BGH Urteil vom 13.01.2011, I ZR 125/07

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 12.07.2007, 2 U 24/07

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 07.03.2007, 9 O 2382/06

Die Klägerin ist Inhaberin der nationalen (deutschen) Wortmarke „bananabay” und vertreibt im Internet Erotikartikel. Die Beklagte vertreibt ebenfalls Erotikartikel im Internet. Sie verwendete die Bezeichnung „bananabay” als Schlüsselwort (Keyword), um eine vom Suchmaschinenbetreiber „google” eröffnete Möglichkeit zur Werbung auf einem auf der Internetseite erscheinenden Werbeplatz (Adwords-Anzeige) zu nutzen. Gegen Zahlung eines Entgelts zeigte „google” die von dem Werbenden vorgegebene Adwords-Anzeige auf der Internetseite, die erscheint, wenn der als Schlüsselwort benannte Begriff in die Suchmaske eingegeben wird, im rechten Seitenbereich in der mit „Anzeigen” überschriebenen Trefferliste. In der Werbeanzeige der Beklagten erschien der als Schlüsselwort verwendete Begriff „bananabay” jedoch nicht.

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Unterlassung der Verwendung des Adwords „bananabay” im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Erotikartikeln im Aufruf von „google-Anzeigen” im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken sowie wegen Schadensersatz in Anspruch.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12.07.2007 auf und änderte das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 07.03.2007 dahin gehend auf, dass die Klage abgewiesen wird.

Der Klägerin stehe der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch nicht zu.

Zwar liege eine Benutzung für Waren und/oder Dienstleistungen mit identischem Zeichen für identische Waren und/oder Dienstleistungen vor.

„§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen) sei richtlinienkonform auszulegen, da diese Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a MarkenRL umsetzt. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a MarkenRL setze voraus, dass ein mit der Marke identisches Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit demjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und dass das Zeichen wie eine Marke benutzt wird, das heißt die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.”

§ 14 MarkenG

Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.            ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

2.            ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3.            ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.            das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,

2.            unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

3.            unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,

4.            unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,

5.            das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.            ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,

2.            Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder

3.            Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,

wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

 

Jedoch fehle es an einem Verletzungstatbestand – nämlich an der Benutzung als Marke, da nur unter dieser Voraussetzung der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens widersprechen könne. Hieran fehle es. Die Verwendung des Schlüsselwortes im Rahmen einer Adwords-Werbung beeinträchtige nicht die Funktionen der Marke. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion läge beispielsweise dann vor,

„wenn es für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen.”

Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer würde aufgrund der auf der rechten Seite eingeblendeten Anzeige nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass die Werbung von der Markeninhaberin sei oder dieser und zu dem Werbenden eine wirtschaftliche Verbindung bestünde.

Hierzu fehlten die Anhaltspunkte. Weder der Anzeigentext enthalte den Markennamen, noch der aufgeführte Link zur Internetadresse der Beklagten.

Im Übrigen sei die Werbung hinreichend durch die Überschrift „Anzeigen” und die Platzierung am rechten Rand getrennt, so dass dem Internetnutzer klar sei, dass zwischen den Suchergebnissen und den Anzeigen zu unterscheiden ist. Auch sei zu beachten, dass der normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer nach der Lebenserfahrung keine Kenntnis über die Platzierung von Anzeigen mittels Adwords hat.

Grundsätzlich seien die Adwords-Anzeigen mit Schlüsselworten vom Einsatz von Metatags zu unterscheiden. Anhand von Metatags und vergleichbaren Zeichenverwendungsformen werden dem Internetnutzer Angebote der Metatag-Verwender als Suchergebnisse ausgeworfen. In diesen Fällen sei zumindest für die Internutzer nicht hinreichend deutlich, ob der Verwender des Metatags, der identische oder ähnliche Produkte anbietet, mit dem Markeninhaber wirtschaftlich verbunden ist oder nicht.

Auch werde die Werbefunktion der Marke nicht in rechtlich relevantem Maße beeinträchtigt. Die Werbefunktion bezeichnet die Fähigkeit der Marke, sie als Element der Verkaufsförderung oder Instrument der Handelsstrategie einzusetzen. Der Markeninhaber erscheint zumeist bei Eingabe der Marke als Suchbegriff an einer der vorderen Stellen der Suchergebnisse. Eine Abschwächung dieser Werbekraft durch Werbeanzeigen für Drittprodukte kann zwar entstehen, diese seien noch nicht als rechtserhebliche Beeinträchtigung zu werten.

Des Weiteren stellte der BGH fest, dass der Klägerin auch keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zustehe, da keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Beklagte Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen der Klägerin sind. Ebenso wenig läge eine unlautere Behinderung i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG durch Rufausbeutung vor, aufgrund der fehlenden erforderlichen erkennbaren Bezugnahme auf Produkte der Klägerin oder wegen Kundenfangs, da diese voraussetze, dass unangemessen auf Kunden der Klägerin eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen.

Schließlich stelle die Benutzung des Schlüsselworts keine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 2 UWG dar, da auch hiernach keine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Klägerin vorliege.