darüber hinaus die Gefahr, dass der Verwender das Recht erneut verletzt, kann er auch zur Unterlassung verpflichtet werden. In der Praxis dürfte diese Gefahr in der Regel gegeben werden. Ein Ausschluss könnte im Beispielsfall allenfalls vorliegen, wenn der Postkartenproduzent seine Arbeit aufgibt und sich gänzlich anderen Betätigungen widmet.
Hat der Ersteller der Postkarten also keine Lizenz vom Fotografen erhalten und sind keine gesetzlichen Schranken ersichtlich, kann der Fotograf verlangen, dass die Postkarten vernichtet werden. Besteht die Gefahr, dass der Verwender die Fotografie erneut ohne Erlaubnis nutzt, kann er zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet werden.
Die Unterlassungserklärung stellt einen Vertrag dar, welcher das Versprechen des Verletzers gegenüber dem Rechteinhaber enthält, die Verletzung künftig zu unterlassen. Verstößt er gegen dieses Versprechen wird er nach dem Vertrag pflichtig, eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Für den Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 2 UrhG ist überdies ein Verschulden des Verwenders erforderlich. Verschulden liegt vor, wenn die Verletzung dem Verwender persönlich verwertbar ist. Das wird angenommen, wenn die unerlaubte Nutzung zumindest fahrlässig erfolgte.
Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Maßgeblich ist demnach was genau die „erforderliche Sorgfalt“ in Bezug auf die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke vom Verwender erwartet.
Die Maßstäbe sind ausgesprochen hoch: Verwendet man irgendetwas, das auch nur potentiell urheberrechtlichen Schutz genießen könnte, ist man regelmäßig verpflichtet, sich über die Rechte zu informieren. In der Regel schließt diese Pflicht auch die Erkundigung bei einem Rechtsanwalt ein.
Darüber hinaus gilt der Grundsatz: Im Zweifel ist eine Verwendung nicht erlaubt.
Ein Verschulden ist demnach nur ausgeschlossen, wenn der Verwender, obwohl er sich sorgfältig informiert hat, nicht davon ausgehen konnte, dass er Urheberrechte verletzt. In allen übrigen Fällen handelte er zumindest fahrlässig.
Der Ersteller der Postkarten hätte wissen müssen, dass die Fotografie von jemandem erstellt wurde und demnach Urheberrechte daran „kraft Ablichten“ bestehen. Kann er nicht darlegen, dass er nach umfangreicher Erkundigung davon ausgehen konnte, dass die Verwendung erlaubt ist, handelte er zumindest fahrlässig. Damit tritt die Schadensersatzpflicht ein.
IV. Schadensberechnung
Um den ihm entstandenen Schaden berechnen zu können, benötigt der Urheber/Rechteinhaber Informationen vom dem Rechteverletzer, z.B. wie lange, in welcher Form, in welchem Ausmaß er das Werk des Urhebers unberechtigt genutzt hat. Ferner von wem der Verletzer das Werk erlangt hat.
Dieser Auskunftsanspruch findet sich in § 101 UrhG:
§ 101 UrhG – Anspruch auf Auskunft
(1) 1Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. 2Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) 1In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. 2Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. 3Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) 1Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. 2Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. 3Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. 4Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 5Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. 6Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. 7Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. 8Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Nach Auskunftserteilung durch den Verletzer kann der Urheber seinen Schaden berechnen. Es existieren drei Möglichkeiten der Schadensberechnung.
Der Urheber kann gem. § 252 BGB seinen entgangenen Gewinn geltend machen.
§ 252 BGB – Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Hier wird es dem Urheber in der Praxis schwer fallen, einen Gewinn dazulegen, den er mit Wahrscheinlichkeit erwarten konnte und dies auch zu beweisen.
Die zweite Berechnungsmethode ist die Geltendmachung der Herausgabe des Verletzergewinns gem. § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG. Wenn der Verletzer Auskunft über seinen Umsatz mit der unberechtigten Nutzung des Werkes an den Urheber erteilt hat, kann der Urheber dann die Herausgabe des reinen Gewinnes, den der Verletzer mit dem Werk erzielt hat, verlangen.
Die dritte – und in der Praxis üblichste Methode – ist die Forderung nach der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr im Wege der so genannten Lizenzanalogie. Danach ist Schadensersatz in der Höhe einer fiktiven Lizenz an den Urheber zu zahlen. Die Höhe des Betrags entspricht dabei der Vergütung, die der Urheber/Rechteinhaber bei einer rechtmäßigen Lizenzerteilung an den Verletzer verlangt hätte.
Hätte z.B. der Fotograf für die Einräumung einer Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb der Postkarten also einen bestimmten Betrag angesetzt, kann er diesen vom Verwender als Schadenersatz verlangen.
Dem Urheber steht bezüglich der Schadensberechnung ein Wahlrecht zu. Das heißt er kann sich die für ihn günstigste Berechnungsmethode auswählen. Hat er eine Berechnungsmethode gewählt und kann dann aber z.B. in einem gerichtlichen Prozess nicht die erforderlichen Beweise beibringen, kann er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine andere der drei Berechnungsmethoden wählen.
Damit ist der wirtschaftliche Schaden des Urhebers aus der Vergangenheit kompensiert. Der Verwender hat damit aber keine Lizenz für die Zukunft erworben, sondern nur den in der Vergangenheit verursachten Schaden kompensiert. Will er das Werk des Urhebers zukünftig weiter nutzen, muss er sich dies vom Urheber genehmigen lassen.
Neben dem Ersatz wirtschaftlicher Schäden kann im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen eine weitere Ersatzpflicht bestehen. Diese bezieht sich auf ideelle Werte. Insbesondere ist die persönliche Verbindung des Urhebers zu seinem Werk zu beachten.
Auch eine Bearbeitung, Veränderung, Verunglimpfung oder Inszenierung in einer Art und Weise, welche nicht den Interessen des Urhebers entspricht und/oder von diesem nicht genehmigt wurden, kann einen ideellen Schaden für den Urheber mit sich bringen.
§ 23 UrhG – Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers. Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Ob und in welchem Umfang ein solcher Schaden besteht ist dann im Einzelfall zu bestimmen. Jedenfalls hat der Urheber einen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender.
Denkbar wäre ein Ersatz beispielsweise bei der Verwendung eines Werkes in einem bestimmten politischen Kontext, der nicht den Interessen des Urhebers entspricht. Sein Werk wird dadurch gewissermaßen unwiderruflich belastet. Es besteht keine rein wirtschaftliche Einbuße des Rechteinhabers sondern ein persönlichkeitsrechtlicher Schaden.
V. Zusammenfassung
Erfolgt eine Nutzung von Werken oder im Rahmen der „verwandten Schutzrechte“ geschützten Güter bedarf es einer Erlaubnis (Lizenz). Kann der Verwender eine Erlaubnis nicht nachweisen oder hat er die Grenzen seiner Erlaubnis überschritten, hat er das jeweilige Recht verletzt.
In Folge dessen stehen dem Rechteinhaber zunächst ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu. Handelte der Verletzter darüber hinaus auch mit Verschulden, macht er sich schadensersatzpflichtig (Verletzung von Urheberechten und Rechtsfolgen).