Glossar

 

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Kammer für Handelssachen (KfH)

Kammer für Handelssachen (KfH) ist ein Spruchkörper an einem deutschen Landgericht, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern, die durch die Industrie- und Handelskammern vorgeschlagen werden. Zuständig ist die KfH, wenn das zugehörige Landgericht zuständig ist, eine Partei die Verweisung dahin beantragt und es sich um eine Handelssache iSd. § 95 I GVG handelt.

Kennfadenmarke (MarkenG)

Kennfadenmarke liegt vor, wenn die als Marke einzutragende Markierung (meist auf Drähten, Kabeln, Schläuchen oder Geweben) durch farbige Streifen oder Fäden geschieht.

Kennzeichnungskraft (MarkenG)

Kennzeichnungskraft einer Marke wird nach deren Verkehrsbekanntheit und Unterscheidungskraft in der jeweiligen Waren- oder Dienstleistungsklasse in Stufen von sehr gering bis sehr hoch angegeben.

Klasseneinteilung/
Klassifikation von Nizza

Klasseneinteilung/Klassifikation von Nizza beschreibt eine international standardisierte (Konferenz von Nizza, 1957) Aufteilung von Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen, in denen etwa 70.000 Waren- und Dienstleistungsbegriffe aufgeführt sind.

Kleine Münze (UrhG)

Kleine Münze bezeichnet im deutschen Urheberrecht Werke, deren schöpferische Ausdruckskraft zwar gering ist, jedoch gerade noch urheberrechtlichen Schutz genießen.

Know-how-Lizenzvertrag

Know-how-Lizenzvertrag wird zwischen dem Lizenznehmer mit dem Inhaber und Lizenzgeber geschlossen. Besonderes Wissen um Produktion oder Erfindungen, die sich nicht durch Patente oder sonstige Schutzrechte schützen lassen, können damit geschützt werden.

Koexistenz (Marke)

Koexistenz des jüngeren Rechts mit dem älteren Kennzeichenrecht (§ 21 III MarkenG) bedeutet, dass der Inhaber des jüngeren (Marken-)Rechts kein Recht gegenüber dem Inhaber des älteren Kennzeichenrechts hat, diesem die Verwendung, wie z.B. einer geschäftlichen Bezeichnung oder Firma, zu verbieten.

Kollektivmarke (MarkenG)

Kollektivmarke bezeichnet besondere, schutzfähige Warenzeichen, deren Inhaber nur ein rechtsfähiger Verband, Dachverband oder eine juristische Person sein kann. Das Zeichen kann ausnahmsweise (entgegen § 8, II Nr. 2 MarkenG) aus einer geographischen Herkunft bestehen, wie z.B. Champagner, Aachener Printen, etc.

Kombinationsmarke (MarkenG)

Kombinationsmarke ist eine aus mehreren getrennten Bestandteilen bestehende, mehrgliedrige Marke, wie z.B. aus mehreren Wörtern, Wort und Bild, Farbe und Form und Bild. Durch Benutzung kann einer Kombinationsmarke gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommen, die über die einzelnen Bestandteile hinausgeht und für sich schutzfähig ist.

Kostenfestsetzungsbeschluss

Kostenfestsetzungsbeschluss (KfB) ist eine gerichtliche Entscheidung in Beschlussform über die Höhe der Prozesskosten, die eine (meist die unterlegene) Prozesspartei der anderen Partei ersetzen muss. Ein KfB ergeht nur auf Antrag (KfA, Kostenfestsetzungsantrag) und ist vollstreckungstauglich.

Kostenwiderspruch

Kostenwiderspruch wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einer einstweiligen Verfügung und nicht gegen das darin ausgesprochene Verbot. Er kommt dann in Betracht, wenn der Antragsgegner vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht vom Antragsteller ordnungsgemäß abgemahnt wurde und bei vorheriger Abmahnung der Prozess hätte verhindert werden können.

Künstlername

Künstlername (Pseudonym) ist ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name, der individuell unterscheidungskräftig und durch die Verkehrsanschauung für die Person des Verwenders identifizierend anerkannt ist. Er kann geschützt werden durch die Eintragung im Personalausweis bzw. beim Einwohnermeldeamt oder als Marke beim DPMA.

