Glossar

 

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Abmahnkosten

Abmahnkosten sind die Rechtsanwaltsgebühren, welche entstehen, wenn ein Rechtsanwalt mit der Erstellung einer Abmahnung beauftragt wird. Unberechtigte Abmahnkosten trägt der Abmahnende, berechtigte der Abgemahnte.

Abmahnung

Abmahnung ist die formale außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes Handeln zu unterlassen, welches in Rechte des Abmahnenden eingreift. Der Abgemahnte kann den Inhalt der Abmahnung anerkennen, in dem er eine Unterlassungserklärung abgibt, welche die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, um so ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden und die damit verbundenen weiteren Kosten zu sparen.

Abschlusserklärung/
Abschlussschreiben

Eine Abschlusserklärung erledigt einen Rechtsstreit, nachdem eine gerichtliche einstweilige Verfügung gegen einen Rechteverletzer ergangen ist. Der Rechteverletzer erkennt damit die Regelung der einstweiligen Verfügung an und verzichtet auf sämtliche mögliche Rechtsmittel dagegen. Hierdurch entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Verletzten neben einer einstweiligen Verfügung noch eine Hauptsacheklage bei Gericht anhängig zu machen, da die einstweilige Verfügung durch Abgabe einer Abschlusserklärung einem Urteil in der Hauptsacheklage gleichgestellt wird.

Absolute Schutzhindernisse/
Absolute Eintragungshindernisse
(MarkenG)

Absolute Schutzhindernisse sind gesetzliche Tatbestände, die der Eintragung einer Marke entgegenstehen und liegen im Zeichen, d.h. in der Marke selbst. Beispiele hierfür sind die fehlende Unterscheidungskraft, Benutzung öffentlicher Wappen/Flaggen, rein beschreibende Angaben oder Gattungsbezeichnungen, verkehrsübliche Bezeichnungen, Täuschungswirkung, etc.

AdWords

AdWords ist ein Werbesystem des Unternehmens Google, in dem Werbetreibende Schlüsselwörter festlegen, bei deren Eingabe in die Suchmaschine von Google, als Ergebnis die Webseite der Werbetreibenden in der Trefferliste als Werbeanzeige angezeigt wird.

Affiliates (Affiliate-Marketing)

Affiliates sind Vertriebspartner kommerzieller Anbieter (engl. Merchants), die gegen Zahlung einer Provision durch den Merchant auf ihren Webseiten die Produkte desselben bewerben und dabei deren Werbemittel nutzen.

Agentenmarke (MarkenG)

Agentenmarke ist eine für Vertreter oder Agenten des Markeninhabers eingetragene Marke. Eine solche ist nur mit Zustimmung des Markeninhabers eintragungsfähig und kann anderenfalls gelöscht werden.

Alleinstellungswerbung/
Spitzenstellungswerbung (UWG)

Alleinstellungswerbung/Spitzenstellungswerbung beinhaltet die werbliche Aussage, in einer bestimmten Hinsicht einen relevanten Vorsprung vor allen Mitbewerbern einzunehmen. Damit kann das angebotene Produkt oder die angebotene Dienstleistung selbst, dessen Umweltwirkung, der damit verbundene Service oder das werbende Unternehmen selbst gemeint sein, wie z.B. die Behauptung „Wir sind das marktführende/größte/älteste Unternehmen im Bereich XY.“

Allgemeine
Geschäftsbedingungen/AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss übermittelt und die so Vertragsinhalt des Rechtsgeschäftes werden. Insbesondere gegenüber Verbrauchern gelten umfangreiche gesetzliche Schutzvorschriften, denen AGB nicht widersprechen können.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht
(APR)

Allgemeines Persönlichkeitsrecht wurde von der Rechtsprechung entwickelt und aus Art. 2 I GG abgeleitet. Das APR schützt den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem jeder Mensch die Möglichkeit zur persönlichen Lebensführung sowie Entwicklung und Wahrung seiner persönlichen Individualität erhalten soll. Darunter fällt das Recht auf die Intimsphäre/Privatsphäre, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Wort und Bild.

Alltagserzeugnisse (UrhG)

Alltagserzeugnisse sind aufgrund des Kriteriums der zu erlangenden Schöpfungshöhe aus dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes ausgeschlossen, um das Ausufern des Urheberrechtsschutzes auf Erzeugnisse jeglicher noch so banaler Art zu verhindern.

Angewandte Kunst (UrhG)

Angewandte Kunst beschäftigt sich mit der Gestaltung von Alltagsgegenständen, wodurch dem reinen Gebrauchswert ein Schönheitswert zugefügt wird.

