Eine Marke ist ein Zeichen, welches der Identifikation von etwas dient.

I. Historische Entwicklung der Marke

Der Begriff „Marke“ ist abgeleitet von dem germanischen Wort „Mark“ und bezeichnete einen Grenzstein bzw. ein Grenzzeichen. Die Bedeutung dieses Begriffs wurde im lateinisch-römischen Sprachraum auf einen Herkunfts- und Eigentumsnachweis ausgeweitet. Kennzeichen, d.h. Marken und deren Verwendung sind – soweit bekannt – nahezu so alt wie die Menschheit selbst, als diese begann in gesellschaftlichen Formen zusammen zu leben und wurden bereits in deren Frühgeschichte von zahlreichen Hochkulturen verwendet.

In den frühen Gesellschaften dienten z.B. Totems Familien bzw. anderen gesellschaftlichen Zusammenschlüssen wie Sippen dazu, ihre Gebiete, welche sie für sich beanspruchten, zu markieren. Bereits damals hatten diese Kennzeichen eine Funktion als Grenzsteine bzw. Grenzzeichen. Eine weitere Funktion der damals verwendeten Zeichen war die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie bzw. zu einer geschlossenen Gruppe darzustellen. Im Laufe der weiteren gesellschaftlichen Entwicklungen wurde begonnen, Gegenstände mit Zeichen zu markieren. Die alten Ägypter markierten zu Ihrer damaligen gesellschaftlichen Hochzeit z.B. Ziegel mit Symbolen, um so deren Herkunft zu kennzeichnen und sie von der Konkurrenz abgrenzen zu können. Bereits damals begann die Entwicklung der Verwendung von Kennzeichen/Symbolen als Herkunftsnachweis für ein bestimmtes Produkt. Diese Entwicklung setzte sich ständig weiter fort. So forderten z. B. die mittelalterlichen Zünfte von ihren Mitgliedern, dass diese ihre Waren mit dem Kennzeichen der jeweiligen Zunft markieren müssen, um sie von denen der Konkurrenzprodukten der anderen Zünfte abgrenzen und die jeweilige Qualität des Produktes der Zunft hervorheben zu können.

Im Mittelalter entstanden und etablierten sich so genannten Haus- und Hofmarken, neben den Porträt- und Wappensiegeln. Diese Kennzeichen dienten dazu Eigentum zu markieren und waren erkennbar an Gebäuden und Gegenständen angebracht. Einer der maßgeblichen Vorteile der Verwendung von Zeichen zur damaligen Zeit war, dass diese von jedem Menschen erkannt werden konnten, ohne dass dieser über die damals noch wenig verbreitete Fähigkeit des Lesens verfügen musste. Diese Kennzeichen ermöglichten dadurch Gebäude und Gegenstände aber auch Tiere – wenn diese mit einem Brandzeichen gekennzeichnet wurden – ihren jeweiligen Eigentümern bzw. Eigentumsgemeinschaften zuzuordnen und diese damit von anderen abzugrenzen.

Insbesondere spielt sie eine wichtige Rolle bei der Abgrenzung und Zuordnung von Produkten im Wirtschaftsverkehr.

Bestimmte Produkte, zum Beispiel Lebensmittel, können durch die angebrachte Marke einem Unternehmen zugeordnet werden (Etiketten, Verpackungen, bestimmte Formen usw.).

Gleiches gilt für Dienstleistungen, welche unter einer bestimmten Marke erbracht werden – beispielsweise eine anwaltliche Beratung oder Bauarbeiten usw.

Maßgeblich ist dabei, dass die Marke einen Wiedererkennungseffekt hat. Dadurch wird mit dem jeweiligen Betrachter kommuniziert – er erkennt, mit was er es zu tun hat.

Aus diesem Grund ist es für den jeweiligen Markeninhaber wichtig, dass kein anderer unter der jeweiligen Marke im Verkehr tätig werden kann. Denn in der Regel wird mit der Marke eine besondere Qualität oder sonstige Aussage über die Produkte verbunden, welche für den Kundenstamm maßgeblich ist. Deshalb ist es auch nicht unüblich, dass der Wert einer Marke selbst den Wert der darunter vertriebenen Produkte objektiv überwiegt.

Grundsätzlich bestehen keine Beschränkungen darüber, was als Marke genutzt werden kann.

Ausschlaggebend ist allein, dass ihr eine Kennzeichnungsfunktion zukommt und nicht derart verallgemeinernd das Produkt oder die Dienstleistung beschreibt, dass jeder diese Kennzeichnung verwenden darf.

II. Gestaltung einer Marke

Grundsätzlich sind alle Gestaltungen als Marke schutzfähig, die den Sinnen zugänglich sind.

Geschützt werden können demnach Formen, Farben, Worte, Bilder, Fotografien, Töne, Gerüche, Geschmäcker usw.

