Arbeiten, die dem Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes zugeordnet werden können (meist aus Kunst, Wissenschaft und Literatur), lösen einen urheberrechtlichen Schutz oder einen Schutz aus verwandten Schutzrechten aus. Wie genau der jeweilige Schutz entsteht, kann den vorangegangen Beiträgen entnommen werden. Im Folgenden wird auf die Rechte des Urhebers – Schutzumfang des Urheberrechts eingegangen.

Ist jemand Urheber oder Inhaber eines urheberrechtlichen oder verwandten Schutzrechtes, stehen ihm eine Vielzahl von Rechten in Bezug auf das Geschaffene zu. Dadurch soll es dem Rechteinhaber möglich werden, seine Arbeit finanziell zu nutzen bzw. finanziell auszuwerten und vor Missbrauch oder unbefugter Nutzung durch Dritte zu schützen.

Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob eine Kennzeichnung – z.B. durch Angabe des Copyrightsymbols © – erfolgt oder ob der Verwender Kenntnis über den bestehenden rechtlichen Schutz hat.

Die Angabe bzw. das Anbringen des Copyrightsymbols an urheberrechtlichen Werken hat im deutschen Urheberrecht keine Relevanz. Das Urheberrecht ent- und besteht schlicht aufgrund der Leistung des Schaffenden.

Ein Fotograf muss also nicht auf seine Rechte an seinen Fotografien hinweisen, ein Maler keinen Vermerk seiner Urheberschaft an seinem Werk anbringen usw. Es steht vielmehr in der Pflicht des Verwenders, sich über die bestehenden Rechte Kenntnis zu verschaffen, bevor er urheberrechtlich geschützte Werke nutzt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass mit der Verwendung eines Werkes, welches man nicht selbst geschaffen hat, stets fremde Rechte berührt werden.

Diese Rechte sind abschließend im Urheberrechtsgesetz aufgeführt, konkret in Abschnitt 4, welcher als „Inhalt des Urheberrechts“ bezeichnet wird.

Allgemein legt § 11 UrhG diesbezüglich fest:

„Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“

Naheliegend ist demnach eine Unterteilung in das Urheberpersönlichkeitsrecht („geistig und persönlich“), welches nicht auf Dritte übertragbar ist und die wirtschaftlichen Verwertungsrechte („Nutzung und Sicherung angemessener Vergütung“), welche vom Urheber exklusiv und nicht exklusiv an Dritte übertragen werden können.

1. Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberpersönlichkeitsrecht unterteilt sich in die Rechte, über eine Veröffentlichung eines Werkes und deren Zeitpunkt zu entscheiden (§ 12 UrhG), eine Namensnennung bzw. Anerkennung der Urheberschaft zu bestimmen (§ 13 UrhG) sowie Entstellungen des Werkes abzuwehren (§ 14 UrhG).

Vorwiegend wird dadurch die individuelle Beziehung des Schaffenden zu seiner Kreation geschützt („Persönlichkeit“). Es soll vermieden werden, dass ihm seine „kreative Leistung“ entzogen wird oder seine Schöpfung durch Bearbeitungen/Veränderung diffamiert wird.

Ein Risiko, dass eine solche Beeinträchtigung erfolgen kann, ist stets gegeben, wenn es sich bei dem Geschaffenen um ein Werk nach § 2 Abs. 2 UrhG handelt, da der Ersteller hier stets seine Individualität in der Schöpfung ausdrückt. Deshalb stehen die Urheberpersönlichkeitsrechte jedem Urheber von Werken zu.

Ein Maler kann beispielsweise stets verlangen, dass sein Gemälde mit einem Nachweis über seine Urheberschaft versehen wird und gegen eine Veränderung seiner Arbeit vorgehen, sofern sie seine geistige/persönliche Verbindung zu dem Geschaffenen stört (Entstellung).

Im Rahmen der verwandten Schutzrechte kommen die Persönlichkeitsrechte nicht immer zur Anwendung. Verwandte Schutzrechte stellen meist nicht auf die individuelle Beziehung vom Schaffenden zu seinem Erzeugnis ab, sondern beziehen sich allein auf die tatsächlich geleistete Arbeit. Ein Persönlichkeitsschutz ist demnach regelmäßig nicht erforderlich. Nur wenn eine Anwendung der Persönlichkeitsrechte in Bezug auf das Schutzrecht bestimmt ist, kann sich der Inhaber darauf berufen.