Arbeitnehmererfinder
(ArbnErfG)

Arbeitnehmererfinder sind Arbeitnehmer, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses/Dienstes eine Erfindung getätigt haben (Arbeitnehmererfindung/Diensterfindung). Das Recht an der Erfindung geht durch Inanspruchnahme der Arbeitnehmererfindung/Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.

Arbeitnehmererfindungsrecht
(ArbnErfG)

Arbeitnehmererfindungsrecht regelt sich nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) oder einem Übertragungsvertrag.

Arbeitsergebnisse

Arbeitsergebnisse sind umfassende durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrags geschaffene Werke.

ArbnErfG

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen.

Architektenvermerk (UrhG)

Architektenvermerke finden sich auf Planzeichnungen oder Architektenplänen und weisen auf die Urheberstellung des Architekten hin. Werke eines Architekten sind grundsätzlich urheberrechtsschutzfähig. Architektenvermerke begründen eine Vermutung für die Urheberschaft des Architekten an dem Bauwerk.

Asset-Deal

Asset-Deal ist eine Unterart des Unternehmenskaufs, wobei die Wirtschaftsgüter des Unternehmens einzeln auf den Käufer übertragen werden und das Unternehmen als leere Hülle bestehen bleibt.

Aufbrauchfrist

Eine Aufbrauchfrist kann in eine Unterlassungserklärung aufgenommen werden und diese dahingehend ergänzen, dass noch vorrätige rechteverletzende Produkte des Abgemahnten, die der Unterlassungspflicht unterliegen, durch den Abgemahnten, d.h. den Unterlassungsschuldner aufgebraucht werden dürfen. Sie ist erforderlich, wenn durch ein sofortiges Verbot dem Unterlassungsschuldner unverhältnismäßige Nachteile entstehen würden und der Unterlassungsgläubiger und die Allgemeinheit durch die befristete Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Auftraggeber

Auftraggeber ist jemand, der einer anderen Vertragspartei eine Weisung für die Ausführung eines Geschäfts erteilt.

Auftragnehmer

Auftragnehmer ist jemand, der die Weisung einer Vertragspartei zur Ausführung eines Geschäfts entgegen nimmt.

Augenbalken (KUG/KunstUrhG)

Augenbalken können die Erkennbarkeit einer abgebildeten Person beseitigen, wenn sie nicht anderweitig erkennbar ist. Dann bedarf es keiner Einwilligung der abgebildeten Person für die Verbreitung des Bildnisses.

Ausführungsfrist

Ausführungsfrist ist der Zeitspanne, in dem der Auftragnehmer dem Projektzeitplan zufolge die Umsetzungsphase durchführen wird.

Auskunftsanspruch

Auskunftsanspruch ist der Anspruch eines Gläubigers gegen den Schuldner auf Auskunft über Tatsachen, über die nur der Schuldner Auskunft erteilen kann. In der Regel ist über Umsätze, Verkäufe, Gewinne etc. – resultierend aus einem rechtswidrigen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger – Auskunft an den Gläubiger zu erteilen. Er besteht unabhängig davon, ob schuldhaftes oder rein rechtwidriges Verhalten vorliegt; er besteht jedoch nicht, wenn nur die sogenannte Störerhaftung des Schuldners vorliegt.

Auslandspriorität (MarkenG)

Auslandspriorität hat eine deutsche Marke, die höchstens sechs Monate zuvor identisch in einem anderen Staat angemeldet worden ist. Dieser Staat muss dazu der Auslandspriorität in völkerrechtlichen Verträgen (insb. Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft – PVÜ) zugestimmt haben oder diese entsprechend umgesetzt haben. Der Markenanmelder kann dann für die deutsche Marke den Anmeldungszeitpunkt der fremdstaatlichen Marke nutzen. So wird er davor geschützt, dass Dritte sich von einer Markenanmeldung in einem anderen Staat inspirieren lassen und ihm bei der deutschen Markenanmeldung zuvorkommen.

Ausschließliche Lizenz/
Ausschließliches Nutzungsrecht

Ausschließliche Lizenz/ausschließliches Nutzungsrecht gewährt dem Lizenznehmer für die Lizenzzeit, d.h. die Dauer des Lizenzvertrages das alleinige Recht zur Nutzung des Schutzrechts des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber darf keine konkurrierenden Lizenzen mehr vergeben, doch wenn er vorher nicht ausschließliche, d.h. einfache Lizenzen vergeben hat, genießen diese Bestandsschutz. Der Lizenzgeber muss den ausschließlichen Lizenznehmer auf diese Konstellation hinweisen.

