(hier geht’s zur Sanssouci I: http://grünlaw.de/wordpress/bgh-v-zr-4410-der-fall-sanssouci-sorgenfreie-nutzung-stoererhaftung-des-betreibers-einer-internetplattform-wegen-ungenehmigter-verwertung-von-fotos-nur-bei-erkennbarer-eigentumsverletzung/

BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 14/12

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010 – 5 U 13/09,
LG Potsdam, Urteil vom 21.11.2008 – 1 O 161/08

Die Klägerin – eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit der Aufgabe ca. 150 ehemals preußische Schlösser und andere historische Bauten und dazu gehörige Gartenanlagen zu bewahren – nimmt eine Fotoagentur auf Unterlassung in Anspruch, nach dem 23.08.1994 angefertigte Fotos zu nicht privaten Zwecken, der ihr gehörenden Kulturgüter zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlichen wiederzugeben oder dies geschehen zu lassen, wenn diese Fotos innerhalb ihrer Anwesen aufgenommen wurden. Neben dem Unterlassungsanspruch macht die Klägerin auch Ansprüche auf Auskunft und Schadenersatz geltend.

(Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hatte diese im ersten Berufungsverfahren abgewiesen. Dieses Urteil hatte der BGH im ersten Revisionsverfahren wiederum aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Im zweiten Berufungsverfahren hatte das OLG die Verurteilung der Beklagten unter Zurückweisung  der Berufung i.Ü. hinsichtlich des Unterlassungsantrages auf Aufnahmen aus dem Zeitraum ab dem 23.08.1994 und hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht auf den Zeitraum nach der Verkündung des ersten Revisionsurteils des Senats am 17.12.2010 reduziert. Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.)

Die beklagte Fotoagentur stellt u.a. überwiegend im Auftrag Dritter, wie z. B. Presseunternehmen Fotos von Kulturgütern der Klägerin her und vermarktet diese ohne die Genehmigung der Klägerin.

Hierzu führte der BGH aus, dass der Unterlassungsanspruch der Klägerin sich aus dem Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums ergebe. Hier zählt neben dem Recht zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Sachsubstanz auch das Recht zu entscheiden, wer das Grundstück und zu welchen Konditionen betreten darf. Dieses Recht beinhaltet auch das Recht des Eigentümers zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen Grundstücks eröffnet (so schon BGH NJW 1975, 778, 779).

Wenn der Eigentümer das Betreten nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, stellt jede abweichende Benutzung einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt dar, also eine Eigentumsbeeinträchtigung.

Zwar folgt der Entscheidung an der Verwertung der Fotos nicht, dass der Grundstückseigentümer ein eigenständiges Recht am Bild erhält, der Fotograf ist selbstverständlich Urheber. Dieses Urheberrecht führt zwar dazu, dass der Urheber hieraus gegenüber Dritten Rechte geltend machen kann, jedoch nicht zu einer Rechtfertigung gegenüber dem Grundstückseigentümer, welcher daher auch ein Nutzungsverbot aussprechen kann.

Der BGH hat jedoch die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (OLG Brandenburg) zurückverwiesen, da die Sache im Umfang der Aufhebung nicht zur Endentscheidung reif sei.