IT-Recht

IT-Vertragsrecht – Vertragsschluss über Hardware und Software – zwischen Unternehmern (B2B) wir stehen Ihnen zur Verfügung.

IT-Projekte umfassen sehr komplexe Verfahrensabläufe. Wir kennen die ver­schie­den­en Ver­trags­konstel­lationen, mithin die Möglichkeiten der Ver­trags­ge­staltung von Produkten und Leis­tungen, der Kauf von Hardware zum Betrieb von Software und Standardsoftware sowie Software-Erstellung und Software-Überlassung. Die von Ihnen geforderten ver­schieden­en Leis­tungs­inhalte werden von uns erfasst und entsprechend ver­trags­­typo­logisch ein­ge­ord­net. Oft sind es nur marginale Fein­heiten der verschiedenen Leistungspflichten, die die ein­deutige Einordung zu einem vom BGB vorgesehenen be­stim­mten Ver­trags­typus er­schweren. Die Ausarbeitung von IT-Verträgen gehört zu unseren Fachgebieten.

Unsere Leistungen für Sie:

Software-Erstellungsvertrag

Software-Erstellungsverträge oder auch Software-Projektverträge sind Verträge, die die Erstellung, Umgestaltung, Er­gänzung oder Angleichung von Software zum Gegenstand haben.

Der Software-Erstellungsvertrag stellt von seiner Ver­trags­struk­tur einen Werkvertrag dar, dessen ver­trags­typische Leistung die Her­stel­lung und Ver­schaf­fung des in­di­vi­duel­len Werkes für den Auf­trag­geber im Aus­tausch gegen die Leistung einer Ver­gütung ist. Zu­nächst ist es wichtig, das re­levan­te Ge­schäfts­feld durch den Auf­trag­geber für das anvisierte Pro­jekt zu be­schrei­ben. An­schlie­ßend sollten die Über­legungen zu Anzahl und Auf­teilung der einzelnen Pro­jekt­phasen er­folgen und fest­gehalten werden, wie z.B. die Planungs­phase und die Um­setzungs­phase. In der Regel erstellt der Auf­trag­nehmer in der Planungs­phase auf der Grund­lage eines vom Auf­trag­geber zur Verfügung gestellten Lasten­hefts ein so­ge­nan­ntes Pflich­ten­heft, welches die vom Auf­trag­nehmer zu re­ali­sie­ren­de Umsetzung der An­for­der­ungen des Auf­trag­gebers näher beschreibt. Wenn das Pflich­ten­heft fertig gestellt und durch den Auf­trag­geber ab­genom­men wurde, kann dieser die Um­setzungs­phase, d.h. die Entwicklung der Software in Auftrag geben.

Im Folgenden müssen einzelne Begriffe klar definiert werden, damit keine Un­ein­ig­­keiten entstehen, weil die Par­tei­en von unter­schied­lichen De­fi­ni­tion­en aus­gegangen sind. Be­schrie­ben und de­fi­niert werden sollten u.a. folgende Begriffe: Festlegung von

Bekanntlich treten im Verlauf eines Projektes immer wieder Situationen ein, die eine Änderung der ur­sprüng­lich ge­plan­ten und festgelegten Abläufe sowie Ergebnisse fordern, mithin sollten Pro­jekt­planer sowohl auf Auf­trag­geber­seite wie auch auf Auf­trag­nehmer­seite bestimmt werden, die in ständigen Kontakt und Austausch mit­ein­ander während der gesamten Projektphase stehen.

Softwaremängel kategorisieren und Rechtestatus klären

Möglicherweise auftretende Softwaremängel müssen vorab in einzelne Fehler­klassen eingeteilt werden, da nicht jeder Mangel die gleiche Auswirkung auf das Projekt zur Folge hat, z.B. haben gravierende Fehler der Fehler­klasse 1 zur Folge, dass die ord­nungs­gemäße Nutzung der Software  oder we­sent­licher Teile aus­geschlos­sen ist wohingegen bei gering­fügigen Fehlern der Betriebsablauf nicht derart beeinträchtigt ist, dass eine sofortige Abhilfe notwendig ist. Die Rechteübertragung und -einräumung an der Software  richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien. Der Auf­trag­geber unterliegt einem Irr­glauben, wenn dieser der Auffassung ist, dass ihm ohne besondere vertragliche Ver­einbar­ung auto­matisch die ausschließlichen Rechte an der individuellen Software zustehen.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Unter­stützung in der rechts­kon­formen Vertragsgestaltung im Bereich Infor­mations­techno­logie­recht/IT-Recht benötigen oder Probleme bei Ihrer Vertragsumsetzung und -durchführung bestehen.

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