Das Oberlandesgericht Dresden wies den Antrag der Dresdner Oberbürgermeisterin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, welchem das Landgericht Dresden als Vorinstanz zunächst stattgegeben hatte. Das Landgericht Dresden führte zu seiner Entscheidung aus, dass aufgrund der Nacktdarstellung die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild sowie ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei.
Nach der Abwägung des Oberlandesgerichts fiel diese jedoch zu Gunsten der Künstlerin aus, da es sich um eine satirische Darstellung eines aktuellen politischen Geschehens handele, welches dem Schutz der allgmeinen Meinungsfreiheit unterliege.
Satirische Darstellungen genössen einen weiten Freiraum bis zur Grenze der Schmähkritik, da ihnen Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen gerade wesenseigen seien. Das Bild falle in den Schutzbereich der freien Meinungsäußerung, da die Klägerin aufgrund der Abbildung mit der Amtskette, bei ihrer politischen Tätigkeit abgebildet werde. Auch die Erkennbarkeit der abgebildeten Person ändere hieran nichts, da gerade dies Voraussetzung für die Erkennbarkeit der Meinungsäußerung sei.
Daher habe das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hinter die Meinungs- und Kunstfreiheit der Beklagten zurückzutreten.