Ausschließlichkeitsrecht

Ausschließlichkeitsrecht ist ein Begriff aus dem Gewerblichen Rechtsschutz, der ein ausschließlich dem Rechteinhaber zustehendes Nutzungs- und Verbotsrecht beschreibt, wie z.B. das subjektive Patent-, Marken-, oder Designrecht.

Äußerungsrecht

Äußerungsrecht beschäftigt sich mit der Zulässigkeit von öffentlichen Äußerungen, insbesondere bei der Berichterstattung über Personen und Ereignisse durch die Presse. Dabei kollidieren die Presse- und Meinungsfreiheit, sowie das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen mit den Persönlichkeitsrechten der Personen, über die sich geäußert wird.

Ausübende Künstler (UrhG)

Ausübender Künstler im Sinne des § 73 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt. Der ausübende Künstler hat ein Leistungsschutzrecht, nach dem er sich gegen jede Entstellung seiner Darbietung wehren kann (§ 75 UrhG), ein Recht auf Namensnennung (§ 74 UrhG) sowie das Recht die Darbietung auf Bild- oder Tonträgern aufzunehmen (§ 77 I UrhG), diese Aufnahmen zu vervielfältigen (§ 77 II UrhG) und die Darbietung öffentlich wiederzugeben (§ 78 UrhG).

Bagatellklausel (UWG)

Bagatellklausel lässt nur solche geschäftliche Handlungen als unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten, die „dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen“ (§ 3 II UWG), so dass wettbewerbsrechtliche Bagatellverletzungen hiervon ausgenommen sind.

Bandübernahmevertrag

Bandübernahmevertrag (Band im Sinne von Tonband) ist ein Vertrag zwischen Plattenfirma (Vertreiber der Tonträger) und Künstler darüber, dass erstere sich dazu verpflichtet, den vom Künstler erstellten Tonträger zu übernehmen und zu vertreiben. Die Produktion bleibt dabei dem Künstler überlassen, ohne Einfluss der Plattenfirma. Dieser Vertrag wird auch als Masterband-Deal oder Tape-lease-deal bezeichnet.

Bandvertrag

Bandvertrag (nach dem engl. Band für Musikgruppe) ist die vertragliche Einigung der Mitglieder einer Band/Musikgruppe untereinander, in der gegenseitige Rechte und Pflichten festgehalten werden um insbesondere bei wirtschaftlichem Erfolg der Band Rechtssicherheit zu schaffen. Häufig wird dazu die Rechtsform der GbR gewählt, da zur Gründung einer GbR kein Startkapital nötig ist.

Bauwerk/
Baukunstwerk/
Werk der Baukunst (UrhG)

Baukunstwerk/Werk der Baukunst im Sinne des UrhG ist ein Bau jeglicher Art, sofern es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt und aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt, sich davon abhebt. Art der Konstruktion, Herstellung, Material, Gebrauchszweck sind dabei unbeachtlich. Die Entwürfe (Baupläne und Skizzen) sind ebenfalls geschützt, soweit sich darin bereits die geistige Schöpfung niederschlägt. Nicht dazu zählen urheberrechtlich selbstständige Werke der reinen Kunst, die mit Bauwerken fest verbunden sind, wie Mosaiken, Fresken und Skulpturen.

Bearbeitungsrecht (UrhG)

Bearbeitungsrecht kann zusätzlich zum Nutzungsrecht des Werkes eingeräumt werden, denn „Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.“ (§ 23 UrhG)

Benutzung,
rechtserhaltende
(MarkenG)

Benutzung einer Marke wirkt rechtserhaltend, wenn sie nach der 5-jährigen Benutzungsschonfrist im geschäftlichen Verkehr genutzt wird (§ 25 I MarkenG). Die rechtserhaltende Nutzung umfasst die Kennzeichnung und Bewerbung der Waren (oder Dienstleistungen) in ernsthaftem Umfang.

Benutzungsschonfrist
(MarkenG)

Benutzungsschonfrist ist ein Fünf-Jahres-Zeitraum, der ab Registereintragung der Marke läuft und in dem die Marke nicht rechtserhaltend genutzt werden muss, so dass die fehlende Benutzung der Marke durch den Markeninhaber nicht der Geltendmachung von Rechten aus der Marke entgegengehalten werden kann (§ 25 MarkenG).

Berechtigungsanfrage

Berechtigungsanfrage fordert potentiell rechtsverletzende Dritte auf, zu einem vermuteten Rechtsverstoß Stellung zu nehmen, wobei auf einen Meinungsaustausch hingewirkt werden muss und nicht auf die unmittelbare Rechtsdurchsetzung, da es sich sonst nicht um eine Berechtigungsanfrage, sondern um eine Abmahnung handelt. Wird im letzteren Fall das Schutzrecht nicht verletzt, so liegt eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vor, die einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und der Anfragende schadensersatzpflichtig werden kann.