Die Leistung eines Musikers oder Schauspielers zeichnet sich beispielsweise meist dadurch aus, dass sie durch diese bestimmte Person vollzogen wird, weshalb jeder Auftritt auch eine Werbemaßnahme für den darbietenden/ausübenden Künstler darstellt.

Hinsichtlich eines solchen ausübenden Künstlers (§§ 73 ff. UrhG) dürfte das Interesse deshalb regelmäßig hoch sein, dass die erbrachte Leistung auf ihn zurückführbar ist und er als Leistender anerkannt wird. Deshalb existiert auch eine entsprechende Regelung in § 74 UrhG, wonach dem ausübenden Künstler ein Recht auf Anerkennung und Namensnennung zusteht.

Ebenso ist die Individualität seiner Darbietung regelmäßig so hoch, dass eine Entstellung dessen nicht schlicht hinzunehmen ist. Der Künstler kann sich dagegen nach § 75 UrhG wehren.

Anders steht es jedoch beim Hersteller von Tonträgern (§§ 85 ff. UrhG). Sowohl die Leistung, als auch das Interesse beschränkt sich regelmäßig auf die technisch-organisatorische Realisierung von Tonträgern. Mangels Individualität der Tätigkeit dürfte dem Tonträgerhersteller ein persönliches Interesse regelmäßig fehlen. Das Interesse ist ausschließlich wirtschaftlicher Art. Aus diesem Grund werden ihm auch nach § 85 UrhG lediglich Verwertungsrechte eingeräumt. Namensnennung oder Schutz vor Entstellungen kommen nicht in Betracht.

2. Verwertungsrechte

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in wirtschaftlicher Hinsicht zu verwerten. Die wirtschaftlichen Verwertungsrechte knüpfen nicht unmittelbar an die Individualität des Geschaffenen an. Ihr Zweck liegt vielmehr darin, die Rentabilität der Arbeit zu sichern und dem Rechteinhaber die vollumfängliche Kontrolle über das Geschaffene einzuräumen.

Eine Übersicht der Verwertungsrechte findet sich in § 15 Abs. 1, 2 UrhG:

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

  1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
  3. das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

  1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
  3. das Senderecht (§ 20),
  4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

Zunächst ist demnach eine Verwendung in der oben genannten Weise grundsätzlich nur dem Urheber gestattet. Verwendet ein anderer sein Werk dennoch in einer der genannten Formen kann der Urheber dies verbieten und den unberechtigten Verwender zur Unterlassung bestimmen, von diesem Auskunft über den Umfang seiner unberechtigten Nutzung verlangen und insbesondere – nach Auskunftserteilung – Schadensersatz fordern.

Insbesondere stellen die Verwertungsrechte aber Ausgangspunkt für die Erteilung von Lizenzen dar. Möchte jemand eine Fotografie nutzen, um sie z.B. zu vervielfältigen, kann er sich zunächst an den Fotografen wenden. Diesem steht es nun frei, eine Lizenz zu erteilen, dem Antragenden also das Recht aus § 16 UrhG einzuräumen. Dem Urheber obliegt dabei die Entscheidung, welche Summe er ansetzt und in welchem Umfang er das Nutzungsrecht (Dauer, Art, Umfang etc. einräumt – dazu in einem weiteren Beitrag mehr).

Die Verwertungsrechte stellen demnach gleichzeitig die Grundlage für die Abwehr unbefugter Nutzung und die Grundlage für die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte dar.

§ 15 Abs. 1 UrhG nennt die „körperlichen“ Verwertungsmöglichkeiten, mithin solche Verwertungen, bei denen das Werk tatsächlich physisch greifbar ist. Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG) und Ausstellung (§ 18 UrhG) betreffen demnach das Original oder eine Fotokopie, Abschrift oder Nachbildung des Werkes. Maßgeblich ist also, dass das Original selbst oder Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gelangen und verwertet werden.