Künstlervertrag

Künstlervertrag ist die vertragliche Verbindung zwischen Produzent, Plattenfirma oder Ähnlichem und einem oder mehreren Künstlern. Die darin aufgenommenen Regelungen wie Gage oder Umfang der Verpflichtungen des Künstlers unterliegen der Privatautonomie, sind also frei von den Vertragspartnern wählbar. Es handelt sich hierbei um keine gesetzlich normierte Vertragsform.

Laienwerbung

Laienwerbung ist Kundenwerbung durch nicht unternehmerisch tätige natürliche Personen, die für Prämien und Vorteile werbend tätig werden, z.B. Tupperware-Partys, Bonusprogramme, Multi-Level-Marketing-Systeme.

Lastenheft

Lastenheft sind die vom Auftraggeber umrissenen Anforderungen an die Vertragssoftware, die dem Software-Vertrag als Anlage beigefügt sind.

Laufbilder

Laufbilder sind Bild- oder Bild-Ton-Folgen, also die Aneinanderreihung von einzelnen Bildern, um den Eindruck eines bewegten Bildes zu erwecken, denen jedoch die Werkqualität fehlt, und deshalb nicht unter § 2 I Nr. 6 UrhG geschützt sind. Gemäß § 95 UrhG sind Laufbilder entsprechend wie Filmwerke geschützt, um die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers unabhängig von dessen Urheberstellung zu schützen.

Lebensmittelrecht

Lebensmittelrecht bezeichnet die Gesamtheit der vielfältigen, europäischen und nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Behandlung und Produktion von Lebensmitteln.

Leistungsänderungen

Leistungsänderungen sind Forderungen des Auftraggebers ausgenommen der vereinbarten Leistungen oder deren Umgestaltungen, insbesondere nachträgliche Änderungen des Pflichtenhefts.

Leistungsschutz,
ergänzender wettbewerbsrechtlicher

Leistungsschutz im Wettbewerbsrecht schützt Unternehmer vor unlauterem Verhalten ihrer Mitunternehmer, mit denen sie im Wettbewerb stehen. Rechtsverletzungen aus Spezialgesetzen, wie z.B. dem Marken-, Urheber- oder Patentrecht, können ergänzend durch das Wettbewerbsrecht geahndet werden.

Leitklasse

Leitklasse ist eine bei Anmeldung einer Marke beim DPMA zu wählende Klasse aus den Waren- und Dienstleistungsklassen, in denen Markenanmeldungen differenziert werden (s. Nizza- Klassifikation). Sie bestimmt, welche Abteilung des DPMA die Markenanmeldung bearbeitet und kann daher die Eintragungsgeschwindigkeit beeinflussen.

Lichtbilder (UrhG)

Lichtbilder im Sinne des UrhG sind abbildende Fotografien ohne die Qualität einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne eines Werkes, vgl. § 2 II, 72 UrhG.

Lichtbildwerke (UrhG)

Lichtbildwerke im Sinne des UrhG sind Lichtbilder, die die Qualität einer persönlichen geistigen Schöpfung aufweisen, § 2 I Nr. 5, II UrhG.

Lizenz

Lizenz erlaubt den Gebrauch eines Schutzrechts durch den Lizenznehmer und wird im Gesetz auch als Nutzungsrecht bezeichnet.

Lizenzanalogie

Lizenzanalogie wird verwendet, um bei missbräuchlicher oder ungenehmigter Nutzung eines Schutzrechtes die Höhe des zu fordernden Schadensersatzes zu bestimmen. Dazu wird in Analogie angenommen, der Rechteverletzer hätte eine Lizenz erworben, die ihn zu seinem Verhalten berechtigt hätte. Die Vergütung für diese hypothetische Lizenz steht dem Rechteinhaber als Schadensersatz zu.

Lizenzgeber

Lizenzgeber ist, wer ein Recht innehat und es an den Lizenznehmer lizensiert.

Lizenzgebühr

Lizenzgebühr ist das, entsprechend des Lizenzvertrages, zu zahlende Entgelt für die Verwendung des lizensierten Rechtes.

Lizenznehmer

Lizenznehmer ist, wer ein Recht von dem Lizenzgeber lizensiert.

