Landgericht Memmingen Urteil vom 23.12.2009 – 1 HK O 1751/09
Die Klägerin, welche Inhaberin einer Domain und Nutzerin der betroffenen E-Mail-Adresse ist, erhielt von dem Beklagten eine E-Mail mit dem Inhalt, dass er die Unternehmensdaten der Klägerin in seine Internet-Datenbank aufgenommen hat und bat die Klägerin um Überprüfung und ggf. Aktualisierung. Daraufhin forderte die Klägerin, die zum Beklagten keine Geschäftsbeziehung unterhält und auch ohne ihr Zutun in die Datenbank aufgenommen war, diesen zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine solche gab der Beklagte nicht ab.

Das Gericht sah in der Zusendung der E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, welcher zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB berechtige.
Außerhalb einer bestehenden Kundenbeziehung stelle bereits die Übersendung einer einzigen Werbenachricht einen unterlassungsrelevanten Eingriff in die Rechte des Empfängers dar.
Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtige regelmäßig den Betriebsablauf des Unternehmens, auch wenn einer einzelnen unerwünschten Werbemail nur ein geringer Grad von Belästigung zukomme. Nach allgmeiner Auffassung ist darauf abzustellen, dass diese Werbeform gerade im geschäftlichen Bereich einen stark belästigenden Charakter (”Spamming”) habe (BGH NJW 2009, 2958). Gleiches gilt bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine oder eines Faxgerätes, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.

Der Beklagte drang auch nicht mit seinem Vorbringen durch, dass die betreffende E-Mail gar keine Werbung enthalten habe, sondern er lediglich nach den neuesten Firmendaten der Klägerin nachgefragt habe.

Denn auch diese Nachfragehandlung unterfällt dem Begriff der Werbung, da diese darauf gerichtet ist, die eigene gewerbliche Erbringung von Dienstleistungen durch Nachfragehandlungen an andere Gewerbetreibende zu fördern, denn der Beklagte übt mit seiner Datenbank ein Gewerbe aus und erzielt dabei – von der Zahl der Nutzer abhängige – Werbeeinnahmen.
So entschied bereits der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2008, 997), dass wer Nachfragehandlungen an andere Gewerbetreibende richtet, um damit die eigene gewerbliche Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, betreibt mittelbar auf Absatzförderung gerichtete Handlungen, welche dem Begriff der Werbung unterfallen.

Weder lag eine Einwilligung der Klägerin in ausdrücklicher Form noch durch schlüssige Handlung vor. Auch eine Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung kann nicht schon aus der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin hergeleitet werden. Auch könne weder dem Internetauftritt der Klägerin nocht der Aufnahme der Klägerin in verschiedenen Branchenverzeichnissen entnommen werden, dass sie mit Anfragen potentieller Kunden, insbesondere mit Anfragen zu ihren Produkten und Dienstleistungen einverstanden erkläre.