Berichterstattung
über Tagesereignisse

Berichterstattung über Tagesereignisse durch Massenmedien/Presseorgane, wie Zeitschriften, Hörfunk, Zeitungen, Internet o.ä., die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung trägt und dabei Werke, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, ist nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig (§ 50 UrhG). Diese urheberrechtliche Erlaubnis dient der Meinungs- und Pressefreiheit, sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer anschaulichen Darstellung, bei der die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung des Rechteinhabers aufgrund der kurzfristigen Tagesaktualität nicht möglich ist.

Beschleunigte Prüfung
(Markenanmeldung/DPMA)

Beschleunigte Prüfung der Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) garantiert die Prüfung der Eintragung einer Marke innerhalb von sechs Monaten, solange der Antrag gestellt wird, die Gebühr von 200,00 € gezahlt worden ist und keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bestehen (vgl. § 38 MarkenG).

Beschleunigungsgebühr
(Markenanmeldung/DPMA)

Beschleunigungsgebühr (beim DPMA für die beschleunigte Prüfung) wird mit Einreichung des Beschleunigungsantrags fällig und beträgt derzeit 200,00 €. Wird diese Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet, gilt der Beschleunigungsantrag als zurückgenommen (§ 6 II PatKostG i.V.m. § 64a MarkenG)

Beseitigungsanspruch

Aufgrund des Beseitigungsanspruchs kann der in seinen Rechten (z.B. aus § 14 MarkenG) Verletzte (entspr. § 1004 I S. 1 BGB ergänzend zum Unterlassungsanspruch) die Beseitigung einer fortdauernden Störung verlangen.

Bestsellerparagraf (UrhG)

Bestsellerparagraf, § 32a UrhG, berechtigt den Urheber, bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen den Erträgen aus der übertragenen Nutzung des Werkes und der vertraglich vereinbarten Vergütung des Urhebers, eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgen zu verlangen.

Bewegungsmarke (MarkenG)

Bewegungsmarke ist eine multimediale Markenform, die anhand einer Abfolge von mehreren definierten Bewegungen ihr Erscheinungsbild verändert und durch eine Bildfolge darstellbar ist.

Bildagenturen

Bildagenturen sind Unternehmen, die Bildmaterial vermarkten bzw. lizenzieren, also Fotografien, Illustrationen und zum Teil auch Filmmaterial.

Bildberichterstattung

Bildberichterstattung ist die möglichst wahrheitsgetreue, visuell wahrnehmbare Wiedergabe einer tatsächlichen Begebenheit durch die Verwendung von Bildern. Nach § 50 UrhG ist die Verwendung von Bildern ohne den Erwerb entsprechender Nutzungsrechte oder die Zahlung einer Vergütung zulässig, soweit sie dem Interesse der Allgemeinheit an rascher und sachgerechter Information über aktuelle Ereignisse dient.

Bildende Kunst (UrhG)

Bildende Kunst (s. § 2 I Nr. 4 UrhG) ist ein Sammelbegriff für reine (weil zweckfreie) Kunst, wie Bildhauerei, Malerei und Graphik, Baukunst und die angewandte (weil einem Gebrauchszweck dienende) Kunst. Werke der bildenden Kunst sind bereits in ihren Entwicklungsstadien geschützt, weshalb auch Entwürfe unter diesen Begriff fallen.

Bildmarke

Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile), die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und deshalb als Marke beim DPMA eintragungsfähig sind.

Bildnachweis (UrhG)

Bildnachweis ist der Verweis auf den Urheber des Bildes, d.h. dessen namentliche Nennung bei öffentlicher Verwendung. Dem Urheber steht nach § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft zu.

Bildnis (KUG/KunstUrhG)

Bildnis ist eine visuell wahrnehmbare Personendarstellung, unabhängig von der künstlerischen oder fotografischen Technik, von einer oder mehreren Personen, die darin individuell erkennbar sind. Den abgebildeten Personen steht das Recht am eigenen Bild aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu, weshalb sie nach § 60 UrhG das Bildnis vervielfältigen und unentgeltlich – nicht gewerblich – verbreiten dürfen. Nach den §§ 22 ff. KunstUrhG werden die abgebildeten Personen davor geschützt, dass das Bildnis ohne ihre Einwilligung verbreitet oder öffentlich zu Schau gestellt wird.