Die gängigen Markenformen sind: Wortmarke – ein Schriftzug, Slogan, Name unabhängig von Größe, Font usw. allein der Begriff ist die Marke. Bildmarke – eine bestimmte tiefenlose Gestaltung, z.B. Zeichnung, Fotografie, Symbole usw. Dreidimensionale Marken – körperliche Gestaltungen, welche ertastbar sind. Hörmarken – Jingles, Melodien, Klangbilder usw. Marken, die die übrigen Sinne ansprechen finden sich weniger, da sich regelmäßig Probleme im Eintragungsverfahren ergeben (siehe weiteren Beitrag).

Zwischen den verschiedenen Markenformen finden sich in der Praxis oftmals Überschneidungen. Üblich ist deshalb eine Verbindung verschiedener Zeichen. Das häufigste Beispiel ist dabei die Wortbildmarke – eine Verbindung von Schrift und tiefenlos-optischer Gestaltung (beispielsweise das GrünLaw Logo).

III. Anforderungen an die Marke

Um einen Schutz des Zeichens zu gewährleisten, enthält das Markengesetz in § 3 MarkenG genauere Anforderungen.

§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen

(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,

  1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
  2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
  3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Absatz 1 verdeutlicht dabei, dass grundsätzlich alles schutzfähig ist, was durch die menschlichen Sinne wahrnehmbar ist. Voraussetzung ist dabei die Eignung des jeweiligen Zeichens, die damit gekennzeichneten Produkte von denen anderer Unternehmer abzugrenzen.

In Absatz 2 erfährt diese Definition jedoch gewisse Beschränkungen, welche Voraussetzung für die Abgrenzungsfähigkeit sind (Unterscheidungskraft). Dadurch wird gewährleistet, dass eine Marke beispielsweise nicht in dem bezeichneten Produkt selbst seine Grenzen findet oder lediglich beschreibende Funktion hat.

Andernfalls wäre z.B. die Bezeichnung „Schokolade“ für das Produkt Schokoladentafel als Marke schutzfähig. Sollte ein solcher Schutz der Marke „Schokolade“ bestehen, wäre es anderen Hersteller von Schokolade nicht erlaubt, ihre Schokolade unter der Bezeichnung „Schokolade“ zu vertreiben. Es liegt auf der Hand, dass ein derartiger Schutz im Verkehr nicht sachgerecht wäre.

Das markenfähige Zeichen muss also jedenfalls über die üblichen Begrifflichkeiten und Gestaltungen hinausgehen, welche durch das Produkt selbst bedingt sind.

In der Regel ergibt sich diese Anforderung in der Praxis von alleine. Einem Unternehmer dürfte es regelmäßig wichtig sein, eine Marke zu besitzen, welche besondere Abhebungs- und Kennzeichnungskraft hat (Unterscheidungskraft). So kann gewährleistet werden, dass der Verbraucher keiner Verwechslung unterliegt und stets auf das Produkt der jeweiligen Marke zurückgreift. Ist das Zeichen dem Produkt selbst aber so nah, dass es als bloße Inhaltsangabe oder Beschreibung aufgefasst werden kann („Schokolade“), kommt der Gestaltung keine Unterscheidungskraft zu. Es ist zur Abgrenzung ungeeignet und deshalb nicht als Marke schutzfähig.

Problematisch ist dies jedoch regelmäßig bei Produkten, welche neu entstanden sind und aktuell lediglich von einem Unternehmen produziert werden.

Maßgeblich kommt es dabei darauf an, ob es sich um ein besonderes Produkt einer bestimmten Kategorie handelt (beispielsweise die erste dreieckige Schokolade). In diesem Fall tritt allein aus der Form eine besondere Kennzeichnungskraft hervor. Der Verbraucher könnte erkennen, dass die dreieckige Schokolade stets von einem Unternehmen kommt. Die Form ist nicht durch die Schokolade selbst bestimmt. Demnach wäre ein Schutz der dreidimensionalen Marke „dreieckige Schokolade“ denkbar.

Etwas anderes kann sich allerdings bei Produkten ergeben, welche eine gänzlich neue (Unter-)Kategorie begründen.

Beispielhaft sei das erste Smartphone genannt: Ein rechteckiges Gehäuse, welches auf der Vorderseite nur ein Display mit schmalen Rändern oben und unten aufweist, während die übrigen Knöpfe in einer bestimmten Form seitlich angeordnet sind.

Dabei handelte es sich um eine Gestaltung, welche zuvor so nicht existierte. Diese war auch gem. Abs. 1 geeignet, das Gerät optisch von solchen anderer Mobiltelefonhersteller abzugrenzen, da diese regelmäßig über eine Tastatur verfügten.

Prinzipiell kommt der dreidimensionalen Gestaltung damit eine kennzeichnende Funktion zu. Gleichwohl liegt auf der Hand, dass nicht allen übrigen Mobiltelefonherstellern eine Gestaltung von Smartphones verwehrt werden kann – lediglich aufgrund des Umstands, dass ein Unternehmen dies zuerst gestaltete.