Lizenzvertrag

Lizenzvertrag ist das vertragliche Übereinkommen von Lizenzgeber und Lizenznehmer über die Lizensierung eines Rechtes, also die Abgabe von exklusiven oder nicht exklusiven Nutzungsrechten durch den Lizenzgeber an den Lizenznehmer

Lockvogelangebot (UWG)

Lockvogelangebote suggerieren dem beworbenen Personenkreis, dass Produkte zu sehr günstigen, ggf. sogar unter dem Einkaufspreis liegenden, Preisen vertrieben werden. Sie sind laut UWG unlauter, wenn die beworbenen Produkte nicht in der Menge vorhanden sind, die der zu erwartenden Nachfrage entspricht.

Löschungsgründe (MarkenG)

Löschungsgründe, auf Grund derer eine eingetragene Marke gelöscht werden kann, sind absolute Schutzhindernisse, Verfall der Marke, ältere Rechte oder die böswillige Markenanmeldung.

Löschungsklage (MarkenG)

Löschungsklage kann bei ordentlichen Gerichten erhoben werden, um eine eingetragene Marke aus dem Markenregister löschen zu lassen, soweit Löschungsgründe vorliegen.

Löschungsreife (MarkenG)

Löschungsreife liegt vor, wenn die Eintragung einer Marke auf Grund des Vorliegens von Löschungsgründen gelöscht werden könnte.

Madrider Markenabkommen (MMA)

Madrider Markenabkommen (MMA) über die internationale Registrierung von Marken von 1891 ist ein internationales Abkommen, welches eine international registrierte Marke (IR) schafft, mit der nationale Marken auch in anderen Mitgliedsstaaten des Abkommens Schutz genießen.

Madrider Protokoll

Madrider Protokoll (MMP) wurde 1989 als rechtlich selbstständiges Zusatzprotokoll zum Madrider Markenabkommen (MMA) geschaffen. Es ermöglicht auch Organisationen wie z.B. der EU dem MMA beizutreten, erleichtert die Eintragung einer international registrierten Marke und verlängert Fristen und Schutzdauer.

Mahnbescheid

Mahnbescheid ist ein gerichtliches Schreiben an einen behaupteten Schuldner, mit dem Inhalt, dass dessen behaupteter Gläubiger die Hilfe des Gerichtes zur Beitreibung einer Geldforderung in Anspruch nimmt. Der Gläubiger muss dazu den Erlass des Mahnbescheides bei Gericht beantragen, und die behaupteten Geldforderungen nicht begründen.

Managementvertrag

Managementvertrag ist ein Vertag zwischen zwei Parteien, wobei eine Partei das Management, also die Organisation, Vermittlung, Finanzierung usw., der anderen Partei, z.B. Künstler, gegen eine Entlohnung übernimmt.

Markenanmelder (MarkenG)

Markenanmelder ist die juristische oder natürliche Person, in deren Namen und zu deren Gunsten der Antrag auf Markeneintragung gestellt wird.

Markenanmeldung (MarkenG)

Markenanmeldung ist der Prozess vor dem DPMA, in dem eine beliebige Marke zur Eintragung in das deutsche Markenregister angemeldet werden kann. Mindesterfordernisse sind die Identität des Markenanmelders, die Wiedergabe der Marke und die Auswahl eines Verzeichnisses der Waren- und/oder Dienstleistungen (s. Nizza- Klassifikation), für die die Eintragung beantragt wird.

Markenfamilie

Markenfamilie bezeichnet eine Dachmarke, unter der verschiedene Waren- und/oder Dienstleistungen vertrieben werden.

MarkenG

MarkenG ist die amtliche Abkürzung für das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen von 1994.

Markeninhaber (MarkenG)

Markeninhaber ist die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen eine Marke im Markenregister des DPMA eingetragen ist.

Markenlizenz (MarkenG)

Markenlizenz ist die Nutzungsberechtigung/ Lizenz, die ein Markeninhaber dem Lizenznehmer erteilt, welcher dadurch die Nutzungsrechte an der Marke im Umfang der Lizenz erhält.

Markenlizenzvertrag

Markenlizenzvertrag ist der Vertrag über die Nutzungsberechtigung zwischen Markeninhaber und Lizenznehmer.