Bildnisschutz (KUG/KunstUrhG)

Bildnisschutz bedeutet, dass Bildnisse von Personen grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Davon existieren allerdings Ausnahmen (s. §§ 22, 23 KUG), wonach ohne Einwilligung des Betroffenen Fotos veröffentlicht werden dürfen, z.B. wenn die Veröffentlichung im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis erfolgt, die Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst dient, die Person Bestandteil einer abgebildeten Versammlung ist oder die abgebildete Person auf dem Foto nur Beiwerk ist.

Bildnisse aus dem Bereich
der Zeitgeschichte

Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 I Nr. 1 KunstUrhG) betreffen Ereignisse von zeitgeschichtlicher Bedeutung, wobei diese Bedeutung weit zu verstehen ist und nicht nur Vorgänge von historisch- politischer Bedeutung, sondern auch Vorgänge von allgemein- gesellschaftlichem Interesse darunter fallen. (s. Personen der Zeitgeschichte)

Bildsampling (UrhG)

Bildsampling, auch Bildrecycling, ist die überlagernde Verwendung, Collage, also die Nutzung fremder Bilder im eigenen Werk. Dies bedarf grds. der Zustimmung des Urhebers und ggf. der abgebildeten Person, soweit deren Rechte beschnitten werden und die gesampelten Bilder nicht vollständig im neuen Werk aufgehen, so dass daran keine Rechte mehr bestehen.

Bildzitat (UrhG)

Bildzitate sind in Form der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zum Zwecke des Zitats ohne die Zustimmung des Urhebers oder anderer Rechteinhaber zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. (vgl. § 51 UrhG) Dies dient dem Allgemeininteresse an freier geistiger Auseinandersetzung und der kulturellen Entwicklung im weitesten Sinne. Das Zitieren kann der kritischen Auseinandersetzung mit dem Bild, der Erläuterung dessen Inhalts, der Bestärkung des eigenen Standpunktes, als Blickfang usw. dienen.

Blacklist (UWG)

Blacklist (Schwarze Liste) ist der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, in dem eine Liste von 31 Geschäftspraktiken aufgeführt ist, die per se als unlauter, d.h. wettbewerbswidrig gelten und nicht die Bagatellklausel des § 3 UWG überwinden müssen.

Bösgläubige Markenanmeldung
(MarkenG)

Bösgläubige Markenanmeldung (§ 8 II Nr. 10 MarkenG) ist ein absolutes Eintragungshindernis, bzw. ein absoluter Nichtigkeitsgrund. Drei Fallgruppen haben sich dazu gebildet: Die Spekulationsmarke wird ohne Benutzungswillen angemeldet, um Dritte mit Unterlassungs- oder Geldforderungen zu überziehen. Die Anmeldung in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbesitzers, mit dem Ziel diesen zu stören oder eine Nutzung durch ihn zu sperren. Die Anmeldung der Marke dient einzig zum zweckfremden Einsatz als Mittel des Wettbewerbskampfes.

BPatG

Bundespatentgericht mit Sitz in München. Es ist zuständig für Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Abteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts – DPMA, Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von deutschen Patenten oder von europäischen Patenten mit Geltung in der Bundesrepublik Deutschland, Klagen auf Erteilung oder Rücknahme der Zwangslizenz oder wegen Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz und Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des Bundessortenamts. Nicht in die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts fallen hingegen Streitigkeiten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte; hierfür sind die Zivilgerichte ausschließlich zuständig.

Buchpreisbindung

Buchpreisbindung ist eine gesetzliche – oder vertragliche – Preisbindung für Bücher und ähnliche Produkte. Das Buchpreisbindungsgesetz schreibt den Verlagen und Buchimporteuren vor, für jedes Buch einen unveränderbaren Preis festzusetzen und bekanntzumachen, der dann für alle Letztverkäufer verbindlich ist, somit weder unter- noch überschritten werden darf. Das Buchpreisbindungsgesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert.

Bühnenverlagsvertrag/
Theaterverlagsvertrag

Bühnenverlagsvertrag/Theaterverlagsvertrag überträgt die ausschließlichen Nutzungsrechte an Werken der Wortdramatik, Musikdramatik oder Tanzkunst auf den Bühnenverlag/Theaterverlag. Dies ist ein Vertrag eigener Art, welcher den Regeln zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung folgt und bei dem die Urheberrechte der Künstler beachtet werden müssen, vgl. § 43 UrhG.

Bühnenwerk

Bühnenwerk ist die bühnenmäßige Aufführung von Sprachwerken, Musikwerken und pantomimischen Werken (s. § 19 UrhG).