So ist das Kopieren eines Gemäldes demnach eine Vervielfältigung und dessen anschließender Verkauf eine Verbreitung.

Die „unkörperliche“ Verwertung nach § 15 Abs. 2 UrhG betrifft wiederum solche Fälle, in denen keine physische Verwertung vollzogen wird, das Werk aber dennoch wahrnehmbar wird. Das kann der Fall sein, wenn der Sache nach eine physische Verwertung gar nicht möglich ist.

So ist zum Beispiel der Vortrag eines Gedichtes (§ 19 Abs. 1 UrhG) keine Vervielfältigung oder Verbreitung, da die Abschrift physisch nur beim Vortragenden verbleibt. Dennoch wird das Werk gegebenenfalls einer Vielzahl von Personen wahrnehmbar, was wiederum die Rechte des Urhebers betrifft. Gleiches gilt auch für die Vorführung eines Filmes vor einem Publikum oder die Aufführung eines Theaterstücks. Das Werk wird verwertet, jedoch nicht in physischer Form, wie es beispielsweise bei der Kopie des Films oder des Theatertextes der Fall wäre.

Oftmals treffen jedoch die Verwertung in körperlicher und unkörperlicher Form zusammen.

So stellt beispielsweise das Hochladen eines Films in das Internet regelmäßig eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar, da die Datei auf einen Server geladen wird und somit physisch auf zwei Datenträgern existiert. Überdies wird der Film aber auch öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG), sofern für die Allgemeinheit die Möglichkeit besteht, diesen zu streamen (wahrzunehmen).

3. Verwandte Schutzrechte

Dem Urheber eines Werkes (§§ 2, 7 UrhG) stehen die Verwertungsrechte unbeschränkt zu. Hinsichtlich des Inhabers eines verwandten Schutzrechtes ergibt sich der Umfang der Rechte aus den Bestimmungen zum jeweiligen Schutzrecht.

So finden im Rahmen des Schutzes der Lichtbilder (Fotos ohne Schöpfungshöhe, keine Werke) nach § 72 Abs. 1 UrhG alle Vorschriften Anwendung, die den Schutz von Lichtbildwerken (Fotos mit Schöpfungshöhe, Werke) betreffen. Danach stehen dem Fotografen von Pass- oder Produktfotos (soweit keine Werke) die gleichen Rechte zu, wie dem künstlerisch tätigen Fotografen.

Das Recht des Presseverlegers z.B. beschränkt sich jedoch gemäß § 87f Abs. 1 UrhG grundsätzlich auf das „[…] Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen […]“, umfasst also keineswegs die gesamte Bandbreite verwertungsrechtlicher Befugnisse nach § 15 UrhG.

4. Zusammenfassung

Wie bereits festgestellt steht es dem Urheber als Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrecht und der wirtschaftlichen Verwertungsrechte frei, in welchem Umfang er diese ausübt und wem gegenüber er eine Nutzung, beispielsweise gegen Bezahlung, erlaubt. Urheberpersönlichkeitsrechte können nicht übertragen werden, wirtschaftliche Verwertungsrechte können jederzeit und in nahezu jedem Umfang auf Dritte übertragen werden. Die lange Schutzdauer des Urheberrechts – 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers – ermöglicht diesem und seinen Erben eine umfassende wirtschaftliche Auswertung. Erst nach Ablauf dieser Zeitspanne werden die Werke eines Urhebers gemeinfrei und stehen somit der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung. Darum werden z.B. in Zahnarztpraxen, Restaurants etc. oft gemeinfreie klassische Musikwerke dargeboten, da hierfür kein Entgelt gezahlt werden muss.

Allerdings finden die Urheberrechte ihre Grenzen in den so genannten „Schranken des Urheberrechts“, welche eine Nutzung in bestimmtem Maße auch unabhängig von der Erlaubnis des Rechteinhabers gestatten. Hinsichtlich dieser Erlaubnisse (Lizenzen) und gesetzlichen Ausnahmen (Schranken) erfolgt eine Erklärung in einem weiteren Beitrag.

Die Rechte des Urhebers - Schutzumfang