Markenlöschung

Markenlöschung ist der Prozess, durch den eine im Markenregister des DPMA eingetragene Marke daraus gelöscht wird. Die Markenlöschung kann durch Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten erwirkt werden oder durch Löschungsantrag beim DPMA.

Markenparodie

Markenparodie ist die Verwendung fremder und ggf. verfremdeter Marken. Die Rechtmäßigkeit einer Markenparodie kann nur im Einzelfall festgestellt werden und wird von verschiedenen Gerichten unterschiedlich eingeschätzt. Die Parodie ist z.B. nur rechtmäßig, soweit mit der Verwendung der Marke kein Herkunftshinweis verbunden ist, also die Verwendung der Marke nicht suggeriert, dass es sich um eine Dienstleistung oder Ware handelt, die rechtmäßig unter dieser Marke vertrieben wird. Auch darf der Ruf einer bekannten Marke durch die Parodie nicht beeinträchtigt werden, es sei denn Meinungs- und Kunstfreiheit durchbrechen den Schutz des Markenrechts.

Markenrecherche

Markenrecherche beschreibt Nachforschungen, die sich auf die Eintragungsfähigkeit der Marke beziehen. Es wird z.B. nach identischen und/oder ähnlichen Marken oder Unternehmenszeichen gesucht, die der Eintragung entgegen stehen könnten, oder neue Markeneintragungen auf eventuelle Verstöße gegen die eigene Marke überwacht.

Markenrecht

Markenrecht ist als Teil des gewerblichen Rechtsschutzes Bestandteil des Kennzeichenrechtes und beschäftigt sich mit dem Schutz von Bezeichnungen für Waren und Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr.

Markenrecht

Marktverwirrung liegt vor, wenn eine wettbewerbswidrige Maßnahme einen Zustand herbeiführt, der objektiv dazu geeignet ist, die geschäftlichen Entschlüsse von Verbrauchern und sonstigen Marktpartnern so zu beeinflussen, dass dem Rechteverletzer dadurch ein Vorteil entsteht.

Marktverwirrungsschaden (MarkenG)

Marktverwirrungsschaden wird durch Marktverwirrung verursacht und bemisst sich nach dem tatsächlichen Vermögensschaden eines Unternehmens in Form der Beeinträchtigung der Wertschätzung des Unternehmens, seiner Produkte, Dienstleistungen und Kennzeichen.

Mediator

Mediator ist ein unabhängiger Dritter, der Konfliktparteien bei der Lösung eines Konfliktes begleitet um z.B. eine gerichtliche Auseinandersetzung der Parteien zu vermeiden.

Meinungsäußerung

Meinungsäußerung ist eine Stellungnahme in einer geistigen Auseinandersetzung, die in Wort, Schrift, Ton, Bild und weiteren denkbaren Formen erfolgen kann. Die freiheitliche Meinungsäußerung ist im Grundgesetz in Art. 5 GG als essentiell- demokratisches Grundrecht festgeschrieben.

Melodienschutz (UrhG)

Melodienschutz schützt in sich geschlossene oder geordnete Tonfolgen, die zumindest die Erfordernisse der kleinen Münze erfüllen, und dem Musikwerk seine individuelle Prägung geben. vgl. § 24 II UrhG. Sog. „Coverversionen“ sind demnach urheberrechtlich erlaubnispflichtig.

Merchandisinglizenzvertrag

Merchandisinglizenzvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Lizenzinhaber und der Person, die Merchandising vertreiben möchte, die diese Lizenz benötigt. Merchandising bezeichnet hier Werbeartikel, die verschenkt oder verkauft werden.

Metatags

Metatags (s. Meta-Element) sind in HTML-Dokumenten aufgeführte und in ihrer Form standardisierte Zeichenabfolgen, die Suchmaschinen direkt Informationen über die jeweilige Internetseite zeigen und deshalb optimiert werden, um schneller und wie gewünscht über Suchmaschinen erreichbar zu sein.

Mitbewerber (UWG)

Mitbewerber ist gemäß § 2 I Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Miterfinder

Miterfinder sind Personen, die gemeinsam eine Erfindung gemacht haben und denen deshalb das Recht auf das Patent der Erfindung gemeinsam zusteht. (Vgl. § 6 S. 2 PatG, § 13 III GebrMG)

Miturheber (UrhG)

Miturheber im Sinne des Urheberrechts sind diejenigen Personen, die ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Ihnen steht das Recht zur Veröffentlichung und Verwertung des Werkes gesamthänderisch zu.