Co-branding

Co-branding bezeichnet das Zusammenarbeiten mindestens zweier Markeninhaber, welche ihre Marken zeitweise vereinen und z.B. gemeinsam auf einem Produkt anbringen, um so vom gegenseitigen Imagetransfer und Qualitätstransfer der Marken zu profitieren. Dies bezeichnet man auch als Markenallianz.

Copyright-Vermerk, „©“

Copyright-Vermerk „©“ auf einem Werk stammt aus dem US- amerikanischen Recht und gibt an, wer der Rechtsinhaber ist. Im deutschen Recht kann der Copyright-Vermerk nur eine Vermutungswirkung zu Gunsten des Urhebers entfalten. § 10 UrhG: „Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.“ Weitergehende Rechte können aus dem Copyright-Vermerk in Deutschland nicht abgeleitet werden.

Datenbank/Datenbankwerke (UrhG)

Datenbankwerke sind elektronische und nicht elektronische Datenbanken, bei denen die Anordnung und Auswahl der in ihnen aufgelisteten Daten auf einer schöpferischen Leistung beruhen. Sie sind als Unterfall des Sammelwerks nach § 4 II UrhG urheberrechtlich schutzfähig. Einfachen Datenbanken hingegen fehlt diese schöpferische Leistung, weshalb sie nur durch das Leistungsschutzrecht der §§ 87 a ff. UrhG geschützt sind.

Datenbankhersteller (UrhG)

Datenbankhersteller ist, wer die Investition – zum Aufbau einer Datenbank – im Sinne des § 87 a I UrhG vorgenommen hat, mithin das organisatorische und wirtschaftliche Risiko trägt, welches der Aufbau einer Datenbank mit sich bringt.

Datenbankherstellerrecht (UrhG)

Datenbankherstellerrecht ist das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. (§ 87 b I S. 1 UrhG).

Datenschutzerklärung

Datenschutzerklärung ist gemäß § 13 TMG pflichtgemäß durch den Diensteanbieter auf seiner Webseite einzubinden, wenn der Diensteanbieter Daten erhebt, um den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs der Webseite über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten, sowie über die etwaige Weitergabe der Daten an Dritte zu unterrichten.

Datenschutzrecht

Datenschutzrecht ist das Teilgebiet des Rechts, welches sich mit dem Datenschutz befasst. Geschützt werden die informationelle Selbstbestimmung und rechtlich geschützte Geheimnisse, wie das Telekommunikationsgeheimnis. Außerdem soll ein Ausgleich zwischen dem Datenschutz des Einzelnen und den berechtigten Interessen der Allgemeinheit und der staatlichen und privaten Datenverarbeiter geschaffen werden.

Deep-Link

Deep-Link, als Unterfall des Hyperlinks, verweist unmittelbar auf eine bestimmte, „tieferliegende“ Unterseite einer Internetpräsenz oder webbasierten Anwendung. Im Gegensatz dazu verweist ein Surface-Link nur auf die Startseite einer Internetpräsenz.

DENIC e.G.

DENIC eG (Deutsches Network Information Center) ist eine eingetragene Genossenschaft für den Betrieb und die Verwaltung der Top-Level-Domain „.de“.

Designerpersönlichkeitsrecht

Designerpersönlichkeitsrecht kann der natürlichen Person des Designers als Urheber zustehen. Der Designer kann entscheiden, ob sein Design und in welcher Darstellung dieses veröffentlicht und verwertet wird.

Deutscher Musikverlegerverband

Deutsche Musikverleger-Verband e. V. (DMV) ist Berufsverband und Interessenorganisation der deutschen Musikverleger, und im Gegensatz zur GEMA keine Verwertungsgesellschaft.

Diensterfindung

Diensterfindungen (auch Arbeitnehmererfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit, d.h. im Dienstverhältnis entstanden sind oder maßgeblich darauf beruhen. (s. § 1 ff. ArbnErfG – Arbeitnehmererfindungsgesetz)

Dienstleistungsklassen

Dienstleistungsklassen sind differenzierte Einteilungen aller möglichen Dienstleistungen innerhalb der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, der sog. Nizza- Klassifikation.

Director‘s Cut

Director‘s Cut ist die alternative Schnittversion eines Spielfilms, mit welcher der Filmregisseur seine persönliche künstlerische Intention umsetzt und die von dem ursprünglich veröffentlichten Spielfilm abweicht.

