Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2011 – Az. 6 W 177/10

Einem Hersteller für Rasierer wurde durch einstweilige Verfügung untersagt, seinen Nassrasierer im Fernsehwerbespot mit dem Qualitätsurteil der Stiftung Warentest „Gut 2,2 Ausgabe 12/2010, ohne den Rang des verwendeten Qualitätsurteils erkennbar zu machen.

Dies stelle eine unlautere Handlung i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG dar,

§ 5a Irreführung durch Unterlassen
(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abweichen, und
5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.
(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

da hierdurch die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

durch die Vorenthaltung dieser Information beeinflusst. Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Vorenthaltung darin gegeben, dass der Hersteller bei der Werbung mit dem „Stiftung Warentest Urteil”, dies ohne die weitere Angabe tat, wie diese Bewertung in das Umfeld seiner Konkurrenten einzuordnen ist. Die Einblendung gegen Ende des Werbespots mit dem Logo der „Stiftung Warentest” gab lediglich das Qualitätsurteil an sowie „Im Test: 42 Nassrasierer”. Er hatte keine Angaben dazu gemacht, dass der beworbene Nassrasierer unter den 15 getesteten Nassrasierern mit Wechselklingen (bei den übrigen Testkandidaten handelte es sich um Einwegrasierer) lediglich den sechsten Platz eingenommen hatte.

Gerade diese Information, also wie der beworbene Nassrasierer in das Umfeld seiner Konkurrenten einzuordnen ist, ist für den Verbraucher, an den die betroffene Werbung ausschließlich gerichtet ist, wesentlich für eine Kaufentscheidung. Bereits der Bundesgerichtshof hatte in der Entscheidung „Test gut” (Urteil vom 11.03.1982 – I ZR 71/80) zu § 3 UWG a.F. entschieden, dass es irreführend sein kann, wenn bei der Mitteilung eines Qualitätstests der Stiftung Warentest nicht über die Anzahl besserer Testergebnisse aufgeklärt wird.

Hierzu führte das Oberlandesgericht folgendes aus:

„Denn durch die Mitteilung, dass ein Produkt bei der Stiftung Warentest mit der Bewertung „Gut 2,2″ abgeschlossen hat, können die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur die Erwartung verbinden, dass das getestete Produkt objektiv, das heißt im Verhältnis zum Stand der Technik „gut” ist, sondern auch im Festfeld einen herausragenden Platz eingenommen hat. Dies folgt bereits aus der für den Verbraucher naheliegenden Überlegung, dass mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest regelmäßig nur werben wird, wer in dem Test nicht nur absolut, sondern relative gut abgeschlossen hat, und gilt unter dem geltenden UWG, das der Aufklärung bei einer an Verbraucher gerichteten geschäftlichen Handlung besondere Bedeutung beimisst, erst recht. Sofern sich der Unternehmer – was ihm unbenommen bleibt – dazu entscheidet, seine Waren oder Dienstleistung mit Testergebnissen wie denen der Stiftung Warentest zu bewerben, kann von ihm deshalb auch verlangt werden, erkennbar zu machen, welchen Rang sein Produkt in dem Test einnimmt. Als Maßstab können dabei die von der Stiftung Warentest aufgestellten als solche aber unverbindlichen Richtlinien der Stiftung Warentest herangezogen werden (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. § 5 Rd. 4.236, § 6 Rd. 213). Dies kann geschehen, in dem der Werbende den Rangplatz benennt – im vorliegenden Fall wäre dies Platz 6 im Test von 15 Nassrasierern mit Austausch klingen -, die erzielte Durchschnittsnote – hier gerundet 2,4 – angibt oder mitteilt, welche Notenstufen wie oft erreicht wurden.”

Nach seiner Auffassung liege eine unlautere Handlung vor, auch wenn das erzielte Testergebnis noch über der Durchschnittsnote für alle Testkandidaten von 2,373 liege. Denn nur weil der Rasierer mit dem erzielten Testergebnis noch über der Durchschnittsnote lag, sei eine Irreführung der Verbraucher nicht auszuschließen. Es könne nämlich nicht aus der Entscheidung des BGH (Urteil vom 11.03.1982 – I ZR 71/80) der Umkehrschluss hergeleitet werden, dass nur eine Irreführung gegeben sei, wenn das beworbene Produkt unter dem Durchschnitt liegt. Der BGH bejahte eine Irreführung in seiner Entscheidung „Test gut”, weil ein Produkt mit dem Testurteil „gut” beworben wurde, obwohl es damit unter dem Notendurchschnitt von 1,59 lag und die angesprochenen Verkehrskreise daher in ihrer Erwartung, das getestete Produkt gehöre zur Spitzengruppe, enttäuscht worden waren.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts bestehe das Interesse der Verbraucher über den Rang einer Bewertung informiert zu werden auch in dem Fall, wenn die Bewertung über dem Durchschnitt liegt, da es unter der Geltung des § 5a Abs. 2 UWG gerade nicht auf eine Irreführung der Verbraucher ankomme.

Auch sei die Information über den Rang des Produktes im Rahmen eines Fernsehwerbespots möglich. Zwar schränkt der § 5a Abs. 2 UWG die Mitteilungspflicht auf das durch die freie Wahl des Kommunikationsmittels mögliche Maß ein, jedoch hätte im vorliegenden Fall die Einblendung der Information über den Rang eingeblendet werden können und müssen. Hierfür spricht, dass die formatfüllende Einblendung des Testergebnisses zum Ende des Werbespots und unmittelbar nach dem eingeblendeten Hinweis, dass 91% der „GQ-Leser den Nassrasierer einem Freund empfehlen würden” erfolgte. Dieser Hinweis stelle die einzige inhaltlich sachliche Werbeaussage dar und werde von den angesprochenen Verbrauchern besonders aufmerksam wahrgenommen und durch diese Empfehlung noch unterstrichen.