Mitwirkungspflichten

Mitwirkungspflichten sind die vom Auftraggeber notwendigerweise zu leistenden Beiträge zur Erreichung von Arbeitsergebnissen.

Musikwerk (UrhG)

Musikwerk ist eine persönliche geistige Schöpfung, die sich Tönen jeglicher Art als Ausdrucksmittel bedient. (s. § 2 I Nr. 2 UrhG)

Musterwiderruf

Musterwiderruf ist ein vorgefertigtes Formular, welches zu der eigentlichen Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt werden muss. Einzutragen sind dann grundsätzlich nur noch die Parteien und der konkrete Sachverhalt.

Must-Fit-Teile (UWG)

Must-Fit-Teile sind Ersatz- und Zubehörteile, die vom Designschutz ausgenommen werden, da sie zwangsläufig nachgebildet werden müssen, um mit anderen Erzeugnissen zusammengefügt werden zu können (z.B. modulare Möbelsysteme, s. § 3 I Nr. 2 DesignG).

Must-Match-Teile (UWG)

Must-Match-Teile sind Ersatz- und Zubehörteile, die dem ästhetischen Erscheinungsbild dienen und deshalb Designschutz insoweit genießen, wie sie nicht Must-Fit-Teile darstellen, also technisch notwendig sind um eine Zusammenführung der Erzeugnisse zu ermöglichen.

Nachahmungsschutz (UWG)

Nachahmungsschutz wird im UWG in § 4 Nr. 3 in geringem Umfang gewährt, es gilt jedoch außerhalb der sonstigen geistigen Schutzrechte die Nachahmungsfreiheit.

Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel sind Produkte, die zur Versorgung des Stoffwechsels mit spezifischen Nähr- und Wirkstoffen zusätzlich zur Nahrung eingenommen werden.

Namensnennung (KUG/KunstUrhG)

Namensnennung ist das Recht jedes Künstlers im Zusammenhang mit seinem Werk oder seiner Darbietung mit einem Namen seiner Wahl genannt zu werden oder nicht. (Vgl. §§ 63, 74, 93 UrhG)

Neuheitsschonfrist (MarkenG)

Neuheitsschonfrist ist der Zeitraum, in dem eine Gebrauchsmuster-, Patent-, Designanmeldung noch die Anforderung der Neuheit erfüllt, obwohl der Schutzgegenstand der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemacht wurde und kann ggf. bis zu sechs oder zwölf Monate betragen.

Nichtangriffsabrede

Nichtangriffsabrede ist eine grundsätzlich zulässige Klausel in Lizenzverträgen, die besagt, dass der Lizenznehmer sich verpflichtet, das lizensierte Schutzrecht nicht anzugreifen. Diese Abreden sind wettbewerbsrechtlich und kartellrechtlich höchst problematisch und umstritten.

Nichtbenutzungseinrede

Nichtbenutzungseinrede kann von dem Inhaber einer zeitrangig jüngeren, d.h. prioritätsjüngeren Marke erhoben werden, wenn der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang diese in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht benutzt.

Nizza Klassifikation (MarkenG)

Nizza Klassifikation ist die international standardisierte Einteilung von Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen, um den Markenschutz festzulegen.

Notice and Take Down

Notice and Take Down beschreibt die aktuelle Handhabung von Rechtsverletzungen im Internet. Betreibern von Internetseiten, auf denen Rechtsverletzungen begangen werden, werden diese angezeigt („notice“) und dann von ihnen von der Internetseite genommen werden („take-down“).

Notorisch bekannte Marke (MarkenG)

Notorisch bekannte Marken, sind Marken, die besonders bekannt sind, auch wenn diese im Inland nicht verwendet werden. Besteht Verwechselungsgefahr mit einer Marke in einem anderen Verbandsland (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz gewerblichen Eigentums, 1883), ist deren Eintragung ohne Ermächtigung des Inhabers nach § 10 MarkenG ausgeschlossen.

Nutzungsrecht

Nutzungsrecht ist das Recht, Sachen oder Rechte zu nutzen. Es kann vertraglich oder gesetzlich entstehen und übertragen werden.