I. Einleitung und Geschichte

Mit dem Begriff der „Marke“ verbinden wir unterschiedlichste Dinge, welches maßgeblich für das Markenrecht ist. Regelmäßig handelt es sich um einen Schriftzug, ein Symbol oder ähnliches, das an einem Gegenstand angebracht ist, um diesen zu Bezeichnen oder eine bestimmte Zugehörigkeit der Sache klarzustellen.

Letzteres gilt beispielsweise auch für eine Marke im technischen Sinne, wie sie beispielsweise einem Hund am Halsband angebracht wird, damit dessen Besitzer ausfindig gemacht werde kann.

Jedenfalls hat eine Marke demnach einen Wiedererkennungseffekt oder eine sonstige Kennzeichnungsfunktion. Es geht um die Unterscheidung und Identifikation von etwas.

Gleiches gilt beispielsweise auch für eine Firma, einen tatsächlichen Namen (z.B. Müller), einen Fantasiebegriff (GrünLaw) oder jegliche Adjektive, die zur Beschreibung geeignet sind.

Alle Begriffe dieser Art haben eine beschreibende Funktion. Sie werden als Kennzeichen bezeichnet. Ihre Aufgabe besteht darin, Gegenstände, Unternehmen, Produkte usw. zu individualisieren und damit von anderen abzugrenzen und zu charakterisieren.

Das Bedürfnis, eine Zugehörigkeit durch äußere Merkmale und Zeichen kundzutun ist keine neue Erscheinung.

Tatsächlich kann der Einsatz von Kennzeichen bis zu den Ursprüngen gesellschaftlichen Zusammenlebens der Menschen zurückverfolgt werden.

Mit der Etablierung einer Gesellschaft in der Form eines dauerhaften Zusammenlebens von Menschen entstand auch das Interesse, das persönliche Eigentum vor fremdem Einfluss und Zugriff zu schützen.

Natürlich kann dies prinzipiell durch die Abwehr von „Angriffen“ darauf gewährleistet werden.

Als vorbeugende Maßnahme galt es aber zunächst, eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen, welche die Zugehörigkeit eines Gegenstandes erkennbar machte. Auf diesem Wege sollten Konflikte grundsätzlich vermieden werden.

Dementsprechend wurde auch das bewohnte Gebiet einer Personengruppe mittels Grenzsteinen/Grenzzeichen visuell geschützt und so Fremden der Zugang verwehrt. Gleichzeitig sollten auch zusammengehörende Personengruppen – zum Beispiel familiärer Art – erkennbar miteinander verknüpft werden – durch Familienwappen, entsprechenden Symbolen, Siegeln etc.

Im Grundsatz haben Marken damit eine deklaratorische Funktion. Sie stellen nach außen, bestenfalls für jedermann erkennbar, fest, was zu wem gehört und was von wo kommt.

Neben der Kennzeichnung zum Zwecke des Schutzes oder zur Klarstellung einer bestimmten Zugehörigkeit zeigte sich bald, dass etwaige Herkunfts- oder Zugehörigkeitsangaben auch eine Aussage über Qualität oder Wert einer Sache tätigen können.

Sowohl zum Zwecke des Schutzes, als auch zur Versicherung über bestimmte Eigenschaften einer Sache stellte die Marke ein Werkzeug dar, welches mit dem Betrachter oft bildlich – und damit unabhängig von dessen Befähigung Lesen zu können – kommunizierte.

In diesem Rahmen wird der Wert einer Marke selbst deutlich. Was grundsätzlich lediglich die Zugehörigkeit oder Eigenschaften von etwas nach außen tragen sollte entwickelt gewissermaßen eine eigene Substanz. Auf diesem Wege verbindet der Betrachter mit der Marke bestimmte Eigenschaften, welche er wiederum auf solche Gegenstände o.Ä. projiziert, auf welchen die Marke angebracht ist.

Die benannten Funktionen der Marke haben sich bis heute kaum geändert. Ihre Bedeutung ist darüber hinausgewachsen. Noch immer stellen viele Marken wegen ihrer bildlichen Wirkung ein wirksames Identifikations- und Kennzeichnungsmittel dar, welches weltweit verstanden werden kann. Darüber hinaus verbinden Verbraucher mit bestimmten Marken auch bestimmte Versprechen, Eigenschaften etc., wodurch in vielen Fällen der Wert eines Unternehmens definiert wird. Aufgrund dieser hohen Aussagekraft und Kommunikationswirkung bedarf es auch umfassender Regelungen, welche vor Missbrauch und Täuschung schützen sollen.