Hier kommen die Ausschlussgründe des Abs. 2 zum Tragen: die dreidimensionale Smartphone Gestaltung ist i.S.v. Nr. 1 durch die Art der Ware bestimmt und regelmäßig auch nach Nr. 2 Voraussetzung für die technische Wirkung.

Für den Schutz der dreidimensionalen Gestaltung als Marke müssen demnach weitere Aspekte hinzutreten – beispielsweise bestimmte Farb- oder Formattribute. In der Praxis ergibt sich die Kennzeichnung aber regelmäßig durch das Anbringen eines bestimmten Logos oder Schriftzugs (Wort-/Bildmarken).

Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass nur solche Zeichen schutzfähig sind, die unmissverständlich auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen. Sie dürfen sich nicht in dem Produkt erschöpfen, das Gegenstand der Marke ist, sondern müssen darüber hinaus Unterscheidungskraft aufweisen.

IV. Der Schutz als Marke

Verfügt man über ein schutzfähiges Zeichen sollen damit die entsprechenden Produkte gekennzeichnet werden. Dabei liegt das Hauptinteresse natürlich darin, dass das entsprechende Zeichen von keinem anderen Unternehmen verwendet werden darf. Aus diesem Grund sollte das Zeichen als Marke geschützt werden. Anschließend sind andere von der Nutzung ausgeschlossen. Der Schutz richtet sich nach § 4 MarkenG:

§ 4 Entstehung des Markenschutzes

Der Markenschutz entsteht

  1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
  2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
  3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

Option Nr. 1 stellt dabei den Regelfall dar. Dabei wird das jeweilige Zeichen beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) angemeldet und durchläuft ein Aufnahmeverfahren. In der Folge wird das Zeichen als Marke geführt und kann im Register des DPMA (siehe Website) eingesehen werden.

Die zweite Variante Schutz zu erreichen ist der „Schutz kraft Verkehrsgeltung“ nach Nr. 2.

Dabei ist grundsätzlich keine Anmeldung erforderlich. Der Schutz entsteht durch eine derartige Bekanntheit bzw. Durchsetzung der Marke in einem bestimmten Kreis von potentiellen Adressaten der Marke, dass diese als faktisch existent anzuerkennen ist. Sie hat damit Verkehrsgeltung.

Die notorische Bekanntheit nach Nr. 3 geht insoweit über Nr. 2 hinaus, als dass die Marke Verkehrsdurchsetzung erreicht hat. Dies bezeichnet einen Grad an Bekanntheit, welcher in besonderer Form über die bloße Kenntnis im Verkehrskreis (Verkehrsgeltung) hinausgeht. Interessant wird dieser Aspekt insbesondere im Kollisionsfall, da die notorisch bekannte Marke regelmäßig Vorrang hat (siehe weiterer Beitrag).

V. Das Eintragungsverfahren

Die Eintragung einer Marke beim DMPA als Regelfall nach § 4 Nr. 1 MarkenG, erfolgt gegen Gebühr durch eine Anmeldung gem. §§ 31 ff. MarkenG.

Einzureichen sind dabei vor allem das zu schützende Zeichen, Personenangaben zum Inhaber des Zeichens sowie Informationen über den Verkehrskreis, in welchem die Marke künftig genutzt werden soll. Diese Informationen sind anschließend auch frei im Register des DPMA einsehbar.

Mit der Anmeldung wird das Eintragungsverfahren angestoßen.

§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation

(1) Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.

(2) Die Eintragung wird veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

[…]

Dabei liegt es im Verantwortungsbereich des DPMA zu prüfen, ob einer Eintragung der Marke sogenannte absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Dabei handelt es sich um Eintragungshindernisse, welche gewissermaßen „von Amts wegen“ zu berücksichtigen sind. Liegen solche Hindernisse vor ist eine Eintragung ausgeschlossen, sie wird abgewiesen. (dazu in einem weiteren Beitrag weitere Informationen)

Sofern keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen wird die Marke grundsätzlich eingetragen.

Über die Eintragung erfolgt darüber hinaus eine Bekanntmachung, welche eine Frist von 3 Monaten in Gang setzt.

§ 42 Widerspruch

(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Absatz 2 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.

[…]

Innerhalb dieses Zeitraums kann ein Widerspruch eingelegt werden.

Dieser bezieht sich auf sogenannte relative Schutzhindernisse – mithin solche, welche durch einen Dritten beim DPMA geltend gemacht werden müssen, um ggf. eine dauerhafte Eintragung zu verhindern. (zu relativen Schutzhindernissen in einem weiteren Beitrag mehr)

VI. Zusammenfassung

Damit ein Zeichen als Marke geschützt werden kann muss es Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft haben. Anschließend kann eine Anmeldung beim DPMA erfolgen, welche das Eintragungsverfahren für das Markenregister anstößt. Dabei erfolgt eine Prüfung auf Schutzhindernisse bevor eine Marke endgültig geschützt ist.

Schutzfähigkeit und Eintragung einer Marke