Dispute-Antrag (Domain)

Dispute- Antrag kann bei einer Domainvergabestelle (z.B. DENIC für „.de“) eingereicht werden. Eine Domain, welche mit einem Dispute-Eintrag versehen wurde, kann ab Eintragung nur noch auf den Anspruchsteller, aber nicht mehr auf Dritte übertragen werden. So wird verhindert, dass während einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Rechte an einer Domain oder vor Vollstreckung einer Löschungsverfügung die Domain an Dritte übertragen wird.

Dispute-Eintrag

Dispute-Eintrag ist ein Instrument zur Durchsetzung von behaupteten Rechten an einer Domain bei der DENIC. Hiermit macht der Antragsteller ein Recht gegenüber dem Domaininhaber geltend. Wenn dieses schlüssig dargestellt wird, nimmt die DENIC für die Domain einen Dispute-Eintrag vor, welcher zunächst für ein Jahr gilt. Dieser hat zur Folge dass der Domaininhaber diese nicht mehr auf Dritte übertragen kann. Sollte der Domaininhaber daraufhin die Domain löschen, wird der Antragsteller unmittelbar neuer Domaininhaber.

Dokumentation

Dokumentation beinhaltet die Benutzerdokumentation, Installationsbeschreibung, Schnittstellenbeschreibungen, Quellcode-Dokumentation sowie die Pflegedokumentation.

Domain

Domain bezeichnet im Internet einen zusammenhängenden Teilbereich des Domain Name Systems (DNS), in der Umgangssprache als Internetadresse bezeichnet, wobei Kürzel wie „.de“ oder „.com“ als Top-Level-Domains bezeichnet werden. Beispiele für Domains sind z.B. grünlaw(.de) oder wdgk(.com).

Domain-Freigabeanspruch

Freigabeanspruch/Herausgabeanspruch bezüglich bestimmter Domains (Internetadressen) eines Dritten kann gegen den Domaininhaber bestehen, wenn z.B. der Dritte ein Namensrecht oder Markenrecht innehat und die Domain für sich beanspruchen kann. Dies durchbricht das im Domainrecht grundsätzlich geltende „first come, first serve“ Prinzip.

Domaingrabbing/Domain-grabbing

Domaingrabbing (alt. Domain-Warehousing) bezeichnet die gelegentlich missbräuchliche Registrierung einer größeren Anzahl von Internet-Domainnamen mit dem Ziel, diese gewinnbringend zu verkaufen oder darauf zu werben. Hauptsächlich werden dabei alltägliche Gattungsbegriffe in allen denkbaren Formen und auf Top-Level-Domains registriert. Beim Cybersquatting werden hingegen bekannte Unternehmens-, Marken- oder Produktnamen als Domains registriert und dem jeweiligen Rechteinhaber zum Kauf angeboten, ohne dass der Veräußerer – in der Regel – ein Recht auf die Domain gehabt hätte. Ausgenutzt wird das „first come, first serve“ Prinzip bei der Domainregistrierung.

Doppelschöpfung (UrhG)

Doppelschöpfung liegt vor, wenn ein Urheber ein bereits existierendes Werk ein zweites Mal exakt oder so ähnlich schafft, ohne dabei wissentlich auf das frühere Werk zurückzugreifen, was in der Praxis allerdings fast nie vorkommt.

Dreidimensionale Marke
(MarkenG)

Dreidimensionale Marken sind gegenständliche Marken und gemäß § 3 I MarkenG eintragungsfähig. Sie müssen graphisch durch Lichtbilder oder Strichzeichnungen darstellbar sein, ggf. aus verschiedenen Ansichten, wobei die vollständige Darstellung aus allen Perspektiven nicht notwendig aber ratsam ist.

Dringlichkeit einer
Einstweiligen Verfügung

Dringlichkeit einer Einstweiligen Verfügung ist der so genannte Verfügungsgrund und betrifft die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Verfügung zum Schutze des Antragstellers. Die Dringlichkeit muss seitens des Antragstellers grundsätzlich glaubhaft gemacht werden, wobei in § 12 Abs. 2 UWG eine gesetzlich geregelte Ausnahme in Form einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung besteht.

Durchschnittsfachmann (PatG)

Durchschnittsfachmann wird zur Auslegung des Patentanspruchs nach § 14 PatG verwendet. Dessen Fachwissen ergibt sich aus den Standardfachbüchern auf dem relevanten Gebiet zum Prioritätszeitpunkt.

Durchschnittsverbraucher (UWG)

Durchschnittsverbraucher ist ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Abnehmer einer Ware oder Dienstleistung. Dieser Rechtsbegriff wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelt.