Andernfalls könnte eine unbefugte Verwendung einer Marke zur Repräsentation eines Produktes, welches den mit der Marke verbundenen Ansprüchen nicht genügt, deren Wert erheblich beschädigen. Ebenso unbillig erscheint eine unautorisierte Verwendung einer Marke um damit die eigenen Chancen am Markt zu verbessern.

II. Das Markengesetz im Überblick

Obgleich sich eine Betrachtung der Marke auf globaler Ebene nahezu aufdrängt – schließlich finden sich die meisten Marken weltweit – finden sich doch territorial beschränkte Regelungen zum Schutz von Marken. In Deutschland finden sich diese Regelungen im Markengesetz.

Wie eingangs festgestellt, handelt es sich bei einer Marke um ein Mittel zur Kennzeichnung von etwas. Diese Definition macht jedoch nicht deutlich, was genau darunter zu verstehen ist.

1. Der Markenbegriff

 Eine Konkretisierung erfolgt deshalb in § 3 MarkenG:

§ 3  Als Marke schutzfähige Zeichen

 (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

  1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
  2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
  3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

 Absatz 1 legt demnach fest, dass prinzipiell alles, was den menschlichen Sinnen zugänglich ist, als Marke schutzfähig ist (Zeichen).

Daneben müssen die Zeichen auch geeignet sein, die Produkte eines Unternehmens von den Produkten eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Ein Zeichen ist also nur schutzwürdig wenn es tatsächlich geeignet ist, etwas unmissverständlich zu kennzeichnen/abzugrenzen. Andernfalls entfiele die Zuweisungsfunktion, welche ja die ureigene Aufgabe einer Marke ist.

Darüber hinaus formuliert Abs. 2 zusätzliche Anforderungen, die an das Zeichen zu stellen sind (dazu in einem weiteren Beitrag).

Ausdrücklich benannt werden in Absatz 1 lediglich solche Gestaltungen, die gesehen, gehört oder ertastet werden können. Geschmack und Geruch werden nicht ausdrücklich aufgeführt. Dennoch sind beispielsweise Düfte oder Geschmäcker nicht generell vom Schutz ausgeschlossen. Die Problematik ergibt sich allerdings regelmäßig in ihrer Festlegung. Gestaltungen, die ausschließlich über den Geruchs- oder Geschmackssinn wahrgenommen werden können sind flüchtig und werden häufig auch unterschiedlich wahrgenommen.

2. Schutz einer Marke

Die Probleme rund um Geschmack und Geruch werden insbesondere im Rahmen der zusätzlichen Anforderung deutlich, die für den Schutz einer Marke zu erfüllen ist.

Absatz 1 spricht von der „Schutzfähigkeit“ einer Marke. Daraus ist zu schließen, dass der Schutz grundsätzlich nicht allein durch die Existenz des Zeichens entsteht (wie es beispielsweise bei einem Werk im Urheberrecht liegt), sondern dass das Zeichen darüber hinaus auch als Marke geschützt werden muss.

Der Schutz erfolgt durch die Eintragung des jeweiligen Zeichens im Sinne des Absatz 1 in das Markenregister beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt), § 4 Nr. 1 MarkenG).

Dabei handelt es sich um eine Datenbank, in welcher alle in Deutschland geschützten Marken aufgeführt sind. Dadurch wird eine Platform bereitgestellt, welche es einerseits ermöglicht, sich über den Bestand von Marken zu informieren und andererseits die Suche nach potentiellen Markenverletzungen erleichtert.

An dieser Stelle schließt sich auch der Kreis in Bezug auf Gerüche:

Während sich bildliche Darstellungen, Texte, Formen oder Töne problemlos archivieren lassen, scheint es praktisch unmöglich einen Geruch dauerhaft festzulegen. Es ist schlicht nicht möglich, etwas in einem Register zu führen, dass nicht fixierbar ist. Es würde kaum einem Betrachter erkennbar, was eigentlich geschützt ist.

Voraussetzung für den Schutz eines Zeichens als Marke ist deshalb jedenfalls, dass dieses graphisch dargestellt werden kann, um dann im Markenregister abrufbar zu sein. Beispielsweise für Parfümhersteller bietet es sich deshalb an, die Zutatenliste, das Design des Produktes und ähnliche Attribute des Produktes zu schützen. Den Geruch als solchen zu schützen scheitert allerdings regelmäßig an der graphischen Darstellbarkeit.

Hinsichtlich Worten und Bildern ergibt sich kein Problem, da diese ohnehin graphische Darstellungen sind. Töne können anhand von Noten dargestellt werden und dreidimensionale Gestaltungen mittels entsprechenden Tiefenangaben auf der zweidimensionalen Abbildung.

