LG Berlin 09.12.2008 16 O 140/07

KG 17.02.2010 – 24 U 12/09

BGH, Urteil vom 12. 5. 2011 – I ZR 53/10 – Seilzirkus

Bei dem durch den BGH letztinstanzlich entschiedenen Fall ging es um die – zwischen zwei Herstellern streitige – urheberrechtliche Schutzfähigkeit von pyramidisch geformten Raumkletternetzen. Hier hat der BGH erneut betont, dass eine Entwicklung nur dann schutzfähig sei, wenn sie auf dem gestalterischen und nicht allein auf dem technischen Gebiet liege. In dem Leitsatz 1 der Entscheidung heißt es:

Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.

Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe des Schöpfers diese individuellen Gestaltungsmerkmale, die über die technische Idee und ihre Verwirklichung hinausgehen genau darzulegen um so die von  § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geforderte persönliche geistige Schöpfungen aufzuzeigen. Das System der geistigen Eigentumsrechte stellt, wie auch der BGH betont, von je her besonders hohe Anforderungen wenn es sich um einen Gegenstand der angewandten Kunst handelt. Im Interesse an einer ungehinderten technischen Entwicklung sollen technische Merkmale, die keinen Patentschutz (mehr) genießen frei verwendbar sein.  Diese in  § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG (und § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw.  § 3 Abs. 1 Nr. 1 GeschmMG) zum Ausdruck kommende Wertung verbietet den Schutz einer ausschließlich der  Nutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums entsprungenen Gestaltung.

Aufgrund dieser Anforderungen, versagte der BGH dem Raumkletternetz richtigerweise den Urheberrechtsschutz.