Durchsetzungs-Richtlinie

Durchsetzungs-Richtlinie oder Enforcement- Richtlinie (2004/48/EG, vom 29.04.2004) zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gilt für alle Arten des geistigen Eigentums europaweit und wurde in Deutschland mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums umgesetzt. Dieses ist erst mit vier Jahren Verspätung am 01.09.2008 in Kraft getreten, wofür die BRD durch den EuGH verurteilt wurde.

E-Commerce-Richtlinie

E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) schuf einen einheitlichen Rahmen für den Geschäftsverkehr im Internet und erfasst die Dienste der Informationsgesellschaft. Dazu sind regelmäßig entgeltliche und elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen zu zählen.

Eidesstattliche Versicherung

Eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel der Beweisführung, wobei Tatsachenangaben gemacht werden und deren Richtigkeit besonders versichert wird. Sie dient zB. der Versicherung der Richtigkeit der Vermögensauskunft des Schuldners in der Zwangsvollstreckung oder als Beweismittel zur Glaubhaftmachung im Zivilprozess. Nach § 156 StGB stellt die Abgabe einer unwahren eidesstattlichen Versicherung eine Straftat und ggf. Prozessbetrug nach § 263 StGB dar.

Einfache Lizenz

Einfache Lizenz gewährt dem Lizenznehmer nur ein Benutzungsrecht und keinen Konkurrenzschutz an dem Lizenzgegenstand. Der Lizenzgeber ist nicht gehindert, weiteren Personen ebenfalls Lizenzen zu erteilen und darf den Lizenzgegenstand auch selbst weiterhin nutzen, d.h. wirtschaftlich verwerten.

Einfaches Nutzungsrecht (UrhG)

Einfaches Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber gemäß § 31 II UrhG, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, wobei die Werknutzung durch Dritte und den Nutzungsgeber selbst nicht ausgeschlossen wird.

Eingetragenes
Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht der Europäischen Union, ähnelt rechtlich dem eingetragenen Design in Deutschland und wird seit dem 01.04.2003 erteilt. Geschützt wird die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teiles davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur, der Kontur, der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und seiner Verzierung ergibt.

Einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, die der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs bis zur endgültigen Entscheidung dient, siehe §§ 935 bis § 942 ZPO. Voraussetzung sind der materiell-rechtliche Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund. Eine Einstweilige Verfügung wird im gewerblichen Rechtsschutz i. d. R. nach einer vorangegangen erfolglosen Abmahnung erwirkt.

Engagementvertrag

Engagementvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen Künstler und Veranstalter und bezieht sich auf einen bestimmten Auftritt. Dieser enthält grundsätzlich eine Honorarvereinbarung und ggf. Regelungen über die Abgaben an die Künstlersozialkasse oder Details zu den Anforderungen von Künstler oder Veranstalter an den Auftritt. Arbeitsrechtliche Regelungen entfalten hier keine (Schutz-)Wirkung.

Erkennbarkeit (KUG/KunstUrhG)

Erkennbarkeit einer Person führt zur Annahme eines Bildnisses iSd. § 22 KUG, welches nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf. Unbeachtlich ist dabei die Intention des Veröffentlichenden, vielmehr ist entscheidend, ob ein Dritter die Person erkennen kann. Dies kann trotz Verwendung von Augenbalken oder der Abbildung der Rückseite der Person der Fall sein und sich auch aus dem Kontext der Abbildung ergeben.

Erschöpfung (MarkenG)

Erschöpfung bezeichnet im § 24 I MarkenG die Begrenzung der gesetzlichen Verbotsrechte des Markeninhabers hinsichtlich der Waren, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Ausgenommen davon sind laut § 24 II MarkenG insbesondere solche Waren, die nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert worden sind.

Erstbegehungsgefahr

Erstbegehungsgefahr liegt vor, wenn ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anspruchsgegner in naher Zukunft eine wettbewerbswidrige Maßnahme vornehmen wird, vgl. § 8 I S. 2 UWG. Derartige Anhaltspunkte sind einleitende Maßnahmen, Drohungen, Ankündigungen oder die Eintragung einer Marke mit Benutzungsabsicht, wobei die Beweislast dafür beim Anspruchsteller liegt. Vgl. § 14 V MarkenG; § 42 GeschmMG/DesignG; § 139 PatG.

Exklusives Nutzungsrecht/
Exklusives Lizenzrecht

Exklusives Nutzungsrecht/Lizenzrecht liegt vor, wenn der Lizenz-/Rechtegeber seine Rechte ausschließlich an einen Lizenznehmer übertragen hat und daher Dritten keine weitere Lizenzen/Rechte einräumen kann. Auch darf er die lizenzierten Waren/Produkte für die Dauer des Lizenzvertrages nicht mehr selbst nutzen, d.h. vertreiben/veräußern etc.