Die verschiedenen Zeichenarten können auch miteinander verbunden werden. Typisches Beispiel ist die Wort-Bildmarke, wobei in der Regel ein Logo (Bild) mit der Unternehmensbezeichnung (Wort) verbunden wird.

Die üblich verwendeten Marken sind deshalb: Wortmarke, Bildmarke, Wort-/Bildmarke, Farbmarke, Hörmarke.

Neben der Eintragung in das Register kann ausnahmsweise ein Schutz durch Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit entstehen (§ 4 Nr. 2, 3 MarkenG, siehe weiterer Beitrag).

Im Übrigen beinhaltet das Markengesetz Regelungen zum Eintragungsverfahren einschließlich etwaiger Widerspruchsrechte.

Im Rahmen dieses Eintragungsverfahrens werden überdies Schutzhindernisse geprüft. Denkbar sind diese einmal „absolut“ (Eintragungshindernisse im Zeichen selbst) sowie „relativ“ (Eintragungshindernisse durch Kollision mit einer bereits eingetragenen Marke).

3. Rechte des Markeninhabers im Markenrecht

Deutlich wird also, dass das Markengesetz regelmäßig bestehende, eingetragene Marken vor neuen Marken verteidigen soll. Daneben steht die generelle Kontrollfunktion des Gesetzes, „nicht schutzwürdige“ Marken dem Schutz vorzuenthalten.

Ist eine Marke schließlich nach dem Markengesetz geschützt, stehen dem Markeninhaber Rechte aus dem Gesetz zu. Deren Zweck ist es, die Marke zu verteidigen – also die Kennzeichnungskraft zu gewährleisten sowie unbefugte Verwendung abzuwehren. Dafür stehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zur Verfügung

Mit der Eintragung der Marke bestehen diese Rechte inhaltlich grundsätzlich unbeschränkt.

Auch zeitlich besteht keine absolute Schutzgrenze (zum Beispiel im Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers).

Führt man sich vor Augen, wie lange einige Marken bereits existieren ohne je an Bedeutung zu verlieren, scheint dies auch angemessen.

Letzteres ist dabei auch der maßgebliche Aspekt: eine Marke muss gewissermaßen stets bestätigt werden. Das bedeutet, dass die definierenden Merkmale, die die Eintragung begründet haben weiter bestehen und gepflegt werden müssen.

III. Das Markenrecht und seine internationalen Aspekte

Viele Marken werden weltweit oder jedenfalls grenzüberschreitend verwendet. Ein globales Register existiert aber nicht – vielmehr bedarf es einer separaten Anmeldung der Marken für jedes Hoheitsgebiet. Das Prozedere erfolgt dabei jedesmal ähnlich dem deutschen Eintragungsverfahren.

Auf europäischer Ebene gibt es mittlerweile die Möglichkeit, eine Unionsmarke anzumelden, also mit einer einmaligen Anmeldung unionsweiten Schutz für ein Zeichen zu erhalten.

Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit, auf völkerrechtliche Verträge zurückzugreifen.

Insbesondere die Pariser Verbandsübereinkunft (zum Schutz des gewerblichen Eigentums) von 1883 setzte einen Grundstein zur grenzüberschreitenden gegenseitigen Anerkennung der jeweiligen Register. Eine grundsätzliche Harmonisierung des Markenrechtes wurde bislang aber nicht erreicht. Mit der Verbreitung des Internets wird eine solche Standardisierung jedoch zusehends relevanter – ein territorial begrenzter Schutz wird der Bedeutung von Marken in einer globalisierten Welt kaum gerecht und stellt für Markeninhaber einen erheblichen Aufwand dar.

IV. Zusammenfassung

 Das Interesse, Menschen und Dinge zu kennzeichnen, besteht seit dem Beginn gesellschaftlicher Organisation. Durch Marken werden Zugehörigkeiten, Qualitätsangaben und weitere Attribute von Etwas erkennbar gemacht. Insbesondere im Wirtschaftsleben ist die Marke dadurch eines der höchsten Güter und unverzichtbares Werkzeug zur Identifizierung. Das Phänomen „Marke“ hat mit Einzug des Internets und insbesondere der sozialen Medien zusätzlich an Bedeutung gewonnen.

Die einzelnen Bereiche des Markenrechts – Eintragungsverfahren, Schutzfähigkeit, Abwehr rechtswidriger Nutzung usw, – werden in den folgenden Beitragen vertieft behandelt.

Markenrecht Einführung und Übersicht